Bei Ausstellen einer Arzneimittel-Verordnung Dosierungsangabe beachten
Auf Bitten des GKV-Spitzenverbandes möchten wir Sie noch einmal darauf hinweisen, dass seit 1. November 2020 auf Rezepten mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Dosierung angegeben werden muss.
Alternativ zur Dosierungsangabe kann gekennzeichnet werden, dass dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung ausgehändigt wurde. Auf dem Arzneimittelrezept erfolgt der Aufdruck der Dosierung (zum Beispiel „0-0-1“) hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja) ebenfalls am Ende der Verordnungszeile. Sie vermeiden somit Rückfragen von Seiten der Apotheken als auch in Ihren Praxen.
Weiterhin bitten wir Sie, Ihre gespeicherten Arzneimittel-Produktlisten („sog. Hausapotheke“) in der jeweiligen Verordnungssoftware zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Die Speicherung von freitextlich eingegebenen Fertigarzneimitteln kann dazu führen, dass Packungen verordnet werden, die nicht mehr im Handel erhältlich oder dass Verordnungen unklar sind, weil gewisse Angaben fehlen, veraltet oder nicht korrekt sind. Erfolgt die Speicherung als Fertigarzneimittel dagegen aus der Arzneimittel-Stammdatenliste, ist die PZN hinterlegt, so dass beim Verordnungsprozess softwareseitig geprüft werden kann, ob die Packung noch erhältlich ist. Alle Informationen, wie der korrekte und vollständige Handelsname, werden dann aktuell anhand der PZN aus der Arzneimittel-Stammdatenliste gezogen und auf das Rezept übertragen.
Zusammengefasst:
- Für Produkte, die nicht eineindeutig durch eine PZN gekennzeichnet sind (z. B. Rezepturen), eignet sich die Freitextangabe in der Hausapotheke.
- Für Produkte, die eindeutig durch eine PZN gekennzeichnet sind (z. B. Fertigarzneimittel), sollte auf eine Speicherung per Freitexteingabe unbedingt verzichtet werden.
Auch hierdurch kann etwaiger Mehraufwand sowohl für Apotheken als auch Praxen vermieden werden.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.
Informationen
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Oktober 2021
Die Telematikinfrastruktur (TI) ermöglicht nach und nach neue digitale medizinische Anwendungen, aber auch die Digitalisierung bislang papiergebundener Prozesse. Der Start der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist für den 1. Oktober 2021 geplant.
Vor dem Hintergrund, dass die AU-Bescheinigung aus einem Originaldokument mit mehreren Ausfertigungen besteht und sich an verschiedene Empfänger richtet, wird die Umstellung wie folgt in mehreren Schritten vorgenommen.
Ab 1. Oktober 2021: elektronischer Versand an die Krankenkasse
Im ersten Schritt leitet die Praxis mit Hilfe des Kommunikationsdienstes KIM (Kommunikation im Medizinwesen) nur die AU-Daten weiter, die für die Krankenkasse bestimmt sind. Versicherte bekommen weiterhin einen unterschriebenen Papierausdruck für den Arbeitgeber und für sich ausgehändigt. Den Ärzten wird dafür eine Formatvorlage zur Erstellung der eAU im Praxisverwaltungssystem zur Verfügung gestellt. Das Muster 1 kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt vorerst weiterhin durch die Versicherten.
Von dem Verfahren ausgenommen sind nach jetzigem Stand alle sächsischen Heilfürsorgeberechtigten. Die Heilfürsorge Sachsen benötigt zu ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung keine AU-Bescheinigung. Über die zu beachtenden Sonderregelungen werden wir Sie zu gegebener Zeit noch einmal informieren.
Ab 1. Juli 2022: elektronischer Versand an den Arbeitgeber
Ab diesem Zeitpunkt soll auch die digitale Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber erfolgen. Zuständig hierfür sind die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Information auf elektronischem Wege zur Verfügung. Weiterhin verpflichtend bleibt ein Papierausdruck für den Patienten, auf Wunsch auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber.
So funktioniert es
Der Arzt ruft eine AU im PVS auf und befüllt sie. Danach wird das Dokument signiert und gedruckt (A5-Dokumentenpapier Hochformat). Gleichzeitig bereitet das PVS die elektronische Übermittlung an die Krankenkassen vor. Die Adressierung an die richtige Krankenkasse erfolgt automatisch.
Unterschrift und Signatur
Die Papier-Bescheinigung als auch das elektronische Formular für die Krankenkassen benötigen eine Unterschrift. Auf Papier läuft das wie gehabt per Hand, und auch das nur übergangsweise: Ab Juli 2022 müssen Ärzte den verbliebenen Papier-Ausdruck nur noch unterschreiben, wenn der Patient das ausdrücklich wünscht.
