Sie befinden sich hier: Startseite » Mitglieder » KVS-Mitteilungen » 2021 » 02/2021 » Nachrichten

Arztmeldung gemäß Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt

Die Gesundheitsämter müssen nach Bekanntwerden eines positiven SARS-CoV-2-Testergebnisses unverzüglich mit den Betreffenden Kontakt aufnehmen, um über die notwendigen Isolationsmaßnahmen zu informieren und die engeren Kontaktpersonen für weitere Maßnahmen (Quarantäne) zu erreichen.

Für die zügige Nachverfolung der Kontakte benötigen die Gesundheitsämter unbedingt Kontaktdaten wie Telefonnummer und / oder E-Mail-Adresse sowie das genaue Abstrichdatum. Dies erleichtert die Kontaktaufnahme und erübrigt Nachfragen beim meldenden Arzt.

Rechtlich ist dies möglich:

§ 9 (1) Nr. e IfSG enthält den Passus „weitere Kontaktdaten“, darunter können / sollen Telefonnummer und E-Mail erfasst werden.

§ 9 (1) Nr. j IfSG enthält den Passus „Tag der Diagnose“, darunter kann auch das Abstrichdatum erfasst werden, da das Material für die Diagnose an diesem Tag entnommen wurde.

Die Herausgabe dieser Daten ist also durch das Infektionsschutzgesetz legitimiert und gewollt und unterliegt nicht dem Datenschutz.

Um die Arbeitsabläufe bei der Ermittlung SARS-CoV-2-positiver Fälle in den Gesundheitsämtern effizient gestalten zu können, wird daher dringend darum gebeten, dass durch die behandelnden Ärzte bzw. Abstrichzentren bereits auf den Laboreinsendescheinen bzw. spätestens auf den Meldebögen neben Name, Anschrift und Geburtsdatum der betroffenen Personen unter weiteren Kontaktdaten Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse der Patienten sowie das Abstrichdatum angegeben werden.

Bitte beachten Sie, dass auch positive POC-Tests (Point-of-Care-Antigen-Tests) meldepflichtig sind.

                                              – Information des Sächsischen Sozialministeriums –

Ärzte gesucht: Fernbehandlungsmodell der KV Sachsen startet ab April 2021


Mit Start der Pilotphase des sächsischen Fernbehandlungsmodells wird ab dem 12. April 2021 ein ergänzendes Versorgungsangebot zunächst in den Pilotregionen Chemnitz, Sächsische Schweiz / Osterzgebirge sowie Wurzen und Grimma geschaffen. Dafür werden interessierte Ärzte gesucht.

Durch Integration in die Terminservicestelle der KV Sachsen unter der bundeseinheitlichen Rufnummer „116117“ soll mit Hilfe des Fernbehandlungsmodells ein ergänzendes Versorgungsangebot zur Behandlung von Patienten mit leichten Erkrankungen geschaffen werden. Die Nutzung des standardisierten medizinischen Einschätzungsverfahrens (SmED) dient dazu, dass ausschließlich Patienten mit geeigneter Indikation diese Versorgungsebene angeboten bekommen.

Kern des Modells ist die Vermittlung von Fernbehandlungsterminen an geeignete Patienten, die bei erfolgreicher Terminbuchung noch am gleichen Tag vom Arzt zurückgerufen werden sollen. Das Fernbehandlungsmodell bietet durch die Möglichkeit der telefonischen Behandlung somit ein unmittelbares und niederschwelliges Versorgungsangebot.

Für dieses Modell suchen wir vorerst Ärzte, die in den genannten Pilotregionen niedergelassen sind. Ab Anfang 2022 sollen Ärzte aus ganz Sachsen am Fernbehandlungsmodell teilnehmen können.

Sollten wir Ihr Interesse an einer Teilnahme am Fernbehandlungsmodell geweckt haben oder wenn Sie weitere Informationen benötigen, würden wir uns über Ihre Anfrage über die u. g. E-Mail-Adresse der KV Sachsen freuen. Weitere Informationen erhalten Sie zudem mit der nächsten Ausgabe der KVS-Mitteilungen im März 2021, auf der Internetpräsenz der KV Sachsen sowie durch gesonderte Informationsschreiben.

Informationen

www.kvsachsen.de  > Aktuelles

E-Mail: fernbehandlung@kvsachsen.de

                                                                                – Sicherstellung / osw –

 

Neuer Vorsitzender des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Sachsen


Zum 1. Januar 2021 trat der neue Vorsitzende des Landesausschusses, Claus Ludwig Meyer-Wyk, sein Amt an. Gleichzeitig ist er auch neuer Vorsitzender des Erweiterten Landesausschusses nach § 116b SGB V in Sachsen.

Claus Ludwig Meyer-Wyk löst Werner Nicolay ab, der jahrzehntelang im Einsatz für die vertragsärztliche Versorgung und gegen den Ärztemangel in Sachsen aktiv war. Mit großem Dank für seinen Einsatz und seine langjährige Arbeit wurde Werner Nicolay im Oktober 2020 verabschiedet. Der Landesausschuss hat unter seiner Leitung früh das drohende Problem des Ärztemangels erkannt und konkrete finanzielle Fördermaßnahmen entwickelt. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und die Landesverbände der Kassen in Sachsen und Ersatzkassen als Trägerorganisationen sehen die Fördermittel als gute Investitionen in die ärztliche Versorgung.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Sachsen ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung gemäß § 90 SGB V. Er prüft quartalsweise, ob in einem Planungsbereich ärztliche Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat er Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Ihm obliegt des Weiteren die Feststellung, dass in bestimmten Gebieten ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in absehbarer Zeit droht sowie die Feststellung von zusätzlichem lokalem Versorgungsbedarf. In diesen Fällen kann er Fördermaßnahmen beschließen.

Claus Ludwig Meyer-Wyk freut sich auf seine neuen Aufgaben: „Wenn es gelingt, den Versorgungsbedarf der Bevölkerung zu decken und die vorhandenen Förderinstrumente effizient und zweckgerichtet einzusetzen, haben wir gute Arbeit gemacht.“

Zielsetzungen der Fördermaßnahmen

War es anfänglich das Ziel der Fördermaßnahmen, einzelne Ärzte in einzelne Regionen mit besonders prekärer Versorgung zu bringen, muss heute in der Fläche gefördert und an verschiedene Generationen gedacht werden. Die Arbeit und die Erfahrungen der letzten Jahre bilden das Fundament für die heutigen Förderungen.

Es geht nicht mehr nur darum, eine freie Arztstelle zu besetzen, sondern den Blick auf die umliegenden Strukturen zu legen. Weiterbildungsförderung ist das A und O für die Nachwuchsgewinnung, denn Ärzte in Weiterbildung sind die Ärzte von morgen. Dennoch sind die Lebensläufe nicht mehr so geradlinig wie vor 20 Jahren. Viele berufserfahrene Ärzte wissen um die Vorteile der ambulanten Versorgung. Den Schritt von der stationären Versorgung in eine eigene Praxis zu wagen, ist jedoch eine größere Lebensentscheidung.

Der Landesausschuss fördert daher das Kennenlernen und den Einstieg in die ambulante Versorgung. Es ist jedoch nicht nur der Arzt, der gebraucht wird. Eine Arztpraxis lebt auch von ihrem Personal. Die Fortbildung von nichtärztlichem Personal ist daher ein wichtiger Schritt, bestimmte Leistungen an qualifizierte Mitarbeiter zu übergeben und motivierte Mitarbeiter zu fördern. Mit der Förderung wird in die zeitnahe Zukunft geschaut. In der Gegenwart haben wir vor allem auch Ärzten der älteren Generation zu danken, dass sie die Versorgung aufrechterhalten. Obwohl viele das Ruhestandsalter erreicht haben, arbeiten sie in ihrer Region für ihre Patienten weiter. Diesen Ärzten gilt unser besonderer Dank.

          – Information des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen –

ICD-10-GM: Neue Version für 2021 steht bereit


Die KBV informiert, dass seit dem 1. Januar eine neue Version der ICD-10-GM zur Kodierung der Behandlungsdiagnosen in der vertragsärztlichen Versorgung gilt. Sie ist in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt und steht auch als App „KBV2GO!“ bereit.

Die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegebene Version der „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision – German Modification“ (ICD-10-GM) für 2021 enthält einige neue Kodes.

Darüber hinaus erfolgten redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Die KBV hat in einer Präsentation einzelne wichtige Änderungen der Version 2021 gegenüber der Vorjahresversion zusammengestellt.

ICD-10-GM flexibel nutzen

Die neue Version der ICD-10-GM für 2021 wurde mit dem letzten Quartals-Update in den Praxisverwaltungssystemen implementiert.

Sie steht auch mobil in der App „KBV2GO!“ sowie im ICD-10-Browser bereit – jeweils mit praktischer Suchfunktion und Erläuterungen zu den einzelnen Kodes. Der ICD-10-Browser ist eine Webanwendung der KBV und wurde jetzt grundlegend modernisiert.

Informationen

www.kbv.de > Aktuell > PraxisNachrichten

www.kbv.de > Mediathek > Apps & Tools > KBV2GO!

                                                                       – Information der KBV –

Korrekte Kodierung auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen


Aktuell besteht die Problematik, dass bei der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oftmals die Corona-Verschlüsselung nicht vollständig erfolgt, da das „!“ nicht mit angegeben wird. Dadurch ist keine vollständige maschinelle Verarbeitung der AU möglich. Ärzte werden gebeten, Folgendes zu beachten.

Sekundäre (optionale) Schlüsselnummern sind Kodes, die nicht allein, sondern nur in Kombination mit einem anderen – primären – Kode benutzt werden können. In der ICD-10-GM gibt es zwei Arten von sekundären Kodes: Ausrufezeichen und Sternschlüsselnummern. Ausrufezeichenschlüsselnummern sind mit einem Ausrufezeichen (S41.87!), Sternschlüsselnummern mit einem Stern (H36.0*) gekennzeichnet.

So erfolgt z. B. die Kodierung von Corona-Virus-Infektionen:

  • U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen: Diese Schlüsselnummer benutzen, wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist, ungeachtet des Schweregrades, des klinischen Befundes oder der Symptome. Zunächst sind Schlüsselnummern zu benutzen, um das Vorliegen einer Pneumonie oder anderer Manifestationen oder von Kontaktanlässen anzugeben.
  • U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen: Diese Schlüsselnummer benutzen, wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht. Zunächst sind Schlüsselnummern zu benutzen, um das Vorliegen einer Pneumonie oder anderer Manifestationen oder von Kontaktanlässen anzugeben.
  • U07.4! Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
  • U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

                                                                                     – Information der IKK –