Orientierungswert für 2021 festgelegt – gegen die Stimmen der KBV
Die Honorarverhandlungen für das kommende Jahr sind beendet. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat gegen die Stimmen der KBV eine Erhöhung des Orientierungswertes für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen in Höhe von 1,25 Prozent beschlossen. Die KBV kritisiert die Entscheidung.
Der Orientierungswert wird zum 1. Januar 2021 auf 11,1244 Cent angehoben (aktuell 10,9871 Cent). Damit steigt die Vergütung für alle ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen um rund 1,25 Prozent. Das bedeutet knapp 500 Millionen Euro mehr für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Diese Entscheidung hat der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) gegen die Stimmen der KBV getroffen, nachdem die Verhandlungen im August zunächst gescheitert waren. Die Krankenkassen hatten damals eine Nullrunde gefordert.
„Grobe Missachtung der enormen Leistungen der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen“
Der KBV-Vorstand zeigte sich bitter enttäuscht von der Entscheidung des EBA. „Das ist eine grobe Missachtung der Leistungen der niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen“, erklärte der Vorstandsvorsitzende der KBV, Dr. Andreas Gassen. Insbesondere während der letzten Monate der Corona-Pandemie trugen die Niedergelassenen die Hauptlast der Versorgung: Sechs von sieben COVID-19-Patienten wurden ambulant behandelt. Nun sei für die Kolleginnen und Kollegen offenbar nicht genug Geld da, um die massiv gestiegenen Aufwendungen in den Praxen aufzufangen. „Milliarden fließen in die Krankenhäuser, Milliarden erhält der Öffentliche Gesundheitsdienst, aber für die Vertragsärzte soll nun kein Geld mehr da sein“, empörte sich Gassen. Für den KBV-Vorstand handelt es sich bei der EBA-Entscheidung um „einen Affront gegen die Vertragsärzteschaft“.
„Krankenkassen agieren fahrlässig, rückgratlos und gefährlich“
„Wer auf diese Weise Honorarverhandlungen führt, dreht der Feuerwehr auch während des Großbrandes das Wasser ab“, kritisierte der Bundesvorsitzende des Virchowbundes, Dr. Dirk Heinrich. „Die Kassen versuchen, die Kosten für die unsinnigen, politisch gewollten millionenfachen Massentests am falschen Ende wieder einzusparen. Der erweiterte Bewertungsausschuss hat zwischen der legitimen Forderung der KBV (drei Prozent) und dem Affront der Kassen (Nullrunde) weniger als den Mittelwert gewählt – und damit letztlich die Kassenstrategie unterstützt. Das ist fahrlässig, rückgratlos und gefährlich.“
Noch im Frühjahr und Sommer habe man den Vertragsärzten dafür gedankt, dass sie einen so großen und wichtigen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie geleistet hätten. Aber jetzt, wo es statt um stehenden Applaus um echtes Geld gehe, zeige der GKV-Spitzenverband, dass er aus den letzten Monaten nichts gelernt hat. Die Kassen schaden damit ganz klar der Versorgung ihrer Versicherten, und das wissen sie auch. „Ein starkes Gesundheitswesen gibt es nicht zum Nulltarif“, warnte er.
– Informationen der KBV und des Virchow-Bundes –
Atteste zur Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes
Die Sächsische Landesärztekammer weist wiederholt ausdrücklich darauf hin, dass die Ausstellung eines ärztlichen Attestes zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung eine gutachterliche Tätigkeit des Arztes darstellt. Die Ausstellung dieses Gesundheitszeugnisses unterliegt deshalb besonderen Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dient dem Schutz der Bevölkerung vor einer Infektion mit dem COVID-19-Erreger. Die Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske ist in der Coronaschutzverordnung des Freistaates Sachsen festgelegt. Nur bei Vorlage eines ärztlichen Attestes kann man sich davon befreien lassen.
„Anlass für das Ausstellen eines solchen Attestes ist nur eine gesicherte Diagnose, wie eine Phobie, eine zu schwerer Atemnot führende Lungenerkrankung oder schwere Herzschwäche“, betont Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer.
Sollten entsprechende Diagnosen nicht vorliegen, ein Attest wider besseren Wissens oder gar aus Gefälligkeit ohne individuelle Untersuchung / Konsultation ausgestellt werden, verstoßen Ärzte gegen § 25 der Berufsordnung und machen sich unter Umständen auch wegen des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar.
