Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen
Ständige Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit. Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung, Festigung und Weiterentwicklung von ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gehört zum Selbstverständnis unserer Mitglieder, die für eine besondere Güte und Qualität der Behandlung ihrer Patienten stehen.
Durch Qualitätssicherungs-Vereinbarungen, Bestimmungen im EBM, G-BA-Richtlinien und Verträge mit Krankenkassen werden – neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung – auch spezifische Fortbildungsnachweise gefordert. In der tabellarischen Übersicht finden Sie als Information die aktuellen Fortbildungsanforderungen zur Aufrechterhaltung der genehmigungspflichtigen Leistungen, zusammen mit den entsprechenden gültigen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vorgaben.
Bitte beachten Sie, dass spezifische Fortbildungsnachweise umgehend nach Ablauf des letzten Prüfjahres bzw. zur vertraglich geregelten Frist selbstständig einzureichen sind.
Folgende Hinweise bitten wir Sie bei der Einreichung zu beachten:
- Um die Prüfung möglichst effizient gestalten zu können, bitten wir um Einreichung von übersichtlichen und auf das Notwendige reduzierte Unterlagen.
- Nur Kopien: Bitte reichen Sie keine Orginale ein.
- Gerne nutzen wir Ihren SLÄK-Kontoauszug.
- Bei nicht eindeutigen Inhalten: Bitte Programme mit einreichen.
- Wenn Sie alles fristgerecht und vollständig einreichen, werden Sie von uns nicht gesondert kontaktiert. Wir werden Sie nur anschreiben, wenn Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht bei uns eingehen.
Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen (resultierend aus Qualitätssicherungsvereinbarungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V, EBM-Bestimmungen, sonstigen Vereinbarungen und Verträgen)
Qualitätssicherungsbereich | Regelung zur spezifischen Fortbildungsverpflichtung | Rechtsgrundlage |
Akupunktur | Jährlicher Nachweis von mind. 4 Fallkonferenzen oder Qualitätszirkeln oder Fortbildungen im Zusammenhang mit dem Thema „chronische Schmerzen“. | § 5 Abs. 1 Nr. 6 QS-Vereinbarung Akupunktur |
Ambulantes Operieren | Personal muss an regelmäßigen Fortbildungen im Notfall-Management teilnehmen. | § 4 Abs. 1 QS-Vereinbarung ambulantes Operieren |
Botox Blasenfunktionsstörungen | Jährlicher Nachweis über Teilnahme an von der jeweiligen | Beschluss des Bewertungsausschusses vom |
Brustkrebsinitiative, | Teilnahme an einer von der Sächsischen Landesärztekammer | § 6 Abs. 1 und 2 Versorgungsvereinbarung nach § 140 a – d SGB V über eine qualitätsgesicherte Mamma-Diagnostik und Brustkrebstherapie |
Diabetes-Begleiterkrankungen (DAK) | Regelmäßige und eigenständige Fortbildung zu den besonderen Untersuchungstechniken des Vertrages. | Nach § 3 Punkt 3 des Vertrages |
Diabetesvereinbarung Sachsen (alle Kassen) | Mindestens einmal jährlich diabetesspezifische Fortbildung | § 3 Diabetes-Vereinbarung Sachsen |
Diabetisches Fußsyndrom | Pflichten für Diabetologische Fußambulanzen: mindestens einmal jährliche Teilnahme an je einem themenzentrierten Qualitätszirkel regelmäßige, mindestens einmal jährliche Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum „Diabetologischen Fußsyndrom“ für das Personal der Diabetologischen Fußambulanz ggf. mit allen im Versorgungsverbund kooperierenden Vertragsärzten Nachweis aktiver und passiver Hospitation innerhalb des | § 12 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anlage 9 des Vertrages |
DMP Asthma | Mindestens einmal jährlich zertifizierte Fortbildung zu Asthma und regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln. | Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages |
DMP Brustkrebs | Mindestens einmal jährlich brustkrebsspezifische Fortbildung. | Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 des Vertrages |
DMP COPD | Mindestens einmal jährlich zertifizierte Fortbildung zu COPD | Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages |
DMP Diabetes Typ 1 | Mindestens einmal jährlich diabetesspezifische Fortbildung | Nach § 3 i. V. m. Anlagen 1, 2 |
DMP Diabetes Typ 2 | Mindestens einmal jährlich diabetesspezifische Fortbildung. | Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 und § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages |
DMP KHK | Mindestens einmal jährliche KHK-spezifische Fortbildung. | Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 und § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages |
Frühförderung | Regelmäßige Teilnahme an Stammtischen und Qualitätszirkeln | § 2 Abs. 2 Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder |
Geriatrie | Regelmäßige Aktualisierung der theoretischen Kenntnisse | § 8 Abs. 1 QS-Vereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik |
