Anpassung des Vertrages Diabetisches Fußsyndrom
Zum 1. April 2022 tritt der angepasste Vertrag Diabetisches Fußsyndrom (DFS Sachsen) zwischen der KV Sachsen und der AOK PLUS in Kraft. Hintergrund der Überarbeitung des Vertrages sind einige inhaltliche Änderungen, die den Vertrag von der Schwerpunkt-Behandlung hin zur Risikoselektion führen.
Das Kernstück des Vertrages bleibt der Versorgungsverbund zwischen dem Hausarzt und dem Facharzt der Diabetologischen Fußambulanz. Voraussetzung für die Teilnahme der Versicherten am Vertrag DFS Sachsen ist eine gültige DMP-Teilnahme Diabetes mellitus Typ 1 oder Typ 2.
Bei Auffälligkeiten innerhalb dieser Fußuntersuchungen soll die weitere Betreuung des Versicherten im Vertrag DFS Sachsen mit einer Risikobewertung – entsprechend der hausärztlichen Grunddiagnostik unter Verwendung des Fuß-Untersuchungsbogens – erfolgen. Im Ergebnis dieser Risikobewertung stellt der Hausarzt fest, ob eine weitere Betreuung im DMP ausreicht oder die gezielte Mitbehandlung durch eine Diabetologische Fußambulanz innerhalb des Vertrages erforderlich ist.
Neu ist die Wundbehandlungsmethode „Filzentlastung“, bei der der Patient durch Ruhigstellung und Entlastung von Druckstellen / Ulcera am plantaren Fuß mittels eines distanzpolsternden Verbandes versorgt wird. Weiterhin wurde die Schulung „Ohne Füße läuft nichts“ aufgenommen, die den Patienten eine spezielle Anleitung zur Selbstfürsorge bietet.
Hausarzt und Diabetologische Fußambulanz sollten ein Arztinformationssystem (AIS) mit IT-Vertragsschnittstelle entsprechend des Rahmenvertrages Digitalisierung nutzen. Die IT-Vertragsschnittstelle ist nicht mehr teilnahmeverpflichtender Bestandteil des Vertrages.
Die Leistungen der angiologisch qualifizierten Fachärzte bzw. der wundchirurgisch tätigen Fachärzte (zeitnahe Terminvergabe und Behandlung) werden inzwischen regulär extrabudgetär vergütet, aufgrund der Regelungen im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Deshalb endet die Vertragsteilnahme für die genannten Ärzte zum 31. März 2022.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Diabetisches Fußsyndrom
– Vertragspartner und Honorarverteilung/jh –
Jugendarbeitsschutzuntersuchungen: auf elektronisches Abrechnungsverfahren umgestellt
Abrechnungen von Erst- und Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz werden ab 1. April 2022 elektronisch an die KV Sachsen übermittelt. Bei Ergänzungsuntersuchungen gibt es keine Änderungen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesdirektion Sachsen stellen das bisherige formulargebundene Abrechnungsverfahren für Erst-/Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) mit Wirkung ab dem 2. Quartal 2022 auf elektronisches Abrechnungsverfahren um. Dies betrifft die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach den §§ 32 bis 35 sowie 42 JArbSchG, die von zugelassenen Vertragsärzten erbracht werden.
- Die Einreichung des Untersuchungsberechtigungsscheines entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Untersuchungsberechtigungsschein verbleibt für die Dauer der gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungsfrist in der Arztpraxis.
- Für nicht nach § 95 Abs. 1 zugelassene Ärzte und Einrichtungen ist auch weiterhin der Untersuchungsberechtigungsschein an die KV Sachsen zu übermitteln.
Die GOPen 99150 und 99151 sind über die KV Sachsen unter Angabe der VKNR 98854 Kostenträgergruppe 86 gegenüber der Landesdirektion Sachsen abzurechnen. Bei der Abrechnung der GOP 99151 ist zudem in der Feldkennung 5012 (Kosten) die Summe der GOÄ-Rechnung und in Feldkennung 5011 (Bezeichnung) der Untersuchungszweck („Ergänzungsuntersuchung“) anzugeben.
Grundlage für das geänderte Abrechnungsverfahren von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gegenüber der KV Sachsen bildet die Neufassung des „Vertrages über die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem JArbSchG“ ab dem 1. April 2022.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe „J“
– Vertragspartner und Honorarverteilung/bu