Neuer Vertrag zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung von COPD-Patienten
Neuer Vertrag zur frühzeitigen Diagnostik und Behandlung von COPD-Patienten
Die KV Sachsen hat mit der IKK classic einen Vertrag mit Versorgungsmodulen über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Patienten mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) vereinbart. Dieser trat am 1. Juli 2020 in Kraft.
Ziel des Vertrages ist es, mit geeigneten Maßnahmen die Diagnostik der COPD zu verbessern, um eine frühzeitige Krankheitserkennung und Behandlung sicherzustellen.
Teilnahmeberechtigt sind alle zugelassenen, ermächtigten bzw. in einem MVZ oder bei einem teilnehmenden Arzt angestellten Ärzte, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen im Bereich der KVS Sachsen, die folgendem Versorgungsbereich bzw. den folgenden Facharztgruppen angehören:
- Ärzte, die nach § 73 Abs. 1a, Nummer 1, 3, 4 und 5 SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen
- Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
- Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie
- Facharzt für Innere Medizin mit dem Nachweis einer mindestens 12-monatigen Weiterbildung in einer pneumologischen Abteilung mit Weiterbildungsermächtigung
- Facharzt für Innere Medizin mit Versorgungsschwerpunkt Pneumologie nach Ergänzender Vereinbarung des EBM
- Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde
Die apparativen Voraussetzungen für die Durchführung einer Spirometrie müssen erfüllt sein. Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der IKK classic, welche die spezifischen Teilnahmevoraussetzungen der einzelnen Vertragsmodule erfüllen. Ärzte und Versicherte nehmen mittels formellem Teilnahmeverfahren durch Unterzeichnung der entsprechenden Teilnahmeerklärung am Vertrag teil.
Der Vertrag ist modular aufgebaut. Folgende Versorgungsinhalte können aktuell umgesetzt werden:
Modul 1: COPD-Screening
Teilnahmeberechtigt sind Versicherte, die mindestens 40 Jahre alt sind. Es gelten folgende Aufgreifkriterien:
- chronische Bronchitis (J41.-) – eine gesicherte COPD-Diagnose nach ICD-10-GM liegt nicht vor und
- Rauchen bzw. Rauchen in Vergangenheit oder
- berufliche Vorbelastung (z. B. Rauch von Verbrennungen, chemische Dämpfe, Gase, Feinstaub)
Sind die o. g. Aufgreifkriterien erfüllt, erhebt der Arzt die Anamnese und führt eine Spirometrie durch. In Abhängigkeit des spirometrischen FEV1 / FVC-Wertes
- oberhalb von 70 Prozent, erfolgt eine ausführliche Information und Beratung des Versicherten zum Untersuchungsergebnis und Krankheitsbild
- unterhalb von 70 Prozent, stellt der Arzt die Diagnose COPD gesichert nach ICD-10-GM fest und führt ein krankheitsorientiertes, intensives Patientengespräch durch
Modul 2: Weiterbetreuung des teilnehmenden Patienten
Teilnahmeberechtigt sind Versicherte mit gesicherter COPD-Diagnose nach ICD-10-GM.
Im Rahmen der Weiterbetreuung erfolgt
- eine Erhebung und Überprüfung des Krankheitsverlaufes mit Hilfe des CAT-Fragebogens
- eine Schweregradstratifizierung nach der aktuellen Leitlinie unter Berücksichtigung der Anzahl stationärer bzw. ambulanter Behandlungen wegen einer Exazerbation und der subjektiven Patienteneinschätzung
- ein krankheitsorientiertes, intensives Patientengespräch
- je nach Schweregradstratifizierung eine erweiterte Diagnostik bei einem teilnehmenden Facharzt
- eine Überweisung zu einem Facharzt zur Durchführung einer Langzeitsauerstofftherapie oder bei akuten Exazerbationen
Im Rahmen der weiteren Versorgung kann auf Überweisung durch den Hausarzt eine fachärztliche Weiterbetreuung
- bei erhöhtem Exazerbationsrisiko und Förderung der Adhärenz (Versorgungsfeld 1)
- bei akuter Exazerbation / Exazerbation nach stationärem Aufenthalt (Versorgungsfeld 2)
- für die Durchführung einer Langzeitsauerstofftherapie (LOT) (Versorgungsfeld 3)
erfolgen.
Die jeweiligen Vergütungspauschalen und konkreten Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen der Module 1 und 2 können der Anlage 5 zum Vertrag entnommen werden.
Modul 3: Versorgungsangebote bei COPD
Bei positiver Raucheranamnese soll eine Einsteuerung in ein strukturiertes, für die Patientengruppe evaluiertes und publiziertes Raucherentwöhnungsprogramm erfolgen. Die Vertragspartner vereinbaren hierzu das Tabakentwöhnungsprogramm „Rauchfrei durchatmen“. Für die Teilnahme an diesem Programm müssen die Teilnahmevoraussetzungen gemäß Anlage 3.1, § 1 erfüllt sein.
Die Leistungsinhalte und Vergütungspauschalen können der Anlage 3.1 des Vertrages entnommen werden. Sie finden diesen auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Informationen www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe C > COPD |
– Vertragspartner und Honorarverteilung / bu –