Der digitale Vordruck muss in jedem Fall rechtssicher elektronisch signiert werden. Hierfür wäre üblicherweise die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen – ein Verfahren mit einem sehr hohen Sicherheitsniveau. Im Falle von AU-Bescheinigungen, die in der Praxis sehr häufig vorkommen, würde die normale QES zu viel Zeit kosten. Deshalb gibt es dafür eine praxistauglichere Lösung (die sogenannte Komfortsignatur), bei der Ärzte mit ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PINfür einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 256 Signaturen freigeben (die zukünftig auch für das eRezept zur Anwendung kommen können). Die KBV empfiehlt für die eAU die Komfortsignatur, da die Daten sofort unterschrieben und versandt werden können. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung möglich sind, werden sofort erkannt. Die Stapelsignatur (für die allerdings ebenso ein eHBA erforderlich ist) ist bereits mit dem E-Health-Konnektor möglich. Ärzte können dabei mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben, zum Beispiel am Ende eines Praxistages.
Wenn die Signierung mit dem eHBA aus technischen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Arztes liegen, nicht möglich ist, wird die eAU mit dem Praxisausweis (SMC-B) – welcher zwingender Bestandteil bei einer bereits vorhandenen TI-Anbindung der Praxis ist – signiert. Erfolgt die Signatur auf diese Weise, müssen die ausgedruckten Exemplare für den Patienten und Arbeitgeber zusätzlich handschriftlich signiert werden. Der Einsatz der SMC-B stellt ein Ersatzverfahren dar, welches nicht als permanentes Instrument für die Signierung der eAU vorgesehen ist.
Ersatzverfahren bei technischen Problemen
Ein Netzwerk wie die TI ist mehrfach gegen Ausfälle abgesichert. Dennoch ist eine Störung nie ganz ausgeschlossen, so wie auch andere technische Störungen der Praxis-IT.
Auch für diesen Fall muss sichergestellt sein, dass die Krankenkasse von der Krankschreibung ihres Versicherten erfährt. In diesem Fall gelten folgende Regelungen:
Wenn der Versand der eAU aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist. Ist bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigt der Arzt dem Patienten neben den Ausfertigungen für den Patienten und den Arbeitgeber einen weiteren unterschriebenen Ausdruck aus, den dieser an seine Kasse schickt.
Stellt der Arzt erst später fest, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkasse übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse.
eAU bei Hausbesuchen
Vorerst wird bei einem Hausbesuch keine Verbindung zur TI möglich sein. Für diesen Fall sollten vorab ausgedruckte Blanko-Formulare mitgeführt werden. Die Daten werden dann in der Praxis in das PVS übertragen, signiert und an die Krankenkasse gesendet.
Die KBV stellt in einer Praxisinformation weitere Informationen bereit. Außerdem hat sie auf ihrer Themenseite zur eAU ein Erklärvideo für Praxen eingestellt.
Informationen
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln ab 1. Juli 2021
Für einzelne Heilmittelleistungen, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Heilmittel entsprechende Zuzahlungen zu leisten.
Die Zuzahlungen wurden auf der Grundlage der ab 1. April 2021 geltenden bundeseinheitlichen Heilmittelpreise festgesetzt.
Gebührenordnungsposition (GOP) des EBM und | vom Patienten einzubehaltende Zuzahlungsbeträge PK, EK, BVFG, BPOL, Ausländ. Sozialversicherungsabkommen | Kennzeichnung nur für u. g. Personenkreis | |
30300 | Sensomotorische Übungsbehandlung | 3,40 Euro | 30300A |
30301 | Sensomotorische Übungsbehandlung (Gruppenbehandlung) | 1,20 Euro | 30301A |
30400 | Massagetherapie | 1,56 Euro | 30400A |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 2,44 Euro | 30402A |
30410 | Atemgymnastik (Einzelbehandlung) | 2,14 Euro | 30410A |
30411 | Atemgymnastik (Gruppenbehandlung) | 0,96 Euro | 30411A |
30420 | Krankengymnastik (Einzelbehandlung) | 2,14 Euro | 30420A |
30421 | Krankengymnastik (Gruppenbehandlung) | 0,96 Euro | 30421A |
Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,
- der folgenden Kostenträger: Sozialhilfeträger / Jugendämter, Asylbewerber (mit eingeschränktem Leistungsanspruch auf Krankenbehandlungsschein), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.
Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. GOPen mit „A“ (z. B. 30400A) zu kennzeichnen! Nur im Fall der Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass kein Einbehalt der Zuzahlungen vom ärztlichen Honorar erfolgt.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass Regelungen, die bei der Versorgung mit Heilmitteln (sowie mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln) eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung keine Anwendung finden (Mutterschafts-Richtlinien, Punkt G).
Informationen
– Verordnungs-und Prüfwesen / mau –