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Neuregelung der Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln nach Arzneimittel-Richtlinie


Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind im neuen Abschnitt P und Anlage V a der Arzneimittel-Richtlinie definiert.

Mit Inkrafttreten der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie am 2. Dezember 2020 werden der Leistungsanspruch der GKV-Versicherten und die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV für Verbandmittel eingeschränkt. Bisher konnten alle Produkte, die vom Hersteller als Medizinprodukt mit Unterkategorie „Verbandstoff“ und / oder „Pflaster“ auf den Markt gebracht wurden, zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Dies ändert sich nun mit einer zwölfmonatigen Übergangsfrist.

Bis zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, also bis zum 1. Dezember 2021, haben Versicherte trotzdem Anspruch auf Versorgung mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung, welche als künftig nicht mehr verordnungsfähig in Teil 3 der Anlage V a eingestuft sind. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Produkte handelt, die bereits vor dem 11. April 2017 zulasten der GKV verordnungsfähig waren.

Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV

Voraussetzung für eine Verordnungsfähigkeit von Verbandstoffen ist nach Ende der Übergangsfrist, dass diese Produkte die Bedingungen des neu hinzugefügten Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie erfüllen.

Hauptmerkmal danach ist, dass das jeweilige Produkt keine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung aufweist, sondern hauptsächlich oberflächengeschädigte Körperteile bedeckt und / oder deren Körperflüssigkeiten aufsaugt.

Eine Verordnung ist außerdem möglich für Produkte, die bei Anlage von Verbänden an nicht oberflächengeschädigten Körperteilen diese stabilisieren, immobilisieren oder komprimieren, sowie von Fixiermaterial. Unter die Leistungspflicht der Krankenkassen fallen auch Mittel, die der Wundheilung dienen.

Nicht verordnungsfähig

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, deren Hauptwirkung nicht den oben genannten Zwecken entspricht, sind keine Verbandmittel und nicht verordnungsfähig. Ausgeschlossen sind auch Produkte mit therapeutisch-pharmakologischer, -immunologischer, -metabolischer Wirkung, z. B. mit aktivem Einfluss auf die Wundheilung.

Vom Hersteller als reine Medizinprodukte eingestufte Produkte sind nicht verordnungsfähig, außer sie sind auf der Liste Anlage V nach dieser Richtlinie enthalten. Von der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind Gegenstände des täglichen Bedarfs und Hilfsmittel laut Hilfsmittelverzeichnis.

Kategorisierung der Verbandmittel in Produktgruppen

Die neu geschaffene Anlage V a der Arzneimittel-Richtlinie kategorisiert Verbandmittel in Produktgruppen und wird unterteilt in Teil 1 bis 3.

Teil 1 Eineindeutige Verbandmittel

  • Verbandmittel zur Bedeckung oberflächengeschädigter Körperteile
  • Verbandmittel zur Aufsaugung von Körperflüssigkeiten oberflächengeschädigter Körperteile
  • Gegenstände zur Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigter Körperteile zum Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren
  • Fixiermaterial

Diese Liste ist abschließend.

Teil 2 Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften

  • Mittel zur Wundheilung ohne eigenständige therapeutische Wirkung mit dem Zweck:
  • feucht zu halten
  • Wundexsudat zu binden
  • Gerüche zu binden
  • Verkleben mit der Wunde zu verhindern bzw. atraumatisch wechselbar
  • zu reinigen
  • Mittel zur Wundheilung mit antimikrobiellen Eigenschaften
  • Mittel zur Wundheilung mit Metallbeschichtung

Nur beispielhafte Auflistung, keine abschließende Liste

Teil 3 
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
(Liste bisher unbefüllt)

Nicht verordnungsfähige Produkte der sonstigen Wundbehandlung mit eigener therapeutischer Wirkung

Eine therapeutische Wirkung liegt vor, wenn

  • über die ergänzenden Eigenschaften hinausgehende Eigenschaften durch Bestandteile erreicht werden, die entweder isoliert als Produkt angeboten oder mit einem Verbandmittel nach § 53 der AM-RL verbunden oder kombiniert sind
  • der / die Bestandteil(e) geeignet ist/sind, auf die natürliche Wundheilung mit einem eigenständigen Beitrag einzuwirken
  • dieser eigenständige Beitrag aktiven Einfluss auf die Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen nehmen kann

Nur beispielhafte Auflistung, keine abschließende Liste

Informationen

Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Abschnitt P und Anlage V a)

www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel > Arzneimittel-Richtlinie

                                                  – Verordnungs- und Prüfwesen / goe –

 

Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Januar 2021 das Wichtigste im Überblick

Der im Heft 12 / 2020 der KVS-Mitteilungen veröffentlichte Artikel enthielt leider einige Druckfehler in der Tabelle zu den Diagnosegruppen. Die Korrekturen sind gekennzeichnet.

Zusammenfassung von Diagnosegruppen

Mehr Übersichtlichkeit im Heilmittel-Katalog wird die Zusammenfassung von Diagnosegruppen bringen. Vor allem im Bereich der Physiotherapie reduziert sich die Anzahl von 22 auf 13 Diagnosegruppen. Die Übersicht steht Ihnen auch auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zur Verfügung. Nachfolgend wurden beispielhaft die Veränderungen in der Physiotherapie abgebildet.

 

Heilmittel

Diagnosegruppe / lndikationsschlüssel

 

neu

alt

Physiotherapie

WS

WS1+WS2

EX

EX1+EX2+EX3+EX4

CS

CS

ZN

ZN1+ZN2

PN

PN

AT

AT1+AT2+AT3

GE

GE

LV

LY1+LY2+LY3

501 bis 505

SO1 bis SOS

Ergotherapie

SB1

SB1+SB4+SB5

SB2

SB2+SB3+SB6

SB3

SB7

EN1

EN1+EN2

EN2

EN3

EN3

EN4

PS1

PS1

PS2

PS2

PS3

PS3+PS4

PS4

PSS

Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie

ST1–ST4

ST1–ST4

SP1–SP6

SP1–SP6

SF

SF

SC

SC1+SC2+SC3

RE1+RE2

RE1+RE2

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Heilmittel

Präsentation zur neuen Heilmittel-Richtlinie

Mitgliederportal > Dokumente > Verordnungs- und Prüfwesen > Heilmittel > Heilmittel-Richtlinie

                                                           – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –