Vergütungsanpassungen im Heilmittelbereich: Physiotherapie, Logopädie und Podologie
Auf Bundesebene wurden Vereinbarungen zur Vergütungserhöhung in den Bereichen Physiotherapie, Logopädie und Podologie geschlossen, die zum Teil rückwirkend in Kraft getreten sind.
Die Heilmittelpositionspreise im Bereich der Physiotherapie steigen rückwirkend zum 1. April 2021 durchweg um 1,15 Prozent.
Für den Bereich der Logopädie gilt ein neuer, bundeseinheitlicher Versorgungsvertrag, der Steigerungsraten in vier Stufen vorsieht. Rückwirkend zum 1. Januar 2021 tritt die erste Vergütungserhöhung in Kraft. Die vierte Stufe wird ab 1. Oktober 2023 wirksam. Hinweisen möchten wir auf die neu aufgenommene Leistung „Bericht auf besondere Anforderung“ (X3303). Hier können Ärzte, der Medizinische Dienst oder andere vergleichbare Institutionen einmal im Kalenderjahr einen zusätzlichen, ausführlichen Bericht anfordern.
Auch die Versorgung mit podologischen Leistungen und deren Vergütung fußt seit dem 1. Januar 2021 auf einem neuen bundeseinheitlichen Vertrag. Neben Befundung und Hausbesuch gibt es nur noch zwei Leistungspositionen: die „Podologische Behandlung klein“ und die „Podologische Behandlung groß“.
Für die ärztlich verordnete „Nagelbearbeitung“ und „Hornhautabtragung“ wird dementsprechend nur die Heilmittelposition „Podologische Behandlung (klein)“ abgerechnet. Verordnen Sie „Podologische Komplexbehandlung“, wird bei einer Leistung bis 20 Minuten die „Podologische Behandlung (klein)“ abgerechnet. Ab der 21. Minute kann der Leistungserbringer die „Podologische Behandlung (groß)“ abrechnen.
Die Abrechnung der Befundposition (HPNR: 78030) ist zusätzlich zu jeder Behandlungseinheit möglich. Eine Dokumentation auf der Verordnung seitens des Podologen ist nicht notwendig.
Die aktuellen Vergütungslisten können Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen einsehen.
Die KV Sachsen wird unmittelbar nach erfolgtem Vertragsabschluss im Bereich der Ergotherapie mit den sächsischen Krankenkassen in Verhandlung zu einer neuen Heilmittelvereinbarung treten, die auch die notwendigen Richtgrößensteigerungen enthalten wird.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Heilmittel
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
Off-Label-Use-Gefahr bei Verordnung von Tolperison
Bitte beachten Sie die Anwendungsbeschränkung auf Spastizität nach einem Schlaganfall.
Tolperison ist ein Wirkstoff aus der Gruppe der zentral wirksamen Muskelrelaxantien. In einem 2013 abgeschlossenen Risikobewertungsverfahren wurde festgelegt, dass Tolperison nur noch für folgende Indikation zugelassen ist:
- Symptomatische Behandlung der Spastizität nach einem Schlaganfall bei Erwachsenen
Ein erneutes Bewertungsverfahren zeigte im vergangenen Jahr, dass die Anwendungsbeschränkungen nicht ausreichend beachtet werden. Es erfolgte daraufhin im Juni 2020 erneut die Versendung eines Rote-Hand-Briefes durch die Hersteller. Darin heißt es:
- Tolperison ist seit 2013 nur noch zur symptomatischen Behandlung der Spastizität nach einem Schlaganfall bei Erwachsenen zugelassen, denn nur in dieser Indikation überwiegt der Nutzen die möglichen Risiken.
- Daten aus verschiedenen europäischen Ländern deuten darauf hin, dass sich das Verschreibungsverhalten für Tolperison seit der Indikationseinschränkung im Jahr 2013 nicht tiefgreifend geändert hat und Tolperison weiterhin in den damals widerrufenen Indikationen (z. B. bei Erkrankungen des Bewegungsapparates muskuloskelettalen Ursprungs) verschrieben wird.
- Die Behandlung mit Tolperison außerhalb der zugelassenen Indikation setzt Patienten einem Risiko z. B. für Überempfindlichkeitsreaktionen bis hin zu anaphylaktischen Reaktionen / anaphylaktischem Schock bei einem nicht nachgewiesenen Nutzen aus.
- Bei der Verordnung von Tolperison in der zugelassenen Indikation sollten Angehörige der Gesundheitsberufe die Patienten auf das mögliche Risiko der Entwicklung von Überempfindlichkeitsreaktionen und die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen beim Auftreten solcher Reaktionen hinweisen.
Die im Risikobewertungsverfahren herangezogenen Daten aus klinischen Studien und Erfahrungen seit der Vermarktung zeigen, dass nur für die zugelassene Indikation der Nutzen die Risiken überwiegt. Im Hinblick auf das Risiko für schwerwiegende bis tödliche Hypersensitivitäts-Reaktionen wird von einer Verordnung außerhalb der Zulassung dringend abgeraten. Zudem besteht hier auch die Gefahr von Einzelfallprüfanträgen von Seiten der Krankenkassen.
Informationen und Ansprechpartner
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Frau Reinholz Telefon 0371 2789-458
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Frau Kempe Telefon 0351 8828-3214
Frau Lindner Telefon 0351 8828-3215
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Frau Lettau Telefon 0341 2432-2215
– Gemeinsame Arbeitsgruppe KV Sachsen / KV Thüringen und AOK PLUS zur Vermeidung von Arzneikostenregressen –
Digitale Gesundheitsanwendungen – neue verordnungsfähige Leistungskategorie
Überwachung, Linderung und Behandlung von Krankheiten zu unterstützen. Es handelt sich um Apps, die mit Smartphone oder Tablet genutzt werden können, aber auch um webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser laufen. Der gesetzliche Anspruch wurde mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz geschaffen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) legt fest, welche konkreten Apps zukünftig von den Versicherten in Anspruch genommen werden können. Nach erfolgreichem Abschluss eines Prüfverfahrens wird die Anwendung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen.
Verordnung
Gesundheits-Apps sind zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung für Patienten ab 18 Jahre verordnungsfähig, soweit sie in das vorgenannte Verzeichnis aufgenommen wurden. Die Verordnung erfolgt mithilfe des Arzneiverordnungsblattes Muster 16. Anzugeben ist dabei die der App bzw. Webanwendung zugeordnete Pharmazentralnummer. Diese ist ggf. bereits in die Praxisverwaltungssoftware eingespielt bzw. nach Aufruf der betreffenden Anwendung im DiGA-Verzeichnis unter dem Punkt „Informationen für Fachkreise“. Für jede App / Webanwendung ist dabei auch eine empfohlene Mindest- und eventuelle Höchstdauer der Nutzung hinterlegt. Die entstehenden Verordnungskosten der DiGAs belasten keine Budgets.
Psychologischen Psychotherapeuten wird das Muster 16 nur über die Allgemeine Verwaltung der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Der Vordruck kann bereits abgefordert und darf ausschließlich für die Verordnung von DiGAs genutzt werden. Er enthält in der Codierleiste die bundesweit einheitliche Pseudo-BSNR „999999999“ (9x9), welche die sonst übliche individuelle BSNR ersetzt.
Alternativ können Versicherte auch einen Antrag auf Kostenübernahme für eine DiGA bei ihrer Krankenkasse stellen. Dazu muss der Versicherte eine entsprechende Indikation nachweisen, die ihm oder der Krankenkasse vorliegt. Ärzte oder Psychotherapeuten müssen dafür keine Nachweise erbringen oder Befunde zusammenstellen.
Abrechnung
Für die Vergütung der Verordnung von DiGAs wurden am 25. März 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2021 zwei neue Gebührenordnungspositionen (GOPen) in den EBM aufgenommen. Beide GOPen werden für zwei Jahre extrabudgetär wie folgt vergütet.
GOP | Inhalt | Berechtigte Fachgruppen | Punkte / Euro |
01470 |
| Alle niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die Patienten | 18 Punkte / 2 Euro |
Hinweis: Die GOP 01470 ist mehrfach im Behandlungsfall berechnungsfähig, sofern dem Patienten unterschiedliche DiGAs verordnet werden. In diesem Fall muss als Begründung die verordnete DiGA benannt werden. | |||
01471 |
| Hausärzte, Gynäkologen, HNO-Ärzte, Kardiologen, Pneumologen, Internisten ohne Schwerpunkt sowie Fachärzte bzw. Psychotherapeuten, die nach Kapitel 16, 21, | 64 Punkte / 7,12 Euro |
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Informationen
www.bfarm.de > Medizinprodukte > Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
www.digitalversorgt.de > Aktuelles > DiGA-Verzeichnis
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
Statement des Vorstandes der KV Sachsen
Es ist sicher nicht ganz falsch, zu der Gesamtproblematik DiGA ein eher distanziertes Verhältnis zu haben. Grund hierfür ist nicht nur deren teilweise zu hinterfragende medizinische Sinnhaftigkeit, sondern vor allem deren Potenzial, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu sprengen. Man kann sicher berechtigt annehmen, dass die DiGAs nicht die sonstige ärztliche bzw. medikamentöse Behandlung dieser Diagnosen ersetzen. Das Zentralinstitut für die vertragsärztliche Versorgung (Zi) hat dazu eine Modellrechnung erstellt:
Die Verordnung einer DiGA kostet die Krankenkassen 116,97 Euro (Tinnitus) oder 476,00 Euro (Angststörung) pro Patient je Quartal, erstere kann viermal im Jahr verordnet werden. Anhand der kodierten Diagnosen in den vertragsärztlichen Abrechnungsdaten lässt sich die Zahl der anspruchsberechtigten GKV-Versicherten in Deutschland näherungsweise auf 2,7 Millionen berechnen. Würden allen diesen Patienten mit Tinnitus oder einer Angststörung die Kosten für eine DiGA erstattet, summieren sich die Ausgaben nur für diese zwei DiGAs auf 1,3 Milliarden Euro pro Jahr. Zum Vergleich: Für die für 2020 vom Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegte Anpassung des Orientierungswerts in der vertragsärztlichen Versorgung zahlen die Krankenkassen insgesamt 0,5 Milliarden Euro.
