Hinweise zur Ausstellung ärztlicher Atteste
Wie Sie möglicherweise wissen, wurden Strafverfolgungsbehörden in letzter Zeit aktiv, da sich Atteste zur Befreiung von der Masken- oder Impfpflicht als Gefälligkeiten herausgestellt hatten. Deshalb erhalten Sie nochmals zusammengefasst einige Hinweise.
Die Ausstellung eines ärztlichen Attestes, beispielsweise zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung, stellt eine gutachterliche Tätigkeit des Arztes dar. Die Ausstellung dieses Gesundheitszeugnisses unterliegt deshalb besonderen Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht und muss gewissen Mindestanforderungen genügen. In der Regel enthält es eine Erklärung über den Gesundheitszustand des Patienten und ist damit ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 278 des Strafgesetzbuches.
Missbrauch vorbeugen
Das Attest sollte erkennen lassen, für welchen Zweck die Ausstellung erfolgt, um Missbrauch vorzubeugen. Zudem sollte der Praxisinhaber dafür Sorge tragen, dass das Risiko einer Fälschung von Attesten in der Praxis minimiert wird.
In Fällen, in denen die ärztliche Bescheinigung in Zweifel gezogen wird, kommt der Dokumentation eine entscheidende Bedeutung zu. Die alleinige Angabe der Diagnose ist nicht ausreichend. Auch Anamnese, Befunde, etwaige Konsile und die seitens des Arztes angestellten Erwägungen sollten zur eigenen Absicherung dokumentiert werden.
Rechtliche Hinweise
Gesundheitszeugnisse spielen im Rechtsverkehr eine erhebliche Rolle, da von ihnen in der Regel finanzielle Leistungen oder andere Vorteile abhängen. Gemäß § 278 Strafgesetzbuch werden „Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, … mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wenn zum Beispiel ein Patient, ohne tatsächlich krank zu sein, ein Attest ausgestellt haben möchte, um die Stornierung einer Reise zu begründen, und stellt der Arzt es aus, macht er sich strafbar. In Betracht kommen kann auch die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Versicherungsbetrug (§ 263 StGB). Der Arzt muss mit einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen rechnen, da die Staatsanwaltschaft durch Einsichtnahme ermitteln kann, ob der Patient überhaupt vorstellig wurde bzw. welche Befunde erhoben wurden. Auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stehen immer wieder im Fokus von Überprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Diesem gegenüber ist der Arzt auskunftspflichtig. Nach § 275 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere in Fällen anzunehmen, „in denen Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.“ Im Rahmen der Therapiefreiheit bleibt es allein die Entscheidung des behandelnden Arztes, ob ein Attest medizinisch berechtigt ist oder nicht.
– Vorstandsreferent/klu –