BMG gibt grünes Licht für Übergangsregelung zur eAU
Am 30. Juli 2020 hat das Bundesgesundheitsministerium der Forderung der KBV nach einer Übergangsregelung für die zum 1. Januar 2021 geplante elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugestimmt. Danach müssen Vertragsärzte erst spätestens ab Oktober 2021 die AU-Daten elektronisch an die Kassen übermitteln – vorausgesetzt, der GKV-Spitzenverband willigt in eine solche Regelung ein.
Die KBV muss die Details mit dem GKV-Spitzenverband vereinbaren. „Nach dem positiven Votum des Ministeriums erwarten wir von den Krankenkassen, dass sie zügig einer solchen Regelung zustimmen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. „Ansonsten werden viele Ärzte ab Januar keine Krankschreibungen ausstellen können, weil die nötige Technik nicht bereitsteht.“
Nach den Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) soll die Übergangsregelung längstens bis zum 30. September nächsten Jahres laufen. Zugleich sollte bei der Anpassung des Bundesmantelvertrages-Ärzte geregelt werden, „dass eine Nutzung verbindlich erfolgt, sobald die technischen Voraussetzungen in der jeweiligen Praxis geschaffen wurden und damit bereitstehen“, teilte das BMG mit.
Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wären Ärzte ab Januar 2021 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu versenden. Der Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten würde dann entfallen.
Ausstattung aller Praxen nicht zu schaffen
KBV und Kassenärztliche Vereinigungen hatten vehement darauf aufmerksam gemacht, dass der 1. Januar 2021 aus technischen Gründen flächendeckend nicht zu halten ist, und eine Übergangsregelung gefordert. Der Grund ist, dass die technischen Voraussetzungen für das elektronische Versenden der AU-Bescheinigung nicht in allen Praxen bis Jahresende geschaffen werden können. Viele Ärzte hätten ab Januar keine AU-Bescheinigungen mehr ausstellen können. Damit wären viele Ärzte ab Januar nicht mehr arbeitsfähig.
Informationen www.kbv.de > Aktuell > PraxisNachrichten |
– Nach Information der KBV –
Wozu benötige ich einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA)?
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sowie dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), sieht der Gesetzgeber mit dem bereits vom Bundestag beschlossenen Patientendatenschutzgesetz (PDSG) weitere Regelungen zur Erforderlichkeit eines eHBA vor.
So wird der eHBA zur Voraussetzung für Praxisinhaber oder ärztliche Leiter von MVZ, um nach Inkrafttreten des PDSG im Herbst 2020 den Praxisausweis (SMC-B-Karte) für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) beantragen und bestellen zu können. Weiterhin wird der eHBA der Generation zwei ab dem 1. Oktober 2021 (bisher ab Januar 2021) für die Ausstellung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) benötigt, die dann über die TI an die jeweilige Krankenkasse übermittelt werden muss.
Der eHBA gehört somit zur obligatorischen Ausstattung aller zugelassenen Leistungserbringer.
Welche Generation des eHBA benötige ich?
Bis zum Ende des dritten Quartals 2020 werden fast alle Kartenhersteller für die Ausgabe des eHBA der Generation zwei durch die gematik zertifiziert sein. Nur Ärzte, die über einen eHBA ab der Generation zwei verfügen, sind in der Lage, alle medizinischen Anwendungen der TI einschließlich der QES-Funktionalität zu nutzen.
Wo kann der eHBA beantragt werden?
Die Beantragung muss bei der zuständigen Kammer durchgeführt werden. Bei Vertragsärzten ist der Antrag bei der Sächsischen Landesärztekammer und bei Vertragspsychotherapeuten über die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer zu stellen. Das genaue Verfahren kann bei der jeweiligen Kammer erfragt bzw. auf deren Internetseite nachgelesen werden.
Welche Aufgabe hat die KV Sachsen in Bezug auf den eHBA?
Die KV Sachsen hat die Aufgabe, die Auszahlung der laufenden TI-Betriebskostenpauschale eHBA ab dem Quartal der ersten TI-Anbindung eines Leistungsortes, an dem der eHBA-Inhaber tätig ist, sicherzustellen. Die Pauschale für den eHBA ist eine arztbezogene TI-Pauschale, die unabhängig von der Anzahl der Leistungsorte bzw. Praxen, an denen der Ausweisinhaber tätig ist, nur einmal je Quartal erstattet wird. Die TI-Pauschale beträgt aktuell 11,63 Euro und damit in etwa die Hälfte der Kosten, die dem Karteninhaber in Rechnung gestellt werden.
Die KV Sachsen kann ausschließlich für die TI-Betriebskostenerstattung des eHBA Support leisten, bei allen anderen Fragen rund um den eHBA sind die zuständigen Kammern bzw. Kartenhersteller in der Verantwortung.
Einsatzmöglichkeiten des eHBA
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
ab Q III / 2020
Der eHBA hat mehrere Funktionen. Er dient nicht nur als Ausweis zur Authentifizierung des Besitzers, sondern ermöglicht es auch, elektronische Dokumente wie z. B. die eAU und den elektronischen Arztbrief rechtsverbindlich zu unterschreiben. Diese rechtsverbindliche elektronische Unterschrift wird als „qualifizierte elektronischen Signatur (QES)“ bezeichnet.
Nutzung mobiler Kartenlesegeräte
Die mobilen Kartenlesegeräte benötigen für den Betrieb in der TI in der Regel einen Praxisausweis (SMC-B-Karte). Dieser ist notwendig, um zukünftig die verschlüsselten Daten der eGK auslesen zu können. Sollte der Praxisausweis defekt oder temporär nicht verfügbar sein, kann alternativ auch der eHBA für den Einsatz mobiler Kartenlesegeräte genutzt werden.
Notfalldatenmanagement (NFDM)
ab Q III / 2020
Der Notfalldatensatz wird auf Patientenwunsch durch den anlegenden Arzt mit der QES des eHBA in der TI unterschrieben. Nur mittels eHBA kann auf die Notfalldaten der eGK zugegriffen werden.
Elektronischer Medikationsplan (eMP)
ab Q III / 2020
Ärzte, Zahnärzte und Apotheker können den eMP direkt auf der eGK speichern – sofern der Patient der Speicherung zustimmt und mindestens drei verordnungspflichtige Medikamente gleichzeitig einnimmt.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab Q IV / 2021
(Übergangsregelung BMG)
Ab dem 1. Oktober 2021 ist der Vertragsarzt zur QES und zur elektronischen Übermittlung der eAU über einen TI-KIM-Dienst (KIM = Kommunikation im Medizinwesen) an die Krankenkasse des Versicherten gesetzlich verpflichtet. Bis zum 31. Dezember 2021 erhält der Versicherte nur noch einen Ausdruck für den Arbeitgeber und einen für sich. Ab dem 1. Januar 2022 sollen auch diese Ausdrucke entfallen.
Elektronische Patientenakte (ePA)
ab Ende Q II / 2021
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet ab dem 1. Juni 2021 ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich entscheidet der Patient ob und welche Behandlungsdaten der Vertragsarzt in die ePA übertragen soll. Durch den Versicherten können individuelle Zugriffsrechte für die Behandler definiert werden.
Elektronisches Rezept (eRezept)
ab Q I / 2022
Ab 2022 sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Rezepte für Arzneimittel elektronisch auszustellen und zu übermitteln. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2, Absatz 1, Nr. 10) sind eRezepte mit einer QES zu versehen.
– Sicherstellung / han –