Recht auf Krankheit
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Überschrift, so finde ich, kann man eine gewisse provokative Komponente nicht absprechen. Das dürfte damit zusammenhängen, dass sie ein Paradoxon beinhaltet: Kennzeichen eines Rechtsanspruchs ist ja im Allgemeinen, dass es für den Inhaber vorteilhaft ist, diesen umzusetzen. Also, was soll dann ein „Recht auf Krankheit“, wenn doch ohne Gesundheit alles nichts ist? Doch gerade diese Irritation regt zu einem Nachdenken über Sinn oder Unsinn, Umfang oder Ausübung eines derartigen Rechts an.
Naheliegend für mich persönlich ist die Deutung, dass es auch ein Merkmal von Freiheit ist, zu leben, wie es einem gefällt, auch wenn diese Lebensweise der eigenen Gesundheit nicht immer förderlich ist (und die Solidargemeinschaft teilweise belastet).
Diese Interpretation von Freiheit geht übrigens auch konform mit der Entscheidungsfindung des Bundesverfassungsgerichts. Das höchste deutsche Gericht gab der Verfassungsbeschwerde eines in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik einsitzenden 59-Jährigen statt. Dieser hatte aufgrund einer wahnhaften Störung versucht, seine Frau und seine Tochter zu töten (Az 2 BvR 882 / 09). Der Mann, der an einer paranoiden Psychose leidet, lehnte wegen der Nebenwirkungen eine Behandlung mit Psychopharmaka ab. Die Klinik wollte ihm das Medikament notfalls zwangsweise spritzen; zwei Instanzen bestätigten diese Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung jedoch für verfassungswidrig. Die Verabreichung von Psychopharmaka berühre „in besonderem Maße den Kern der Persönlichkeit“. Dies sei nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Es sei Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen Maßnahmen unterziehen wolle, so das Gericht. Das Grundgesetz schütze auch die „Freiheit zur Krankheit“.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir geht es darum, einmal mehr darauf aufmerksam zu machen, dass „Freiheit“ kein absoluter Wert ist, sondern immer in Relation zu anderen Werten steht. Deswegen verwundert es nicht, dass das „Recht auf Krankheit“ gleichwertig neben dem „Recht auf Gesundheit“ steht. Auch hier lässt sich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anführen: Das sogenannte „Nikolausurteil“ (vom 6. Dezember 2005). Demnach ist es mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten ausnahmslos vom Anspruch auf Finanzierung von Außenseitermethoden auszuschließen. Sollte im Falle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehen, so hat der Versicherte das Recht auf eine frei wählbare ärztliche Behandlungsmethode, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Wenn man so will, fühlt sich das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG vom 9. Dezember 2019) insofern auch dem „Recht auf Gesundheit“ verpflichtet, als dass es GKV-Versicherten einen Anspruch auf „Digitale Gesundheitsanwendungen“ einräumt. Versicherte haben hiermit ein Recht auf Versorgung mit Medizinprodukten, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung und Linderung oder die Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Wir Ärzte können also Gesundheitsanwendungen verordnen, wenn sie im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gelistet sind. Und wenn die Kassen, aus welchem Grund auch immer, nicht bereits mit einem entsprechenden Angebot an ihre Versicherten herangetreten sind.
An dieser Stelle muss auch der finanzielle Aspekt erwähnt werden. Per aktuellem Stand gibt es fünf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs). Das Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung hat auf der Basis der in den Arztabrechnungen angegebenen Diagnosen dazu eine Hochrechnung erstellt, welche jährlichen Kosten auf die Gesetzliche Krankenversicherung bundesweit zukommen würden, wenn allen Patienten mit den entsprechenden Diagnosen diese DiGAs verordnet werden würden. Das Ergebnis ist schon bemerkenswert. Am günstigsten kommt die GKV noch bei „somnio“ weg, die digitale Schlafverbesserung würde per anno nur 322 Millionen Euro kosten. „Vivira“ für Rücken, Knie und Hüfte würde hingegen mit 12,7 Milliarden Euro zu Buche schlagen. Um diese Zahlen in Relation zu setzen: Die jährlichen Gesamtausgaben der GKV in Sachsen betragen circa 12 Milliarden Euro.
Nicht zuletzt aus finanziellen Gründen kommt es auch bei diesem neuen Anspruch auf Augenmaß, Ausgewogenheit und Balance der Interessen des Einzelnen, der Allgemeinheit und des Staates an. Sicher können Gesundheitsanwendungen so manchen Sofa-Sportler zur Bewegung im Freien veranlassen, manchen Herzkranken mehr Sicherheit im Umgang mit seiner Erkrankung geben oder Diabetikern die Auswahl geeigneter Lebensmittel erleichtern. Zuerst muss allerdings eine generelle Überprüfung stattfinden, ob die DiGAs wirklich in den Leistungskatalog der GKV gehören oder doch nur auf ein grünes Rezept gehören. Auf jeden Fall muss die Entscheidungsbefugnis über die Nutzung dieser Gesundheitsanwendungen aber, wie in allen anderen Situationen auch, nach ausreichender Information und ausgewogener Abwägung von Chancen und Risiken bedingungslos beim Versicherten liegen. In dessen alleiniger Hoheit muss auch die Verwendung der bei Nutzung der Gesundheitsanwendungen anfallenden Daten liegen. Eine informierte, alleinbestimmte und souveräne Entscheidung kann der Versicherte aber nur dann treffen, wenn er nicht nur bei Nutzung als auch Nicht-Nutzung von Gesundheitsanwendungen und Angeboten keinen Nachteil hat, sondern umgekehrt auch keinen finanziellen Vorteil, da andernfalls eine Kommerzialisierung und Idealisierung der Gesundheit(serhaltung) droht. Die Gesundheit an sich ist ein erstrebenswertes Gut. Lässt sich aus ihr Profit schlagen, entsteht gesellschaftlicher Sprengstoff angesichts der Betroffenheit oftmals „unschuldiger“ weniger Gesunder oder Kranker.
Dieses Spannungsfeld hat Juli Zeh in ihrem Theaterstück / Roman „Corpus Delicti“ eindrucksvoll verarbeitet. Darin stellt sie eine Zukunftsvision dar, bei der die Gesundheit des Einzelnen und deren Erhalt zum Staatsprinzip oder vielmehr Staatsdoktrin erhoben wurde. Jeder ist verpflichtet, das Bestmögliche für seine Gesundheit zu tun. Dies wird vom Staat umfassend überwacht, Verstöße – wie z. B. Unterschreitung von Bewegungspensen oder gar Rauchen – werden gerichtlich verfolgt und entsprechend geahndet. Juli Zeh skizziert eine Gesellschaft, die sich zwar zu ungeahnter „Volksgesundheit“ aufschwingt, zugleich aber unter dieser leidet, da sie nur mit einer gleichgeschalteten Lebensweise vereinbar ist. Dieser staatliche (und ansatzweise gut gemeinte) Paternalismus mündet letztlich in die Gegenbewegung RAK – Recht auf Krankheit. So schließt sich nun der Kreis zur Überschrift …
Bleiben Sie in diesem Sinne gesund nach Ihren eigenen Maßstäben
Ihr Klaus Hamm