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Muster 10 und 10A: Anpassung der Anforderung von Laboruntersuchungen

Die Umgestaltung der Muster 10 – Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung – und 10A – Anforderungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen bei Laborgemeinschaften – ist abschließend zwischen KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart worden. Die Umsetzung erfolgt zum Stichtag 1. Oktober 2020. Alte Formulare dürfen nicht weiterverwendet werden.

Auf dem Muster 10A wurde nach Hinweisen aus den Kassenärztlichen Vereinigungen eine gesonderte Anforderungsmöglichkeit der Untersuchungen erforderlich. Zur Umsetzung erhält das Muster 10A eine Rubrik „Gesundheitsuntersuchungen“ mit drei neuen Feldern ohne Materialbezug für den Harnstreifentest (32880), Nüchternplasmaglukose (32881), Lipidprofil (32882). Neben dem neuen Anforderungsfeld für Gesundheitsuntersuchungen wurden einige weitere Änderungen umgesetzt.

Die weiteren Änderungen betreffen sowohl den Anforderungsschein 10A als auch den Überweisungsschein 10.

Die Änderungen werden in Kürze in den Bundesmantelvertrag – Ärzte (Anlagen 2 und 2a BMV-Ä) aufgenommen.

                   – Vertragspartner und Honorarverteilung / mey –

Diebstahlsichere Verwahrung von Vordrucken für die ärztliche Versorgung

Ärzte müssen Formulare und Vordrucke, die für die Versorgung im Rahmen der GKV genutzt werden, diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt aufbewahren. Wird die Sorgfaltspflicht verletzt, können Krankenkassen bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken den entstandenen Schaden gegenüber dem verantwortlichen Vertragsarzt geltend machen.

Aufgrund eines aktuellen Falles möchten wir Sie erneut auf Sicherheitsempfehlungen und die Meldepflicht hinweisen. Es handelt sich um den Diebstahl von Vordrucken der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1), welche wiederholt gefälscht beim Arbeitgeber des Versicherten eingereicht wurde.

Empfehlungen zur Verhinderung von Formulardiebstählen und -manipulationen:

  • Bevorzugte Nutzung der Blankoformularbedruckung
  • Vordrucke an einem diebstahlsicheren Ort – für Unbefugte unzugänglich – aufbewahren
  • Vordrucke und Arztstempel an unterschiedlichen Orten aufbewahren
  • Geringer Vorrat an Vordrucken der Druckerei – Vordrucke nicht blanko unterschreiben
  • Unterzeichnete Vordrucke nicht unbeaufsichtigt lassen
  • Ergänzungen und Änderungen auf Vordrucken immer erneut mit Unterschrift und Datumsangabe bestätigen

Was tun bei Diebstahl bzw. Verlust von Vordrucken?

Wir empfehlen folgende Maßnahmen:

  • Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • Meldung an die Haftpflichtversicherung
  • formlose schriftliche Meldung an die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen
  • speziell bei Arzneimittelrezepten ggf. Information der Sächsischen Landesapothekerkammer und / oder der Apotheken vor Ort sowie Ihrer Kollegen im Umkreis

Bei Verlust von Betäubungsmittelrezepten ist außerdem unverzüglich eine schriftliche Meldung unter Angabe der BtM-Nummer des Arztes und der Rezeptnummern an die Bundesopiumstelle vorzunehmen (auch per Fax möglich):

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Bundesopiumstelle
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

Bei Verlust von T-Rezepten muss ebenfalls die schriftliche Meldung an das BfArM (vorzugsweise per Fax) unter Angabe der abhanden gekommenen T-Rezeptnummern und Ihrer persönlichen T-Register-Nummer gemeldet werden.

Information an

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Verlust von Betäubungsmittelrezepten
Fax 0228 207-4625

Verlust von T-Rezepten
Fax 0228 99307-5210

                                        – Verordnungs- und Prüfwesen/goe –

 

Interstitielle Glukosemessung als neue Behandlungsleistung in der Häuslichen Krankenpflege

In das Leistungsverzeichniss der Richtline zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) wurde eine weitere Leistung zur Blutzuckermessung als neue Nummer 11a aufgenommen.

