Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » KVS-Mitteilungen » 2021 » 12/2021 » Veranlasste Leistungen

Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln ab 1. Januar 2022


Für einzelne Heilmittelleistungen, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind nach § 32 Abs. 2 SGB V von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Heilmittel entsprechende Zuzahlungen zu leisten.

Die Zuzahlungen wurden auf der Grundlage der ab 1. Dezember 2021 geltenden bundeseinheitlichen Heilmittelpreise festgesetzt.

Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM und
Leistungsbeschreibung,
(lt. Codierungstabelle der KBV)

vom Patienten einzubehaltende Zuzahlungsbeträge

PK, EK, BVFG, BPOL, Ausländ. Sozialversicherungs-abkommen

Kennzeichnung
bei Zuzahlungs-befreiung

nur für u. g. Personenkreis

30300

Sensomotorische Übungsbehandlung
(Einzelbehandlung)

3,82 Euro

30300A

30301

Sensomotorische Übungsbehandlung
(Gruppenbehandlung)

1,35 Euro

30301A

30400

Massagetherapie

1,76 Euro

30400A

30402

Unterwasserdruckstrahlmassage

2,74 Euro

30402A

30410

Atemgymnastik (Einzelbehandlung)

2,40 Euro

30410A

30411

Atemgymnastik (Gruppenbehandlung)

1,08 Euro

30411A

30420

Krankengymnastik (Einzelbehandlung)

2,40 Euro

30420A

30421

Krankengymnastik (Gruppenbehandlung)

1,08 Euro

30421A

 

Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:

  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,
  • der folgenden Kostenträger:                                                                                                                                                              
    Sozialhilfeträger / Jugendämter, Asylbewerber (mit eingeschränktem Leistungsanspruch auf Krankenbehandlungsschein), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.

Bei diesem Versichertenkreis sind die o.g. GOPen mit „A“ (z. B. 30400A) zu kennzeichnen! Nur im Fall der Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass kein Einbehalt der Zuzahlungen vom ärztlichen Honorar erfolgt.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass Regelungen die bei der Versorgung mit Heilmitteln (sowie mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln) eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Anwendung finden (Mutterschafts-Richtlinien, Punkt G).

Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Zuzahlungen bei neurophysiologischen Übungsbehandlungen und physikalischer Therapie

                                                                         – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –

AU-Bescheinigungen und Rezepte bis 30. Juni 2022 weiterhin in Papierform möglich


Zur Sicherstellung der Versorgung wird die derzeit geltende Übergangsregelung für die elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) und das eRezept bis auf den 30. Juni 2022 ausgeweitet. Ziel ist es, einen reibungslosen Praxisbetrieb auch über den Jahreswechsel hinaus zu gewährleisten.

Damit ist es Ihnen möglich, alternativ zur eAU und zum eRezept auch die etablierten Prozesse weiter zu nutzen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geht davon aus, dass die erforderlichen Prozesse und Komponenten für eAU und eRezept frühestens Mitte 2022 flächendeckend zur Verfügung stehen werden. Wir möchten Sie noch einmal darauf hinweisen, zeitnah die notwendigen Komponenten wie einen KIM-Dienst oder den elektronischen Heilberufsausweis zu bestellen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Telematikinfrastruktur

                                                          – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –