Wirtschaftliche Verordnung biotechnologisch hergestellter Arzneimittel
Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: neuer Paragraf 40a gibt Hinweise für die ärztliche Verordnung und Umstellung
Der neue Paragraph 40a der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA nennt Voraussetzungen für eine Umstellung von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln zum Zwecke der Wirtschaftlichkeit vertragsärztlicher Verordnungen. Die Vertragsärzte sind ab sofort angehalten, bei Neueinstellungen und im weiteren Verlauf der Therapie auf die Auswahl eines preisgünstigen Arzneimittels zu achten und – soweit notwendig – eine Umstellung vorzunehmen. Als preisgünstig gilt jedes Präparat (auch das Referenz-/Originalprodukt), für welches die jeweilige Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Bei der Prüfung auf bestehende Rabattverträge hat der Arzt nur die biotechnologisch hergestellten Arzneimittel einzubeziehen, die für die Indikation, für die sie eingesetzt werden sollen, explizit zugelassen sind. Die Übereinstimmung von nur einer (anderen) Indikation, die bei „klassischen“ Arzneimitteln zwischen Altoriginal und Generikum für einen Austausch genügt, ist im Bereich der biotechnologisch hergestellten Arzneimittel derzeit nicht ausreichend. Als Orientierung dient dem Arzt dabei die neue Anlage VII a der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA, in der zum jeweiligen Wirkstoff das Original-/Referenzarzneimittel sowie zugehörige umstellungsfähige Biosimilars aufgeführt sind.
Der Arzt soll Patienten über die Gründe der Umstellung informieren gemäß exaktem Wortlaut des § 40a der Arzneimittel-Richtlinie Absatz 3 Satz 5. Zusätzlich soll das Vorgehen bei der Applikation des Austauschprodukts dem Patienten vom Arzt oder medizinischen Fachpersonal demonstriert werden, wenn der Patient das Arzneimittel selbst applizieren muss.
Diese Regeln gelten sowohl für die Umstellung von Referenzarzneimittel zu Biosimilar und umgekehrt, als auch zwischen verschiedenen Biosimilars, sofern diese sich auf das gleiche Referenzarzneimittel beziehen.
Im Einzelfall kann aus medizinischen und therapeutischen Gründen unter Würdigung patientenindividueller und erkrankungsspezifischer Aspekte von einer Umstellung abgesehen werden.
Informationen
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 40a und Anlage VIIa)
www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel > Arzneimittel-Richtlinie
– Verordnungs- und Prüfwesen / goe –
Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Januar 2021 – das Wichtigste im Überblick
Ab 1. Januar 2021 wird die neue Heilmittel-Richtlinie in Kraft treten. In den Ausgaben der KVS-Mitteilungen von März bis August erhielten Sie bereits Einblicke in die neuen Regelungen. Vielleicht konnten Sie auch an einer unserer Online-Fortbildungen teilnehmen.
Informationsangebote der KV Sachsen zur neuen Heilmittel-Richtlinie
Ergänzend weisen wir auf ein Video hin, das die KV Sachsen zur neuen Heilmittel-Richtlinie bereitstellt. Dieses kann über die Internetpräsenz der KV Sachsen aufgerufen werden. Darüber hinaus steht Ihnen die in der Online-Fortbildung und im Podcast verwendete Präsentation im Mitgliederportal zum Download zur Verfügung.
Folgende Themenschwerpunkte erhalten Sie kurz vor dem Start noch einmal als Übersicht:
Das neue Muster 13
Ab 1. Januar 2021 wird es nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel geben. Die Einführung des neuen Formulars erfolgt per Stichtagsregelung, d. h. bisher verwendete Formulare dürfen nicht aufgebraucht werden. Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Verordnungen behalten über diesen Zeitraum hinaus ihre Gültigkeit, bis alle verordneten Behandlungseinheiten aufgebraucht sind.
Zusammenfassung von Diagnosegruppen
Mehr Übersichtlichkeit im Heilmittel-Katalog wird die Zusammenfassung von Diagnosegruppen bringen. Vor allem im Bereich der Physiotherapie reduziert sich die Anzahl von 22 auf 13 Diagnosegruppen. Eine komplette Übersicht steht Ihnen auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zur Verfügung. Nachfolgend wurden beispielhaft die Veränderungen in der Physiotherapie abgebildet.
Heilmittel | Diagnosegruppe / lndikationsschlüssel | |
| neu | alt |
Physiotherapie | WS | WS1+WS2 |
EX | EX1+EX2+EX3+EX4 | |
CS | CS | |
ZN | ZN1+ZN2 | |
PN | PN | |
AT | AT1+AT2+AT3 | |
GE | GE | |
LV | LY1+LY2+LY3 | |
501 bis 505 | SO1 bis SOS | |
Ergotherapie | S81 | SB1+SB4+SB5 |
S82 | SB2+SB3+SB6 | |
5B3 | SB? | |
EN1 | EN1+EN2 | |
EN2 | EN3 | |
EN3 | EN4 | |
PS1 | PS1 | |
PS2 | PS2 | |
PS3 | PS3+PS4 | |
PS4 | PSS | |
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | ST1–ST4 | ST1–ST4 |
SP1–SP6 | SP1–SP6 | |
SF | SF | |
SC | SC1+SC2+SC3 | |
RE1+RE2 | RE1+RE2 |
Heilmittel-Richtlinie Anlage 3 – Anforderung zur Änderung von Heilmittelverordnungen
Die neue Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie regelt dann einheitlich, in welchen Fällen von Unvollständigkeit oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung eine Änderung notwendig ist. Diese können in einigen Fällen vom Therapeuten auch ohne erneute Arztunterschrift vorgenommen werden. Auch diese Übersicht stellen wir Ihnen vollständig auf unserer Internetpräsenz zur Verfügung.
Auszug aus Anlage 3:
Angabe auf der Verordnung |
| |
a. | Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe | |
b. Heilmittelbereich | Änderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift | |
c. Hausbesuch | bei Änderung auf „ja“ | Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe |
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Heilmittel
Präsentation zur neuen Heilmittel-Richtlinie
Mitgliederportal > Dokumente > Verordnungs- und Prüfwesen > Heilmittel > Heilmittel-Richtlinie
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
Psychotherapeuten: Verordnung von Ergotherapie möglich
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist es ab 1. Januar 2021 möglich, Ergotherapie bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen zu verordnen.
Folgendes Indikationsspektrum ist dabei ausgewiesen:
- Bei einer Erkrankung aus dem Indikationsspektrum der Psychotherapie-Richtlinie, zum Beispiel bei Angststörungen.
- Bei einer Erkrankung, bei der eine neuropsychologische Therapie angewendet werden kann – zum Beispiel bei Vorliegen von Folgen eines Schlaganfalls oder eines Schädel-Hirn-Traumas in Form von Schädigungen mentaler Funktionen.
- Bei allen anderen Diagnosen des Kapitels V „Psychische und Verhaltensstörungen“ der ICD-10, aber der behandelnde Arzt muss informiert werden und die Verordnung ist bei Bedarf mit ihm abzustimmen.
Praxisinformation der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für Psychotherapeuten
Die KBV erläutert für die Psychotherapeuten in einer Praxisinformation ausführlich die Grundlagen für eine Verordnung von Ergotherapie mit berufsrechtlichen Hinweisen. Das Dokument finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –