Abrechnung der spezifisch sächsischen finanzneutralen EBM-Kontaktnummer 99990
Der EBM hat sehr viele Verwerfungen. Eine davon ist die starke Pauschalierung, vor allen Dingen im hausärztlichen Bereich.
Insofern wird es nicht selten auftreten, dass Patienten die Praxen in einer Häufigkeit frequentieren, die sich in den abrechenbaren EBM-Nummern nicht widerspiegeln lässt. Daneben gibt es Patientenkontakte, die zwar als solche stattfinden, aber in einer Kürze, in der die entsprechenden zeitlichen Vorgaben zum Abrechnen von GOPs nicht eingehalten werden.
Ohne dass es jetzt honorarrelevante Auswirkungen hätte, hat vor vielen Jahren die KV Sachsen die Kontaktnummer 99990 initiiert, um auf diese Weise den Aufwand des Arztes, sprich die Kontakte mit den Patienten jenseits der reinen Fallzahl, dokumentieren zu können, also die Betreuungslast etwas transparenter zu machen.
Sie sehen in der Grafik den Verlauf der Abrechnungsnummer über die letzten 16 Quartale für Haus-und Fachärzte:
Abrechnungshäufigkeit der GOP 99990
Hiermit will ich Sie motivieren, diese Nummer aus strategischen Gründen weiter zu nutzen, auch wenn sie finanzneutral für den Einzelnen wie für die Gruppe ist. Mit dieser Nummer hat die KV Sachsen Argumente, jenseits der Fallzahl den „Fleiß der Ärzteschaft“ zu dokumentieren. Die Abrechnung dieser Nummer wird einen hohen Grad an Objektivität haben, zumal es auch keinerlei finanzielle Auswirkung gibt. Es ist eine rein strategische Nummer.
Ich bitte Sie also, diese Nummer nach wie vor bei jedem Kontakt, bei dem nichts anderes abgerechnet werden kann, einzusetzen.
– Dr. Thomas Lipp, Vorsitzender des Beratenden Fachausschusses Hausärzte –
Uhrzeitangabe bei Abrechnung eines dringenden Besuches – GOP 01411
Für einen dringend durchgeführten Besuch eines Patienten, der unverzüglich nach der Bestellung ausgeführt wird, kann gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) die Gebührenordnungsposition (GOP) 01411 abgerechnet werden.
Die GOP 01411 ist dabei wochentags nur zwischen 19:00 und 22:00 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember zwischen 07:00 und 19:00 Uhr berechnungsfähig.
Bei Abrechnung der GOP 01411 ist im Begründungsfeld 5006 (Um-Uhrzeit) die Uhrzeit des Besuches anzugeben. Sofern die Uhrzeitangabe an der GOP 01411 fehlt, erfolgt zukünftig die Umsetzung der GOP 01411 in die geringer bewertete GOP 01410.
Informationen
www.kbv.de > Service > Rechtsquellen > EBM
– Abrechnung / eng-silb –