Abrechnung von Behandlungen nach Kapitel 14 EBM
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 erfolgte eine Anpassung im Kapitel 14 des EBM zu Gebührenordnungspositionen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Für Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie wurde die Präambel 14.1 wie folgt angepasst:
Die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels sind für Versicherte bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berechnungsfähig. Für Versicherte jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres sind die Gebührenordnungspositionen dieses Kapitels nur bei Fortführung einer bereits aufgenommenen Behandlung unter Angabe einer besonderen Begründung berechnungsfähig.
Des Weiteren wurde zur Gebührenordnungsposition 14211 im Abschnitt 14.2 EBM die folgende erste Anmerkung aufgenommen:
Die Gebührenordnungsposition 14211 ist gemäß Präambel Nr. 6 auch bei Versicherten jenseits des vollendeten 21. Lebensjahres unter Angabe einer besonderen Begründung berechnungsfähig.
Informationen
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– Abrechnung / eng-silb –