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Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Oktober 2020

In den KVS-Mitteilungen vom März, April, Mai und Juni 2020 informierten wir Sie über Details der neuen Heilmittel-Richtlinie.

Dabei gingen wir ausführlich auf Änderungen zu den folgenden Schwerpunkten ein:

  • Auslegungen zum neuen Verordnungsfall (Ablösung der Regelfallsystematik)
  • Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge
  • Zusammenfassung von Diagnosegruppen und dem damit verbundenden Wegfall der optionalen Heilmittel
  • Gleichzeitiges Verordnen mehrerer Heilmittel
  • Flexiblere Angaben zur Leitsymptomatik und Behandlungsfrequenz
  • Veränderte Fristen für den Beginn einer Heilmitteltherapie
  • Abschaffung des Genehmigungsverfahrens
  • eigenständiges Heilmittel: Schlucktherapie

Alle Beiträge der KVS-Mitteilungen stellen wir Ihnen chronologisch auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zur Verfügung.

Wir möchten noch einmal auf das neue Muster 13 verweisen. Ab 1. Oktober 2020 wird es nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel geben. Die Einführung erfolgt per Stichtagsregelung. Die Ausfüllhilfe (Auszug der Vordruckvereinbarung) finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

Um Ihnen die neue Heilmittel-Richtline auch interaktiv nahezubringen, wird die KV Sachsen ab September 2020 Webinare durchführen. Die Termine werden wir auf der Internetpräsenz der KV Sachsen veröffentlichen, sobald diese feststehen.

Weitere Details folgen in Kürze.

  • Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Heilmittel

                                                     – Verordnung und Prüfwesen/mau –

 

Verordnung nach dem Todestag

Das Ausstellen von Arzneimittelverordnungen nach dem Todestag bildet einen bedeutsamen Anteil an den Prüfanträgen der Krankenkassen, die von den Prüfgremien nach § 106 SGB V entschieden werden müssen.

Ein kurzer Blick auf die Gesetzeslage: Die Mitgliedschaft des Versicherten und damit die Leistungspflicht der GKV enden mit dem Tod des Versicherten. Des Weiteren dürfen Verordnungen nur ausgestellt werden, wenn Sie sich persönlich von dem Krankheitszustand des Patienten überzeugt haben oder wenn Ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

In den meisten Fällen kam die verspätete Verordnung durch Verzögerungen in der Informationskette zustande und betrifft Patienten in Pflegeheimen oder schwer erkrankte Patienten, die zum Beispiel Zytostatika, enterale / parenterale Ernährung oder eine umfangreiche Verbandstoffversorgung benötigen. In diesen Prüffällen wird, genauso wie bei den Verordnungen während des Krankenhausaufenthaltes, die Verschuldensfrage geklärt. Auch hier geht es um die Frage: „Wussten Sie zum Zeitpunkt der Verordnung vom Tod des Patienten bzw. hätten sie es aus den Umständen heraus wissen können?“

Zur Vorbeugung empfehlen wir Ihnen:

  • Verordnungen grundsätzlich während oder unmittelbar nach den Besuchen im Pflegeheim/Zuhause auszustellen,
  • mit dem betreuenden Pflegeheim schriftlich zu vereinbaren, dass Sie das Pflegeheim schnellstmöglich über den Tod von Patienten zu informieren hat bzw.
  • sich bei Fehlen einer solchen Vereinbarung vor dem Ausstellen nachgelagerter Verordnungen für Patienten in kritischem Zustand kurz telefonisch im Pflegeheim abzusichern.

Mit diesen Maßnahmen kann das Risiko einer Verordnung nach dem Todestag deutlich reduziert werden. Sollte es dennoch einmal zu einem Prüfverfahren kommen, können Sie sich durch die Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern unterstützen lassen.

Bereits in den KVS-Mitteilungen erschienen: „Rückforderungen von Krankenkassen während eines stationären Aufenthaltes“ in den KVS-Mitteilungen 06/2020

  • Informationen

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Prüfwesen > Prüfung wegen unzulässiger Verordnungen

                                                    – Verordnungs- und Prüfwesen/mau –

Verdacht auf Medikamentenmissbrauch

Eine Leipziger Allgemeinmedizinerin teilte uns mit, dass eine männliche Person mit den Initialen P. S., Jahrgang 2001, bei verschiedenen Ärzten, vermutlich bevorzugt Hausärzte und Psychiater, das Medikament Alprazolam begehrt, wobei als „Tatort“ der Leipziger Norden benannt wurde.

Sollte Sie ein neuer Patient aufsuchen und haben Sie den Verdacht, es könne sich um die o. g. Person handeln, empfehlen wir, ohne gesicherte Erkenntnisse zur Notwendigkeit einer Alprazolam-Therapie von einer Verordnung abzusehen bzw. allenfalls Kleinstmengen zu verordnen. Die Kasse des Versicherten haben wir gleichfalls informiert und um Maßnahmen zum Entgegenwirken des Missbrauchs ersucht.

  • Weitere Verdachtsfälle sind im Mitgliederportal veröffentlicht:
    Dokumente > Verordnungs- und Prüfwesen > Arzneimittel
  • Ansprechpartner
    Fiete Röhring, Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
    Telefon 0341 2432-314

                                                                           – Vorstandsreferent/klu –