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Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen


Ständige Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit. Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung, Festigung und Weiterentwicklung von ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gehört zum Selbstverständnis unserer Mitglieder, die für eine besondere Güte und Qualität der Behandlung ihrer Patienten stehen.

Durch Qualitätssicherungs-Vereinbarungen, Bestimmungen im EBM, G-BA-Richtlinien und Verträge mit Krankenkassen werden – neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung – auch spezifische Fortbildungsnachweise gefordert. In der tabellarischen Übersicht finden Sie als Information die aktuellen Fortbildungsanforderungen zur Aufrechterhaltung der genehmigungspflichtigen Leistungen, zusammen mit den entsprechenden gültigen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vorgaben.

Bitte beachten Sie, dass spezifische Fortbildungsnachweise umgehend nach Ablauf des letzten Prüfjahres bzw. zur vertraglich geregelten Frist selbstständig einzureichen sind.

Folgende Hinweise bitten wir Sie bei der Einreichung zu beachten:

  • Um die Prüfung möglichst effizient gestalten zu können, bitten wir um Einreichung von übersichtlichen und auf das Notwendige reduzierte Unterlagen.
  • Nur Kopien: Bitte reichen Sie keine Orginale ein.
  • Gerne nutzen wir Ihren SLÄK-Kontoauszug.
  • Bei nicht eindeutigen Inhalten: Bitte Programme mit einreichen.
  • Wenn Sie alles fristgerecht und vollständig einreichen, werden Sie von uns nicht gesondert kontaktiert. Wir werden Sie nur anschreiben, wenn Unterlagen unvollständig oder nicht fristgerecht bei uns eingehen.

Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen (resultierend aus Qualitätssicherungsvereinbarungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V, EBM-Bestimmungen, sonstigen Vereinbarungen und Verträgen)

Qualitätssicherungsbereich

Regelung zur spezifischen Fortbildungsverpflichtung

Rechtsgrundlage

Akupunktur

Jährlicher Nachweis von mind. 4 Fallkonferenzen oder Qualitätszirkeln oder Fortbildungen im Zusammenhang mit dem Thema „chronische Schmerzen“.

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 QS-Vereinbarung Akupunktur

Ambulantes Operieren

Personal muss an regelmäßigen Fortbildungen im Notfall-Management teilnehmen.

 § 4 Abs. 1 QS-Vereinbarung ambulantes Operieren

Botox Blasenfunktionsstörungen

Jährlicher Nachweis über Teilnahme an von der jeweiligen
Landesärztekammer anerkannten Fortbildungen zur Therapie
von Blasenfunktionsstörungen im Umfang von insgesamt
mindestens 8 CME-Punkten.

Beschluss des Bewertungsausschusses vom
19. Dezember 2017, mit Wirkung zum 1. Januar 2018

Brustkrebsinitiative,
Sächsische – SBI (TK integr. Vers.)

Teilnahme an einer von der Sächsischen Landesärztekammer
oder der KV Sachsen oder der Projektgruppe anerkannten Fortbildungsmaßnahme mindestens einmal innerhalb von
2 Jahren und obligatorische Mitarbeit in Qualitätszirkeln.

§ 6 Abs. 1 und 2 Versorgungsvereinbarung nach § 140 a – d SGB V über eine qualitätsgesicherte Mamma-Diagnostik und Brustkrebstherapie

Diabetes-Begleiterkrankungen (DAK)

Regelmäßige und eigenständige Fortbildung zu den besonderen Untersuchungstechniken des Vertrages.

Nach § 3 Punkt 3 des Vertrages

Diabetesvereinbarung Sachsen (alle Kassen)

Mindestens einmal jährlich diabetesspezifische Fortbildung
z. B. der DDG oder der Sächsischen Stoffwechselgesellschaft.

§ 3 Diabetes-Vereinbarung Sachsen

Diabetisches Fußsyndrom
(AOK PLUS)

Pflichten für Diabetologische Fußambulanzen:

mindestens einmal jährliche Teilnahme an je einem themenzentrierten Qualitätszirkel

regelmäßige, mindestens einmal jährliche Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen zum „Diabetologischen Fußsyndrom“ für das Personal der Diabetologischen Fußambulanz ggf. mit allen im Versorgungsverbund kooperierenden Vertragsärzten

Nachweis aktiver und passiver Hospitation innerhalb des
ersten Jahres nach Vertragsteilnahme, nachfolgend alle 3 Jahre

§ 12 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anlage 9 des Vertrages
„Diabetisches Fußsyndrom Sachsen“

DMP Asthma

Mindestens einmal jährlich zertifizierte Fortbildung zu Asthma und regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages

DMP Brustkrebs

Mindestens einmal jährlich brustkrebsspezifische Fortbildung.

Nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 des Vertrages

DMP COPD

Mindestens einmal jährlich zertifizierte Fortbildung zu COPD
und regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 sowie § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages

DMP Diabetes Typ 1

Mindestens einmal jährlich diabetesspezifische Fortbildung
z. B. der DDG oder der Sächsischen Stoffwechselgesellschaft; einmal jährliche Fortbildung des Praxispersonals.

Nach § 3 i. V. m. Anlagen 1, 2
und 3 des Vertrages

DMP Diabetes Typ 2

Mindestens einmal jährlich diabetesspezifische Fortbildung.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 und § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages

DMP KHK

Mindestens einmal jährliche KHK-spezifische Fortbildung.

Nach § 3 i. V. m. Anlage 1 und § 4 i. V. m. Anlage 2 des Vertrages

Frühförderung

Regelmäßige Teilnahme an Stammtischen und Qualitätszirkeln
mit dem Thema Frühförderung gemeinsam mit Heilpädagogen der Frühförderstellen (in der Regel einmal jährlich).

§ 2 Abs. 2 Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Geriatrie

Regelmäßige Aktualisierung der theoretischen Kenntnisse
im Bereich Geriatrie durch Erlangung von zweijährlich
48 Fortbildungspunkten zu altersassoziierten Krankheiten, Syndromen und Versorgungsformen.

§ 8 Abs. 1 QS-Vereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik

HIV-Aids

Jährlicher Nachweis von 30 Fortbildungspunkten zum Themenkomplex HIV / AIDS, davon 15 Fortbildungspunkte durch
interaktive Fortbildungsmaßnahmen. Hierauf sind Fortbildungspunkte von bis zu 6 Qualitätszirkeln anrechenbar.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung HIV / Aids

HIV-PrEP

Jährlicher Nachweis von 8 Fortbildungspunkten im Bereich
HIV / Aids und PrEP, davon mind. 4 durch präsenzpflichtige
Fortbildungsmaßnahmen.

§ 5 Abs. 4 Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V

Homöopathie (AOK Plus)

Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. homöopathische Qualitätszirkel) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in fünf Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen.

Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen.

§ 5 des Vertrages Homöopathievertrag Sachsen

Homöopathie (BKK Securvita)

Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homäopathischen Fortbildungen (bspw. Qualitätszirkeln) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in fünf Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden darf. Die Fortbildungen / 
Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen.

Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen.

§ 4 des Vertrages zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß
§ 73 c SGB V

Homöopathie (IKK classic)

Regelmäßige Teilnahme an anerkannten homöopathischen Fortbildungen (bspw. homöopathischen Qualitätszirkeln) in einem Mindestumfang von 100 CME-Punkten in fünf Jahren, wobei mit der Teilnahme an Qualitätszirkeln maximal 75 Punkte der geforderten Homöopathiefortbildung erworben werden dürfen. Die Fortbildungen / Qualitätszirkel müssen sich inhaltlich auf die Einzelhomöopathie beziehen.

Hat der teilnehmende Vertragsarzt ein gültiges Diplom des DZVhÄ, so gilt die Vorlage des Diploms als Nachweis. Erst nach dem Ablaufdatum des Diploms gelten die beschriebenen Fortbildungsregelungen.

§ 6 des Vertrages zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag gemäß § 73 c SGB V

Hörgeräteversorgung
Jugendliche und Erwachsene

Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren. Fortbildungen im Selbststudium sind dabei anzuerkennen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung Hörgeräteversorgung

Hörgeräteversorgung Kinder

Nachweis theoretischer Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen insbesondere bei Kindern sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren. Fortbildungen im Selbststudium sind dabei anzuerkennen.

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 QS-Vereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder

HZV (Knappschaft)

Jährliche Teilnahme an Fortbildungen zur Arzneimitteltherapie, z. B. Qualitätszirkel und jährliche Teilnahme an Fortbildungen mit mind. einem der nachfolgenden Themen: patientenzentrierte Gesprächsführung, psychosomatische Grundversorgung, Palliativmedizin, allg. Schmerztherapie, Geriatrie.

§ 14 Abs. 1 und 2 des Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung gem. 73b SGB V

 

In Vitro-Fertilisation

Teilnahme an den bestehenden berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nr. 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“
Die Teilnahme ist in jährlichen Abständen gegenüber der KV nachzuweisen.

