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Widersprüche korrekt einreichen

Es besteht immer wieder Unsicherheit, in welcher Form ein Widerspruch gegen eine durch die Bezirksgeschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle getroffene Entscheidung bei der KV Sachsen eingereicht werden kann.

In der Rechtsbehelfsbelehrung ist ausgeführt, dass dies „schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“ zu erfolgen hat. Diese Schriftform ist sowohl durch Übermittlung eines Schriftstückes per Post als auch per Telefax gewahrt. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail ist dagegen nicht möglich.

Anders ist es dagegen, wenn das Widerspruchsschreiben mit Unterschrift, welches üblicherweise per Post versandt wird, eingescannt und als Anhang per E-Mail an die KV Sachsen übersandt wird. In diesem Fall ist auch die Schriftform gewahrt. Problematisch kann sich hier jedoch der fristwahrende Zugang des Widerspruchs gestalten – nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der E-Mail, sondern auf den des Ausdruckes derselben durch den Empfänger an.

Die KV Sachsen sichert zu, dass Ihre E-Mail spätestens am nächsten Werktag nach Eingang ausgedruckt wird.

                                                                           – Rechtsabteilung/ro –