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Therapiemöglichkeiten bei rheumatischen Erkrankungen mit JAK-Inhibitoren

Hinweise der gemeinsamen AG Arzneimittel der Krankenkassen und der KV Sachsen

Die neuen JAK (Januskinase)-Inhibitoren erweitern seit 2017 das Spektrum der Arzneimitteltherapie von chronisch-entzündlichen Erkrankungen. Das häufigste Anwendungsgebiet von JAK-Inhibitoren ist die Rheumatoide Arthritis (RA). Im Gegensatz zu den TNF-alpha-Inhibitoren (Biologika), die den Tumor-Nekrose-Faktor (TNF) hemmen oder inaktivieren, unterbrechen die JAK-Inhibitoren in den Zellen eine Signalkaskade, die bei Zytokin-vermittelten Entzündungsprozessen eine Rolle spielt.

Sowohl die europäische EULAR-Leitlinie als auch die deutsche S2e-Leitlinie stufen die JAK-Inhibitoren als eine gleichwertige Therapieoption zu den TNF-alpha-Inhibitoren ein. Zu beachten ist, dass für die JAK-Inhibitoren, im Gegensatz zu den TNF-alpha-Inhibitoren, die Langzeitsicherheitsstudien zurzeit nur sehr begrenzt vorliegen. In klinischen Studien mit JAK-Inhibitoren wurde bereits von tiefen Venenthrombosen (TVT) und Lungenembolien (LE), Malignen Erkrankungen, sowie von Virusreaktivierungen (z. B. Herpes zoster) berichtet. Diese traten unter der Therapie mit TNF-alpha-Inhibitoren nicht bzw. seltener auf. Darüber hinaus kam eine von der US-amerikanischen Arzneimittelbehörde FDA geforderte randomisierte Sicherheitsstudie zu dem Ergebnis, dass Krebserkrankungen, vor allem Lungenkrebs, unter der Behandlung mit Tofacitinib deutlich häufiger auftraten als bei TNF-alpha-Inhibitoren. Ein erhöhtes Krebsrisiko gilt laut FDA, ebenso wie das Risiko schwerer Infektionen und Thromboembolien, als Klasseneffekt der JAK-Hemmer.

JAK-Inhibitoren werden oral verabreicht. Bis dato gibt es allerdings keine Studien darüber, ob eine orale Gabe der subkutanen Verabreichung in puncto Therapieadhärenz überlegen ist.

Die tabellarische Übersicht über die Wirkstoffe und frühe Nutzenbewertung finden Sie im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“  

Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise:

Die TNF-alpha-Inhibitoren sind seit vielen Jahren auf dem Markt und haben sich bereits im Praxisalltag bewährt. Auch wenn die TNF-alpha-Inhibitoren und JAK-Inhibitoren nach Einschätzung der Fachgesellschaften eine gleichwertige Therapieoption darstellen, sollten aktuelle Risikosignale für JAK-Inhibitoren sowie weitere Auswahlkriterien, wie die Langzeiterfahrungen der TNF-alpha-Inhibitoren, patientenindividuelle Faktoren und monetäre Aspekte berücksichtigt werden.

Ab dem 1. April 2021 gibt es für die TNF-alpha-Inhibitoren Adalimumab, Certolizumab pegol, Etanercept und Golimumab einen Festbetrag. Darüber hinaus stehen Adalimumab und Etanercept als Biosimilars zur Verfügung.

Wirkstoff

Darreichungsform

Wirkstärke

Festbetrag

Netto Jahrestherapiekosten nach DDD*

Baricitinib

Filmtabletten

4 mg

nein

14.334 Euro

Filgotinib

Filmtabletten

200 mg

nein

15.053 Euro

Tofacitinib

Filmtabletten

5 mg

nein

12.574 Euro

Retardtabletten

11 mg

nein

11.428 Euro

Upadacitinib

Retardtabletten

15 mg

nein

15.064 Euro

Adalimumab

Injektionslösung

40 mg

ja

12.370 Euro (Biosimilars)

12.611 Euro (Original)

Certolizumab pegol

Injektionslösung

200 mg

ja

12.173 Euro

Etanercept

Injektionslösung

50 mg

ja

11.341 – 11.990 Euro (Biosimilars)

12.173 Euro (Original)

Golimumab

Injektionslösung

50 mg

ja

10.527 Euro

*      Apothekenverkaufspreis (AVP) abzgl. gesetzl. Herstellerrabatte (ohne individuelle Kassenrabatte) auf Basis DDD, Lauer – Taxe
Stand 1. April 2021

Im Rahmen Ihrer uneingeschränkten Therapiefreiheit bitten wir Sie daher, die wirtschaftlichen Vorteile der Verordnung von TNF-alpha-Inhibitoren zu nutzen und die JAK-Inhibitoren nur in den Indikationen mit anerkanntem Zusatznutzen bzw. nach unzureichendem Ansprechen auf Wirkstoffe mit Langzeitevidenz zu verordnen.

                                                                                                    – AG Arzneimittel –

 

Änderungen der neuen Heilmittel-Richtlinie

Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittel-Bedarf sowie Aufnahme des Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Zum 1. Juli 2021 treten erste Änderungen der neuen Heilmittel-Richtlinie in Kraft. In die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf werden weitere Indikationen aufgenommen. Die Diagnose Post-COVID-19-Syndrom („Long-COVID“) gilt ab da als besonderer Versorgungsbedarf.

Langfristiger Heilmittelbedarf

Unter den langfristigen Heilmittelbedarf fallen alle diagnostizierten Krankheitsbilder (schwerwiegende und langfristige funktionelle oder strukturelle Schädigungen), die einen Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr erfordern. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. > Tabelle 1)

Ebenfalls zum 1. Juli 2021 werden für folgende Diagnosegruppen die verordnungsfähigen Höchstmengen je Heilmittelrezept von 10 Einheiten auf 20 Einheiten erweitert:

  • PS2 – neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
  • PS3 – wahnhafte und affektive Störungen / Abhängigkeitserkrankungen, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen

Post-COVID-19-Syndrom als besonderer Verordnungsbedarf

Ab 1. Juli 2021 erfolgt auch die bundesweite Aufnahme des Post-COVID-19-Syndrom („Long-Covid“) in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe der Heilmittel-Richtlinie (Anhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgaben). Dadurch entstehende Verordnungskosten werden im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Angabe des ICD-10-Codes U09.9 nicht angerechnet. >  Tabelle 2)

Mit der Aufnahme dieser Indikationen in die Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe wird ermöglicht, von der Höchstmenge je Verordnung nach Heilmittelkatalog abzuweichen und die Behandlungseinheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen zu kalkulieren. Zudem muss auch die orientierende Behandlungsmenge, die im Heilmittelkatalog aufgeführt ist, für diese Verordnungen nicht berücksichtigt werden.

Gesamtübersicht Heilmittel – KV Sachsen

Aufgrund der Änderungen hat die KV Sachsen ihre Gesamtübersicht Heilmittel überarbeitet und die neu aufgenommen Diagnosen gelb hinterlegt. Die ab 1. Juli 2021 geltende Liste können Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen einsehen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Heilmittel (rechter Seitenrand)

                                                                             – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –