Hinweise zur Pneumokokkenimpfung
Das Paul-Ehrlich-Institut rechnet für 2020 mit der Verfügbarkeit von ca. 2,5 Millionen Dosen Pneumovax 23 auf dem deutschen Markt. Trotzdem fehlen nach dessen Kalkulationen ca. 1,5 bis 2 Millionen Dosen.
Gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollen alle Personen ab dem Alter von 60 Jahren eine Impfung mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23) erhalten. Die ärztliche Leistung wird über die Abrechnungsziffer 89119 abgerechnet.
Gegebenenfalls werden nach individueller Indikationsstellung Wiederholungsimpfungen mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23) im Abstand von mindestens sechs Jahren empfohlen (Abrechnungsziffer 89119R).
In den letzten Wochen und Monaten war jedoch der Impfstoff Pneumovax 23 nur eingeschränkt verfügbar. Leider stellen die beiden anderen Pneumokokkenimpfstoffe Synflorix und Prevenar 13 für die Gruppe der älteren Menschen keine Alternative dar, obwohl hier die Versorgung vom Robert Koch-Institut als sichergestellt gewertet wird. Lediglich für die sequenzielle Impfung von Patienten mit
- angeborenen oder erworbenen Immundefekten bzw. Immunsuppression,
- anatomischen und fremdkörperassoziierten Risiken für eine Pneumokokkenmeningitis,
- sonstigen chronischen Krankheiten, Stoffwechselkrankheiten oder neurologische Krankheiten, zwischen zwei und 15 Jahren
wird gemäß STIKO eine Impfung mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff PCV13 und nach sechs bis zwölf Monaten eine Impfung mit PPSV23 empfohlen.
Das Paul-Ehrlich-Institut empfiehlt unter Beachtung der STIKO-Handlungshinweise, die vorhandenen Dosen an Pneumovax 23 zu verimpfen, soweit Ware verfügbar ist, und von Vorratshaltung abzusehen.
Pneumokokkeninfektionen treten häufig im Zusammenhang mit Influenzainfektionen als bakterielle Superinfektionen auf. Es ist daher sehr wichtig, dass gerade die Patienten, die nicht gegen Pneumokokken geimpft werden konnten, gegen Influenza geimpft werden.
Allgemeiner Hinweis der KV Sachsen zum Impfen:
Auch Impfstoffe für Satzungsleistungen sind seit 1. Juli 2020 zu Lasten der AOK PLUS zu verordnen. Der Kostenträger KV Sachsen, welcher bisher für die Verordnung von Impfstoffen für Satzungsleistungen genutzt wurde, entfällt. Als Arbeitshilfe für den Alltag steht Ihnen die Gesamtübersicht Schutzimpfungen auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zur Verfügung.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechpartner in den Bezirksgeschäftsstellen.
Information www.kvsachsen.de > Mitglieder > Impfen > Gesamtübersicht Schutzimpfungen Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz: Bezirksgeschäftsstelle Dresden: Bezirksgeschäftsstelle Leipzig: |
– Verordnungs- und Prüfwesen / jac –
Klarstellung zum Schreiben der AOK PLUS an Vertragsärzte vom 3. Juli 2020 (Impfungen als Satzungsleistungen)
Am 3. Juli 2020 informierte die AOK PLUS die Vertragsärzte der KV Sachsen im Namen aller Krankenkassen, die der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen beigetreten sind, zu den geänderten Verordnungsmodalitäten für Impfstoffe der Satzungsleistungen im Sprechstundenbedarf. Diese Impfstoffe sind seit 1. Juli 2020 ebenso wie die für Pflichtleistungen verwendeten zu Lasten der AOK PLUS zu verordnen.
Leider ist die im Schreiben der AOK PLUS beigefügte Tabelle „Verordnungshilfe Satzungsleistungen“ missverständlich zu verstehen, da sich diese Tabelle nur auf die Satzungsleistungen der AOK PLUS bezieht und Satzungsleistungen, die von anderen Krankenkassen übernommen werden, dort nicht aufgeführt sind. Außerdem fehlinterpretierten einige Ärzte dieses Schreiben dahingehend, dass ab 1. Juli 2020 alle gesetzlichen Krankenkassen alle in der Anlage aufgeführten Impfungen als Satzungsleistung übernehmen.
Diese auch aus Sicht der KV Sachsen unglückliche Gestaltung der Übersicht auf Seite 2 des Schreibens möchten wir zum Anlass nehmen, Ihnen mit nachstehender Tabelle eine Übersicht über die aktuell vereinbarten Satzungsleistungen zu geben, deren Impfstoffe per Sprechstundenbedarf seit 1. Juli 2020 zu Lasten der AOK PLUS zu verordnen sind.
Übersicht: Vereinbarte Impfungen als Satzungsleistungen
Impfung gegen | AOK | IKK | Knappschaft | Ersatzkassen | Polizeiverwaltungsamt (Heilfürsorge) |
Hepatitis A | x | x |
| x | x |
Hepatitis B | x | x |
| x | x |
Hepatitis A und B (HA-HB) | x | x |
| x | x |
Influenza | x | x | x | x | x |
Influenza nasal | x |
| x | nur |
|
Masern | x | x |
| x | x |
Röteln | x | x |
| x | x |
Masern, Mumps, Röteln (MMR) | x | x |
| x | x |
Meningokokken | ausschließlich Serogruppe C | keine Serogruppe B | keine Serogruppe B | ausschließlich Serogruppe C | x |
Pertussis | x | x |
| x | x |
Poliomyelitis | x | x |
| x | x |
Diphterie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) | x |
| x | x | x |
Diphterie, Pertussis, Tetanus (Tdap) | x | x |
| x | x |
Diphterie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) | x | x | x | x | x |
Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) |
| x |
|
| x |
Humane Papillomaviren (HPV) |
| x |
| nur TK | x |
Herpes zoster |
|
|
|
| x |
– Verordnungs- und Prüfwesen / goe –
Anpassung der Impfvereinbarung Sachsen – Satzungsleistungen für Versicherte der BARMER
Die KV Sachsen und der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) haben den Leistungskatalog für Schutzimpfungen – Satzungsleistungen für Versicherte der BARMER – mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 erweitert.
In der Tabelle zur Anlage A2a wird die Zeile zur Schutzimpfung gegen Influenza „Standardimpfung für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensmonat bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres“ wie folgt neu gefasst: „Standardimpfung für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensmonat, Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr“. Damit wird der Leistungskatalog nach der Anlage A2a – Satzungsleistungen für Versicherte der BARMER wie folgt abgebildet:
Mit Wirkung ab 1. Juli 2020:
Schutzimpfung* | Abrechnungsbestimmung(en) | Abr.-Nr. | Vergütung |
Influenza | Standardimpfung für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensmonat, Jugendliche und Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr | 89111S | 7,75 Euro |
Influenza nasal | Kinder im Alter von 2 bis einschließlich 6 Jahren | 89112S | 7,75 Euro |
* Nicht aufgeführt sind die von einzelnen Ersatzkassen darüber hinaus angebotenen Schutzimpfungen.
Im Leistungskatalog für Schutzimpfungen – Satzungsleistungen für alle Ersatzkassen nach der Anlage A2 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 wurde lediglich ein redaktioneller Hinweis (als Fußnote) derart mit aufgenommen, wonach für die Schutzimpfungen gegen Masern, Röteln und Pertussis zurzeit keine Monoimpfstoffe zur Verfügung stehen.
Informationen |
– Vertragspartner und Honorarverteilung / mey –