Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Oktober 2020
In den Ausgaben der KVS-Mitteilungen vom März und April 2020 erhielten Sie Hinweise zum neuen Vordruckmuster 13, zur Ablösung der Regelfallsystematik und zur Einführung der orientierenden Behandlungsmenge. Weitere Themenschwerpunkte greifen wir nachfolgend auf.
Zusammenfassung von Diagnosegruppen
Mehr Übersichtlichkeit im Heilmittel-Katalog wird die Zusammenfassung von Diagnosegruppen bringen. Vor allem im Bereich der Physiotherapie reduziert sich die Anzahl von 22 auf 13. Auch wird nicht mehr zwischen „kurz-, mittel- und längerfristigem Behandlungsbedarf“ unterschieden. Damit entfallen die Wechsel und die sogenannte Aufrechnung von Verordnungsmengen der Vorverordnung für verwandte Diagnosegruppen.
Wegfall der optionalen Heilmittel
Optionale Heilmittel (z. B. die Übungsbehandlung) wurden in die vorrangig zu verordnenden Heilmittel integriert. Damit erhöhen sich die Anzahl der auszuwählenden Heilmittel und die Flexibilität in deren Verordnung.
Flexiblere Angaben zur Leitsymptomatik
Die Angaben zur Leitsymptomatik wurden fachübergreifend vereinheitlicht. Mehr Flexibilität entsteht dann durch die Möglichkeit, bis zu drei unterschiedliche Leitsymptomatiken auf einer Verordnung anzugeben. Alternativ kann eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formuliert werden. Die individuellen Angaben müssen sich an den Leitsymptomatiken des Heilmittel-Kataloges orientieren.
Gleichzeitiges Verordnen mehrerer Heilmittel
Mehr Therapieoptionen können mit der Verordnungsmöglichkeit von bis zu drei vorrangigen Heilmitteln gleichzeitig je Verordnung erreicht werden. Kombinationen aus mehreren vorrangigen Heilmitteln sind dann während der Laufzeit einer Verordnung möglich.
Das neue Muster 13
Ab 1. Oktober 2020 wird es nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel geben. Die Einführung des neuen Formulars erfolgt per Stichtagsregelung, d. h. bisher verwendete Formulare können ab dem 4. Quartal 2020 nicht mehr verwendet werden. Vor dem 1. Oktober 2020 ausgestellte Verordnungen behalten über diesen Zeitraum hinaus ihre Gültigkeit, bis alle verordneten Behandlungseinheiten aufgebraucht sind.
Veranstaltung der KV Sachsen „Alles Neu – Heilmittelverordnungen“
Um Ihnen einen gesamten Überblick zu den Änderungen der neuen Heilmittel-Richtlinie zu ermöglichen, sind Online-Fortbildungen geplant. Darüber werden wir Sie rechtzeitig informieren.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Informationen
www.kvsachsen.de > Aktuell > Veranstaltungen
– Verordnung und Prüfwesen / mau –
Erinnerung: Neues Muster 4 tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft
Ab dem 1. Juli 2020 wird per Stichtagsregelung ein aktualisiertes Verordnungsformular – Muster 4 – eingeführt. Die bisherigen Vordrucke dürfen ab dem 3. Quartal 2020 nicht mehr verwendet werden. Das neue Formular wird über die Vordruckleitverlag GmbH zur Verfügung gestellt.
Hintergrund der Änderungen ist die Umsetzung der Genehmigungsfiktion für mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen. Seit Januar 2019 müssen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 ärztlich verordnete Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Für den Pflegegrad 3 ist dies nur gültig, wenn eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt. Die Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“).
Hinweis:
Die Genehmigungspflicht besteht weiterhin für Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen wie zum Beispiel zur Dialyse. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind nur die hier oben genannten Patientengruppen.
Für Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW) muss grundsätzlich eine Genehmigung eingeholt werden; auch für die oben genannten Patientengruppen. Ausgenommen hiervon sind Transporte zu (vor- oder nach-)stationären Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
Erläuterungen und eine Ausfüllhilfe finden Sie in den KVS-Mitteilungen 04 / 2020 auf Seite II sowie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Krankenbeförderung > Dokumente und Links (rechter Rand)
– Verordnung und Prüfwesen / mau –