Laut Coronaschutzverordnung des Freistaates Sachsen sind zudem Menschen mit Behinderungen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Zur Glaubhaftmachung genügt die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen dürfen eine Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen, soweit dies zum Zwecke der Kommunikation mit anderen erforderlich ist. Kinder müssen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
– Information der SLÄK –
„Zimmer Eins“ – das Patientenmagazin: neue Ausgabe „Tag & Nacht“ nur online
Das Covid-19-Virus ist nun auch ein Grund dafür, warum „Zimmer Eins – das Patientenmagazin“ diesmal nicht als Print-Ausgabe, sondern ausschließlich digital erscheint. Das Infektionsrisiko soll so gering wie möglich gehalten werden – auch wenn eine Übertragung über ein Print-Magazin unwahrscheinlich ist.
Daher liefert Ihnen die KBV diesmal keine Magazine – sondern Aufsteller und Poster. Diese können Sie einfach in Ihrer Praxis aufstellen bzw. aushängen. Scannen die Praxisbesucher den darauf enthaltenen Barcode mit Ihrem Smartphone ein, so gelangen sie zum neuen digitalen Zuhause von „Zimmer Eins“ – lesefreundlich, digital optimiert und mit vielen neuen Features.
Für das Magazin „Tag & Nacht“ erzählen eine Ärztin und zwei Ärzte, wie sie zu später Stunde im Bereitschaftsdienst medizinische Hilfe leisten. Ein niedergelassener Schlafmediziner spricht über eine Schattenseite der Nacht – Schlafstörungen – und was man gegen sie unternehmen kann. In einem Erklärstück erfahren wir außerdem, wie die innere Uhr unser Leben und unser Verhalten beeinflusst. Titelpromi ist diesmal Schauspieler Moritz Bleibtreu. Im Interview enthüllt er spannende Neuigkeiten über sein Regiedebüt „Cortex“. Das Besondere: Er selbst ist Hauptdarsteller – und spielt einen Mann, der nicht mehr zwischen Traum und Realität unterscheiden kann.
Informationen
www.kbv.de > Mediathek > Publikationen > Zimmer eins
– Information der KBV –
Weitere Ärzte dürfen Verordnung von Soziotherapie abrechnen
Seit 1. Oktober 2020 dürfen auch Ärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie die Erst- und Folgeverordnung einer Soziotherapie abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat den EBM entsprechend angepasst und außerdem beschlossen, dass das Ausstellen der Verordnung weiterhin extrabudgetär vergütet wird.
Für die Verordnung von Soziotherapie ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Bislang durften unter anderem Psychologische Psychotherapeuten sowie Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psychiatrie und Psychotherapie ihren Patienten eine Soziotherapie verordnen.
Im Mai hatte der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, den Kreis der verordnungsberechtigten Arztgruppen um Fachärzte mit Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie zu erweitern. Nachdem nun die Vergütung geregelt ist, können die betreffenden Ärzte ab Oktober Erst- und Folgeverordnungen ausstellen und dafür die Gebührenordnungspositionen (GOP) 30810 und 30811 abrechnen.
Verordnung wird extrabudgetär vergütet
Die Verordnung von Soziotherapie wird extrabudgetär und somit zu festen Preisen vergütet. Diese Regelung galt vorerst bis Ende März 2021. Die KBV konnte im Bewertungsausschuss erreichen, dass sie aufgrund der Erweiterung der verordnungsberechtigten Arztgruppen bis Ende September 2022 verlängert wird – für alle berechtigten Ärzte und Psychotherapeuten.
Hilfsangebot für psychisch schwer Erkrankte
Soziotherapie wird vor allem bei Patienten verordnet, deren Krankheitsverlauf schwer und chronifiziert ist. Die Fähigkeit, zum Arzt oder Psychotherapeuten zu gehen, sich behandeln zu lassen und verordnete Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, ist bei ihnen erheblich beeinträchtigt. Das Therapieangebot soll Krankenhausaufenthalte vermeiden. Betroffene sollen durch Soziotherapie in die Lage versetzt werden, ambulante ärztliche und psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Alle Details sind in der Soziotherapie-Richtlinie des G-BA geregelt.
– Information der KBV –