Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 1. Oktober 2021 elektronisch übermitteln
Dringender Aufruf an alle Ärzte und Psychotherapeuten, die noch nicht an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sind!
Wenn eine ärztliche Praxis oder Betriebsstätte nicht an die TI angebunden ist, können weder das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) noch das Notfalldatenmanagement (NFDM) durchgeführt oder der elektronische Medikationsplan (eMP) erstellt werden. Als nächste TI-Anwendung ist die elektronische Patientenakte (ePA) im Laufe des 3. Quartals 2021 verpflichtend in den Praxen einzuführen.
Mit der ab 1. Oktober 2021 verpflichtenden elektronischen Versendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über die TI an die Krankenkasse wird jetzt erstmals auch das ärztliche Handeln selbst eingschränkt, falls keine Anbindung an die TI besteht. Die Verwendung des Musterformulars (Muster 1) ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
Zur Ausstellung und Übermittlung der eAU werden benötigt
- ein Konnektor mit dem Softwarestand „eHealth“ bzw. „ePA“
- ein KIM-Dienst für die Übermittlung
- ein elektronischer Heilberufsausweis, kurz eHBA, zur Signierung der eAU
- ein eAU-Update für die Praxissoftware
Für Hausbesuche kann der Arzt sich entsprechende Blankoformulare ausdrucken, die Meldung der AU an die Krankenkasse muss jedoch noch am selben oder spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch durch den Arzt erfolgen. Neben der elektronischen Übermittlung an die Krankenkassen ist durch die Praxis noch bis Juli 2022 ein Papierausdruck für den Patienten und dessen Arbeitgeber auszudrucken und zu unterschreiben.
Die KV Sachsen bittet Sie dringend, dies bei Ihren Überlegungen zur TI-Anbindung zu berücksichtigen.
Angesichts der Anforderungen an den Praxisbetrieb gerade in dieser für alle herausfordernden Corona-Pandemie ist die Androhung oder Durchsetzung von Sanktionen durch den Gesetzgeber nicht nachvollziehbar, noch viel weniger, wenn man die Ärzte mit dem Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit bedroht. Trotz möglicher Bedenken gegenüber der TI sollten Ärzte alle notwendigen Schritte unternehmen, um auch weiterhin die medizinische Versorgung ihrer Patienten sicherstellen zu können.
Die KV Sachsen und die KBV werden weiterhin versuchen, den mit Sanktionen belegten Weg des gefühlten Durchdrückens einer Digitalisierung, die dem Arzt / Psychotherapeuten keinen Mehrwert bringt, auf einen vernünftigen Kurs zu bringen.
Falls Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen rund um die TI haben oder Unterstützung bei Ihrer Praxisanbindung benötigen, können Sie sich gern an die Mitarbeiter in der IT-Beratung in Leipzig wenden.
Informationen
Telefon: 0341 2349-3737
edv-beratung@kvsachsen.de
– Vorstand –
Korrektur: Sachstand Telematik-Infrastruktur: Datenautobahn für das Gesundheitswesen wächst
Im Heft 06 / 2021 wurde ein Artikel veröffentlicht, zu dem eine Tabelle gehört. In dieser ist ein Datum fehlerhaft.
In der Tabelle wurde das Datum zur Pflichtanwendung des elektronischen Rezeptes falsch ausgewiesen. Das eRezept ist bereits ab 1. Januar 2022 und nicht – wie veröffentlicht – ab 1. Oktober 2022 eine Pflichtanwendung. Die aktualisierte Tabelle finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > KVS-Mitteilungen > 06 / 2021
– Service und Dienstleistungen / hu –