Vermehrte Krankenhauseinweisungen infolge Drogenmissbrauch
Aufgrund polizeilicher Ermittlungen und vermehrter Verdachtsfälle in Dresden informierten uns Ärzte über mutmaßlichen Drogenmissbrauch.
Seit einiger Zeit sind in Dresden vermehrt vigilanzmindernde bzw. vigilanzverändernde, illegale Drogen im Umlauf, die zu notfallmäßigen Krankenhauseinweisungen führen, mit zum Teil lebensbedrohlichen Zuständen. Die Betroffenen geben in der Regel an, nur geringe Mengen konsumiert zu haben. Dennoch trat eine Wirkung bis zur Bewusstlosigkeit ein. Es handelt sich dabei um Designer-Benzodiazepine.
Schwierig ist, dass diese Drogen im üblichen Screening nicht nachweisbar sind. Sollten Sie also mit o. g. Symptomen bei entsprechend gelagerten Fällen konfrontiert werden, sollten Sie diese Mittel in Betracht ziehen. Es handelt sich um folgende Substanzen: Etizolam, Clonazolam, Flubromazolam.
– Verordnungs- und Prüfwesen / czu –
Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch
Folgender Verdachtsfall ist der KV Sachsen in den letzten Wochen in Dresden gemeldet worden.
Wir bitten um Ihre Aufmerksamkeit in ganz Sachsen:
- Männlicher Versicherter
- Initialien: S. H.
- Geburtsjahr 1986 – auffällig ist, dass Vater und Mutter die Behandlung einfordern
- Patient gibt sich auch als Schmerzpatient aus
- Verordnungswünsche für Morphin unretardiert
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sucht bzw. eines Missbrauchs:
- Patient war bis Mitte April in Substitionsbehandlung Opioidabhängiger (keine Diamorphin-Ambulanz!)
- versucht, im regelmäßigen Abstand seit Mitte April in verschiedenen Hausarztpraxen entsprechendes Schmerzmittel zu erhalten
- Dosierungen weit oberhalb der Zulassungsgrenze
Bitte stellen Sie keine Verordnung ohne entsprechend sichere Diagnose aus.
Informationen
Weitere Verdachtsfälle sind im Mitgliederportal der KV Sachsen unter Dokumente > Verordnungs- und Prüfwesen > Arzneimittel veröffentlicht.
– Kommission Substitution / dae –
Ärzte für Substitutionsbehandlung gesucht
Derzeit kann die Versorgung von Patienten, die eine Drogensubstitutionsbehandlung benötigen, insbesondere in Dresden kaum mehr aufrechterhalten und für neue Patienten nicht gewährleistet werden. Interessierte Ärzte, für welche die Substitutionsbehandlung als Therapieoption in Frage kommt, melden sich bitte bei der KV Sachsen.
Substitutionsbehandlung bei Opioidabhängigkeit ist eine erfolgversprechende Behandlungsoption. Deshalb fördert die KV Sachsen die Qualifizierung von künftig substituierenden Ärzten aller Facharztgruppen. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ dürfen bis zu 50 Patienten substituieren. Ärzte ohne Zusatzbezeichnung in Zusammenarbeit mit einem suchtqualifizierten Arzt im Konsiliarverfahren dürfen maximal zehn Patienten substituieren (konsiliarischer Mindestkontakt einmal pro Quartal).
Den Weiterbildungskurs sowie die Prüfung zur Zusatzbezeichnung bieten alle Ärztekammern an. Weitere Informationen für Sachsen finden Sie auch auf der Internetpräsenz der Sächsischen Landesärztekammer.
Sie interessieren sich für die Genehmigung zur Substitution?
KV Sachsen, Qualitätssicherung
Sandra Dähne
Telefon 0351 8290-6442
Informationen
Sächsische Landesärztekammer
Telefon 0351 8267-321
– Qualitätssicherung / dae –