Nr. 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ (i. V. m. Nr. 22.3 der Richtlinie über künstliche Befruchtung)

Kinderfrüherkennung J2
(Knappschaft)

Teilnehmende Hausärzte müssen jährlich den Nachweis über
6 Fortbildungspunkte auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin erbringen.

§ 5 Abs. 2 des Vertrages nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Kinderfrüherkennung J2
(TK / BVKJ)

Teilnehmende Hausärzte müssen jährlich den Nachweis über
6 Fortbildungspunkte auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin erbringen.

§ 5 Abs. 3 des Vertrages nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin

Mammographie-Screening

Regelmäßige Teilnahme an einer von der Kooperationsgemeinschaft anerkannten Fortbildungsveranstaltung innerhalb von höchstens 2 Kalenderjahren im Umfang von

Befunder: mind. 15 Stunden

MTRA: mind. 8 Stunden

Pathologen: mind. 8 Stunden

Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening – Anlage 9.2 BMV-Ä

Onkologie (alle Kassen)

Jährlicher Nachweis von

6 Tumorkonferenzen oder Qualitätszirkeln

50 Fortbildungspunkten (themenspezifische Fortbildung mit onkologischem Inhalt)

6 Stunden Fortbildung onkologischen Inhaltes für Personal

§ 9 Abs. 1, 2 und 3 Onkologie-Vereinbarung

Palliativversorgung

Zur kontinuierlichen Fortentwicklung der palliativ-medizinischen Qualifikation des teilnehmenden Arztes sind regelmäßige palliativmedizinische Fortbildungen im Umfang von
8 Fortbildungspunkten / Jahr, insbesondere durch die Teilnahme
an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildung nach § 95d SGB V, nachzuweisen.

§ 6 Abs. 1b Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V
zur besonders qualifizierten
und koordinierten
palliativ-medizinischen Versorgung

Praxisassistentin

Alle drei Jahre ist eine Fortbildung mit mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement,
inklusive Übungen am Phantom und mindestens je
acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes des nicht-ärztlichen Praxisassistenten insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin nachzuweisen.

§ 7 Abs. 6 Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 BMV-Ä)

Positronenemissionstomographie (PET)

Zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der fachlichen Befähigung Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu
onkologischen Fragestellungen nachgewiesen durch mindestens 20 Fortbildungspunkte innerhalb eines Zeitraums von jeweils
24 Monaten.

§ 7 QS-Vereinbarung PET,
PET / CT

 

 

PsycheAktiv (AOK PLUS)

Mindestens einmal jährlich Treffen des Versorgungsverbundes mit Teilnahme der Fachärzte, Hausärzte und Therapiebegleiter, die im Rahmen des Versorgungsverbundes zusammenarbeiten. Darüber hinaus können auch Vertreter der Krankenhäuser, die das Entlassungsmanagement innerhalb der Versorgungsnetze aktiv unterstützen, an den Treffen teilnehmen. Dem Hausarzt steht es im Falle der Integration in mehrere Versorgungsverbunde frei, innerhalb welches Versorgungsverbundes er an dem Treffen
teilnimmt.

§ 11c Abs. 5, § 12 Abs. 4 des Vertrages PsycheAktiv Sachsen

Schmerztherapie

 

Im Rahmen der Genehmigung für die GOP 30702:
Jährlicher Nachweis über Teilnahme an 8 Schmerzkonferenzen.

Im Rahmen der Genehmigung für die GOP 30704:
Jährlicher Nachweis über Teilnahme an 10 Schmerzkonferenzen sowie Durchführung von jährlich 12 Schmerzkonferenzen
bzw. 10 Schmerzkonferenzen bei Einzelpraxen
(Durchführung auch durch gemeinsame Kooperation von maximal zwei Schmerztherapeutischen Zentren möglich. Eine Schmerzkonferenz kann grundsätzlich zeitlich mit einem Qualitätszirkel kombiniert werden, sofern alle Forderungen der Qualitätszirkel-Leitlinie nachgewiesen werden können.)
und 30 Stunden schmerztherapeutische Fortbildung

Zu 1) Gemäß § 5 Abs. 5
QS-Vereinbarung Schmerztherapie

Zu 2) Gemäß der Präambel des Kapitels 30.7 Nr. 5 des EBM und gemäß Anlage I Abs. 4 QS-Vereinbarung Schmerztherapie

 

Zytologie

Innerhalb von 2 Jahren Nachweis von themenbezogenen
Fortbildungen (40 Stunden) für Arzt und Präparatebefunder (auch 20 Stunden durch einrichtungsinterne Fortbildung möglich).

§ 9 Abs. 1 und 2
QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie

 

Informationen und Ansprechpartner

 

                                                                           – Qualitätssicherung / wal –