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Meilenstein für Forschung und Versorgung: Facharzt für „Innere Medizin und Infektiologie“

Auf dem 124. Deutschen Ärztetag wurde Anfang Mai 2021 beschlossen: Zukünftig ist es Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung bundesweit möglich, sich zum Facharzt „Innere Medizin und Infektiologie“ weiterzubilden. Bislang bestand diese Spezialisierung lediglich aus einer einjährigen Zusatzweiterbildung.

Die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (DGI) e. V. und die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) e. V. begrüßten die Entscheidung. Die beschlossene Einführung eines Facharztes stelle sicher, dass die Ausbildung nun der Komplexität des Faches gerecht und damit auch die Versorgungssituation für Infektionspatienten langfristig verbessert wird. Zudem sei sie ein wichtiger Schritt, um den künftigen Herausforderungen in der Infektionsmedizin zu begegnen.

Die Corona-Pandemie hat die Bedeutung von Infektionskrankheiten eindrücklich ins öffentliche Bewusstsein gebracht. Doch die Herausforderungen in der Infektionsmedizin bestanden und bestehen weit über die aktuelle Pandemie hinaus: durch die Zunahme von Antibiotikaresistenzen, die Behandlung komplizierter und schwerer Infektionen, etwa von Krankenhausinfektionen, Infektionen bei Organtransplantierten oder immunkompromittierten Patienten, aber auch durch die Klimaveränderungen und die vermehrte Migrations- und Reisetätigkeit, welche die Ausbreitung von bisher bei uns wenig verbreiteten Erregern begünstigen.

Trotz dieser Herausforderungen gab es in Deutschland, anders als in vielen anderen Ländern, bislang keinen Facharzt für Infektiologie. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass die Infektiologie ein Nebenfach anderer Fachdisziplinen blieb – die Karriere- und Forschungsmöglichkeiten für junge Ärzte blieben auf diesem Gebiet begrenzt.

Der Beschluss des Ärztetages, die Ausbildung zum Infektiologen nun auf Facharztniveau in der Inneren Medizin anzuheben, sei deshalb ein Meilenstein für die infektiologische Forschung und Versorgung in Deutschland, der das Fach insgesamt stärke.

                                                                                                 – Nach Informationen von DGI und DGIM –

Verbot der Suizidhilfe aus (Muster-)Berufsordnung gestrichen

Der 124. Deutsche Ärztetag hat in Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2020 zum assistierten Suizid die berufsrechtlichen Regelungen für Ärztinnen und Ärzte zur Suizidhilfe geändert. Paragraf 16 Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung wird aufgehoben. Darin hieß es bislang: „Sie [Ärztinnen und Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“

Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil den § 217 Strafgesetzbuch, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und damit für nichtig erklärt. Es leitete in seiner Entscheidung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ab. Das ärztliche Berufsrecht war nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und wurde nur insofern in Bezug genommen, als es der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten „weitere Grenzen jenseits oder gar entgegen der individuellen Gewissensentscheidung des einzelnen Arztes“ setze.

Positiv sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anzumerken, dass keine Ärztin und kein Arzt strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten habe, wenn der Patient bei einer unheilbaren schweren, gegebenenfalls schmerzhaften Krankheit zur Linderung entsprechende Medikamente erhält, selbst wenn dadurch der ohnehin unvermeidliche Tod im Einzelfall früher eintritt. Die Beschwerdeführer aus dem Kreis der Palliativmedizin hätten damit einen Erfolg für die Rechtssicherheit einer umfassenden Palliativmedizin errungen.

Die Streichung von § 16 Satz 3 der (Muster-)Berufsordnung ändert nach Überzeugung des Ärztetages aber nichts daran, dass „ärztliches Handeln von einer lebens- und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt ist“. Es sei Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken. Mithin zähle es nicht zu dem Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten.

Dies betonte der Ärztetag auch vor dem Hintergrund der aktuellen Debatte im Deutschen Bundestag über eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe. Es könne niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein, für Nichterkrankte eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines Sterbewunsches zu vollziehen.

Das Ärzteparlament forderte ferner den Gesetzgeber auf, die Suizidprävention in Deutschland in den Fokus zu nehmen, zu unterstützen, auszubauen und zu verstetigen.

                                                                                – Nach Informationen der Bundesärztekammer –

Entscheidung über psychotherapeutische Behandlung muss beim Therapeuten liegen

Die vom Gesetzgeber geplanten Änderungen bei der ambulanten Psychotherapie stoßen auf Ablehnung. In einem Schreiben an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Bundestages fordert die KBV, die Pläne fallen zu lassen und zunächst die Auswirkungen der vergangenen und aktuellen Strukturänderungen zu analysieren, bevor weitere Anpassungen vorgenommen werden.

Anlass für die Kritik ist ein kurzfristig eingebrachter Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG). Danach soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis Ende 2022 überprüfen, „wie die Versorgung von psychisch kranken Versicherten bedarfsgerecht und schweregradorientiert sichergestellt werden kann“.

„Das Vorhaben klingt stark danach, dass in die Therapiehoheit der Therapeuten eingegriffen werden soll. Wir lehnen derartige Pläne ab“, sagte KBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel. „Die Entscheidung über die bestmögliche psychotherapeutische Behandlung muss bei den Kolleginnen und Kollegen und ihren Patienten liegen“, stellte er klar. Das erfolge bereits jetzt bedarfsgerecht und schweregradorientiert nach der Psychotherapie-Richtlinie.

Verbände befürchten „Raster-Therapie“

Auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sowie mehrere Verbände fordern die Streichung des Änderungsantrages. Es wird befürchtet, dass an die Stelle von individueller Diagnose und Behandlung künftig eine Versorgung nach groben Rastern treten könne, die festlegen würden, wie lange Patientinnen und Patienten je nach Erkrankung behandelt werden dürften.

In einem Brief an den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags bekräftigten die Verbände, dass psychotherapeutische Leistungen der ambulanten Richtlinienpsychotherapie schon jetzt bedarfsgerecht und am Schweregrad orientiert eingesetzt würden. Dazu seien kontingentbezogene Anzeige- und Genehmigungsschritte gegenüber den Kostenträgern festgeschrieben. Daten zeigten zudem, dass die Therapielängen erheblich variierten, sodass individuell dosiert und bedarfsgerecht indiziert und behandelt werde.

Die Psychotherapeuten weisen außerdem darauf hin, dass eine bedarfsgerechte Versorgung von Versicherten mit komplexem Behandlungsbedarf insbesondere bei schweren psychischen Erkrankungen bereits in der Richtlinie nach § 92 Abs. 6b angelegt sei. Diese neue Richtlinie, die der G-BA voraussichtlich im Herbst verabschieden werde, müsse zunächst in der Versorgung ankommen und evaluiert werden, bevor gegebenenfalls erneute Anpassungen erfolgten. Das breite Verbände-Bündnis, dem ca. 30.000 ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten angehören, betont, dass zusätzliche Regelungen und Eingriffe daher zurzeit nicht notwendig seien.

Nun stehen zunächst weitere Beratungen im Ausschuss für Gesundheit an, bevor das Gesetz in zweiter und dritter Lesung voraussichtlich im Juni in den Bundestag geht.

                                                                                              – Nach Informationen der KBV und der BPtK –