Bisher erfolgte die Stoffwechselselbstkontrolle durch den Pflegedienst in aller Regel mittels Messung der kapillären Blutglukose mit entsprechenden Messsystemen gemäß Nummer 11 „Blutzuckermessung“ des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Vertragsärzte jetzt auch die interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) als Leistung der Behandlungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen. Hierzu trat ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesauschusses (G-BA) am 18. Juni 2020 in Kraft.

Bei der interstitiellen Glukosemessung wird mit Real-Time-Messgeräten kontinuierlich der Glukosegehalt im Unterhautfettgewebe gemessen und das Ergebnis an ein kleines, tragbares Empfangsgerät gesendet. Mit dem Glukosewert zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie dem ebenfalls ablesbaren Trend kann einer ggf. drohenden Stoffwechselentgleisung rechtzeitig durch Nahrungsaufnahme oder Insulingabe entgegengesteuert werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegekräfte in der Geräteanwendung für Patienten mit intensivierter Insulintherapie geschult sind.

Die Einschränkungen müssen aus der Verordnung hervorgehen. Für entsprechende Angaben nutzen Sie bitte den Freitext auf dem Verordnungsformular Muster 12.

Bitte beachten Sie, dass die Verordnung des Gerätes nur vom dafür berechtigten Facharzt erfolgen kann.

                                         – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –

Ab 1. Oktober 2020 wird ein neues Verordnungsformular Muster 12 eingeführt

Das Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege wird ab 1. Oktober 2020 angepasst. Die Einführung erfolgt per Stichtagsregelung, bisher verwendete Formulare dürfen ab dem 4. Quartal nicht aufgebraucht werden.

Mit dem neuen Vordruck wird die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden in der häuslichen Krankenpflege abgebildet. Mit einer Aktualisierung der Richtline zur Häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) im Dezember 2019 wurden Leistungen zur Wundversorgung erweitert und neu strukturiert (siehe auch KVS-Mitteilungen 01 / 2020).

Anpassungen des Musters 12 im Detail

Angabe der Wundart 

Neben der Lokalisation, der aktuellen Größe (Länge, Breite, Tiefe) sowie dem aktuellen Grad (bei einem Dekubitus) muss nun auch die Wundart, beispielsweise Schnitt‐, Stich‐ oder Bisswunde, aus der Verordnung hervorgehen. Weiter ist anzugeben, ob es sich um ein venöses oder arterielles Ulcus cruris handelt.

Unterscheidung in akute und chronische Wundversorgung 

Unterschiedliche Anforderungen in der Wundversorgung machten eine Differenzierung zwischen akuten Wunden und chronisch schwer heilenden Wunden wie folgt notwendig:

  • Akute Wunden (Nr. 31 im Leistungsverzeichnis der HKP-RL) treten nach Verletzung der Hautoberfläche unterschiedlicher Tiefenausprägung auf und heilen voraussichtlich innerhalb von maximal zwölf Wochen komplikationslos ab
  • Chronische Wunden (Nr. 31a im Leistungsverzeichnis der HKP-RL) heilen voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal zwölf Wochen unter fachgerechter Therapie ab

Auf der Verordnung ist dies in den neu aufgenommenen Feldern entsprechend anzukreuzen. Die zur Wundversorgung zu verwendenden Präparate sind auf der HKP-Verordnung anzugeben. Die Verordnung der konkreten Wundpräparate erfolgt weiterhin per Arzneimittelrezept (Muster 16) und ist budgetrelevant.

Neue Leistung
„Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ 

Liegt ein Dekubitus vor (ab Dekubitus Grad 1), ist eine fachgerechte Lagerung erforderlich. In diesem Fall kann die Leistung „Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung“ entsprechend den Vorgaben der HKP-RL verordnet werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

Ausfüllhilfe und Digitales Leistungsverzeichnis

www.kvsachsen.de > Verordnungen > Häusliche Krankenpflege

oder über die App „KBV2GO!“

                                 – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –