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Anpassung der Impfvereinbarungen Sachsen - Pflicht- und Satzungsleistungen für das Jahr 2021

Nach dem „Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 SGB V in seiner 67. Sitzung am 15. September 2020 ergibt sich eine Steigerung des Orientierungswertes um 1,25 Prozent. Diese Steigerung ist bei der Vergütung der ärztlichen Impfleistungen im Rahmen der Impfvereinbarungen Sachsen, Pflicht- und Satzungsleistungen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 entsprechend zu berücksichtigen.

Die KV Sachsen hat auf dieser Grundlage die Impfvereinbarungen Sachsen, die Anlagen 1 sowie die Anlagen A1 bis A5 betreffend, für den Vergütungszeitraum wie folgt angepasst:

Schutzimpfung

Vergütung ab
1. Januar 2021
(Pauschalen pro Impfung)

Einfachimpfungen

6,81 Euro

Ausnahmen:  Influenza

7,85 Euro

                              Rotavirus (RV)

8,00 Euro

Ausnahmen: 
Cholera, Gelbfieber,
Japanische Enzepalitis, Tollwut, Typhus Inj., Typhus oral;
– jeweils berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3 SI-RL

7,85 Euro

Zweifachimpfungen

9,08 Euro

Dreifachimpfungen

11,36 Euro

Ausnahme:     MMR

13,63 Euro

Vierfachimpfungen

12,49 Euro

Ausnahme:     MMRV

13,63 Euro

Fünffachimpfungen

14,19 Euro

Sechsfachimpfungen

19,31 Euro


Die Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen wurde zuletzt im Rahmen eines 6. Nachtrages angepasst, welcher am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dieser berücksichtigt den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 15. Oktober 2020 zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), welcher damit die STIKO-Empfehlungen vom August 2020 umsetzt.

Bei der Durchführung der Impfungen gegen Cholera, Gelbfieber, Japanische Enzephalitis, Tollwut, Typhus Inj. und Typhus oral ist für den Bereich der KV Sachsen zu beachten, dass diese nur per patientenkonkreter Verordnung auf dem Muster 16 zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen sind. Der vorgenannte Sachverhalt gilt auch für die Impfung gegen Haemophilus influenzae Typ b; Einzelimport zulässig. Für den Nachweis der beruflichen Indikation reicht die entsprechende Aussage des Patienten und deren Dokumentation in der Patientenakte aus.

Das Weitere zu den aktuellen Impfvereinbarungen Sachsen, Pflicht- und Satzungsleistungen, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 ist der Internetpräsenz der KV Sachsen zu entnehmen.

Informationen:

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe I

                                                        – Vertragspartner und Honorarverteilung / mey –