HIV-Aids | Jährlicher Nachweis von 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV / AIDS, davon 15 Fortbildungspunkte durch | § 10 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung HIV / Aids |
HIV-PrEP | Jährlicher Nachweis von 8 Fortbildungspunkten im Bereich | § 5 Abs. 4 Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V |
Homöopathie (AOK Plus) | Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. homöopathische Qualitätszirkel) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in fünf Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen. Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen. | § 5 des Vertrages Homöopathievertrag Sachsen |
Homöopathie (BKK Securvita) | Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homäopathischen Fortbildungen (bspw. Qualitätszirkeln) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in fünf Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen. | § 4 des Vertrages zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß |
Homöopathie (IKK classic) | Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. homöopathischen Qualitätszirkeln) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in fünf Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden dürfen. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen. Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen. | § 6 des Vertrages zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73 c SGB V |
Hörgeräteversorgung | Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren. Fortbildungen im Selbststudium sind dabei anzuerkennen. | § 8 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung Hörgeräteversorgung |
Hörgeräteversorgung Kinder | Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen insbesondere bei Kindern sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren. Fortbildungen im Selbststudium sind dabei anzuerkennen. | § 8 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder |
HZV (Knappschaft) | Jährliche Teilnahme an Fortbildungen zur Arzneimitteltherapie, z. B. Qualitätszirkel und jährliche Teilnahme an Fortbildungen mit mind. einem der nachfolgenden Themen: patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allg. Schmerztherapie, Geriatrie. | § 14 Abs. 1 und 2 des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung gem. 73b SGB V
|
In Vitro-Fertilisation | Teilnahme an den bestehenden berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nr. 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ | Nr. 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ (i. V. m. Nr. 22.3 der Richtlinie über künstliche Befruchtung) |
Kinderfrüherkennung J2 | Teilnehmende Hausärzte müssen jährlich den Nachweis über | § 5 Abs. 2 des Vertrages nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin |
Kinderfrüherkennung J2 | Teilnehmende Hausärzte müssen jährlich den Nachweis über | § 5 Abs. 3 des Vertrages nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin |
Mammographie-Screening | Regelmäßige Teilnahme an einer von der Kooperationsgemeinschaft anerkannten Fortbildungsveranstaltung innerhalb von höchstens 2 Kalenderjahren im Umfang von Befunder: mind. 15 Stunden MTRA: mind. 8 Stunden Pathologen: mind. 8 Stunden | Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening – Anlage 9.2 BMV-Ä |
Onkologie (alle Kassen) | Jährlicher Nachweis von 6 Tumorkonferenzen oder Qualitätszirkeln 50 Fortbildungspunkten (themenspezifische Fortbildung mit onkologischem Inhalt) 6 Stunden Fortbildung onkologischen Inhaltes für Personal | § 9 Abs. 1, 2 und 3 Onkologie-Vereinbarung |
Palliativversorgung | Zur kontinuierlichen Fortentwicklung der palliativ-medizinischen Qualifikation des teilnehmenden Arztes sind regelmäßige palliativmedizinische Fortbildungen im Umfang von | § 6 Abs. 1b Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V |
Praxisassistentin | Alle drei Jahre ist eine Fortbildung mit mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, | § 7 Abs. 6 Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä) |
Positronenemissionstomographie (PET) | Zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu | § 7 QS-Vereinbarung PET,
|
PsycheAktiv (AOK PLUS) | Mindestens einmal jährlich Treffen des Versorgungsverbundes mit Teilnahme der Fachärzte, Hausärzte und Therapiebegleiter, die im Rahmen des Versorgungsverbundes zusammenarbeiten. Darüber hinaus können auch Vertreter der Krankenhäuser, die das Entlassungsmanagement innerhalb der Versorgungsnetze aktiv unterstützen, an den Treffen teilnehmen. Dem Hausarzt steht es im Falle der Integration in mehrere Versorgungsverbunde frei, innerhalb welches Versorgungsverbundes er an dem Treffen | § 11c Abs. 5, § 12 Abs. 4 des Vertrages PsycheAktiv Sachsen |
Schmerztherapie
| Im Rahmen der Genehmigung für die GOP 30702: Im Rahmen der Genehmigung für die GOP 30704: | Zu 1) Gemäß § 5 Abs. 5
|
Zytologie | Innerhalb von 2 Jahren Nachweis von themenbezogenen | § 9 Abs. 1 und 2 |
Informationen und Ansprechpartner
– Qualitätssicherung / wal –