Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung: Übergangslösung zu Muster 39
Mit dem Start des Programms zur organisierten Krebsfrüherkennung des Zervixkarzinoms am 1. Januar 2020 wurde auch das Muster 39 „Krebsfrüherkennung Zervix-Karzinom“ neu gefasst, um neben der Zytologie auch den Auftrag für den Ko-Test abbilden zu können.
Bisher bildet das Formular Muster 39 nur die Beauftragung von Leistungen im Rahmen des Primärscreenings ab, nicht aber die Leistungen zur Abklärungsdiagnostik auffälliger Befunde. Aus diesem Grund ist perspektivisch geplant, das Muster entsprechend anzupassen.
Übergangslösung zur Nutzung von Muster 39
Um möglichst wenig Aufwand in den betroffenen Praxen und bei den IT-Herstellern zu erzeugen, ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bestrebt, die Frequenz von Änderungen von Mustern gering zu halten. Daher wurde auf Bundesebene eine Übergangsregelung beschlossen, nach der ab dem 1. März 2020 die für die differenzierte (Teil-)Beauftragung von Primärscreening oder Abklärung erforderlichen Informationen nach vereinbarten Codes in der ersten Zeile des Freitextfeldes „Gyn. Diagnose“ abgebildet werden können. Hierzu wurden folgende bundeseinheitliche Codes vereinbart:
P-HPV | nur HPV-Test im Primärscreening |
P-Zyto | nur zytologische Untersuchung im Primärscreening |
P-KoTest | Ko-Test im Primärscreening |
A-HPV | nur HPV-Test in der Abklärung |
A-Zyto | nur zytologische Untersuchung in der Abklärung |
A-KoTest | Ko-Test in der Abklärung |
Damit ist im Rahmen einer Übergangslösung eine eindeutige Beauftragung möglich.
Weiteres Vorgehen
Im 3. oder 4. Quartal 2020 soll in den Praxen die Dokumentationsverpflichtung für die Programmevaluation beginnen. Die dafür notwendigen Spezifikationen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen müssen dann ebenfalls in den PVS-Systemen abgebildet werden. Die KBV bemüht sich, ein Mapping der Parameter von Muster 39 und Dokumentation für die Programmevalutation sicherzustellen, um in der Praxis Doppeleingaben zu vermeiden.
In den kommenden Monaten sollen sowohl Erfahrungen aus der Nutzung des neuen Musters 39 als auch Erfahrungen aus der Umsetzung der Evaluation gesammelt werden. Auf dieser Grundlage wird die KBV in Abstimmung mit den betroffenen Berufsverbänden und gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband das Muster 39 überarbeiten und an die Bedarfe anpassen. Es ist geplant, die überarbeitete Fassung im Laufe des Jahres 2021 in Kraft zu setzen. Über die weiteren Schritte wird die KBV informieren.
Praxisinformation angepasst
Die KBV hat die Praxisinformation zur Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung um die bundeseinheitlichen Codes für die Nutzung von Muster 39 ergänzt und das aktualisierte Dokument auf ihrer Internetseite bereitgestellt.
- Informationen
https://www.kbv.de/html/praxisinformationen.php
https://www.kbv.de/html/bundesmantelvertrag.php
– Vertragspartner und Honorarverteilung / mey –
Vertrag über ein erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge
Der Vertrag zwischen der KV Sachsen und der AOK PLUS über ein zusätzliches / erweitertes Angebot zur Hautkrebsvorsorge wird aufgrund des Beschlusses zur Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2020 angepasst.
Die Auflichtmikroskopie / Dermatoskopie als fakultativer Leistungsinhalt wird in den Leistungsumfang der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie aufgenommen. Durch Aufnahme dieses Vertragsinhaltes in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) werden die entsprechenden Bestimmungen des Vertrages unwirksam.
Somit ist der bisherige Inhalt des Vertrages für eine ggf. erforderliche Auflichtmikroskopie im Zusammenhang mit der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs für Versicherte der AOK PLUS ab dem Alter von 35 Jahren (ANR 99190Y) nicht mehr wirksam.
Für die erweiterten Leistungen für Versicherte der AOK PLUS ab dem Alter von 14 Jahren bis zum Alter von 34 Jahren bleibt die bisherige Regelung bestehen.
Das Nähere dazu kann dem 1. Nachtrag zum Vertrag, in Kraft mit Wirkung zum 1. April 2020, der Internetpräsenz der KV Sachsen entnommen werden.
– Vertragspartner und Honorarverteilung / mey –
PsycheAktiv Sachsen: Vertragsanpassungen
Der Vertrag PsycheAktiv Sachsen mit der AOK PLUS wurde mit dem 4. Nachtrag zum 1. Januar 2020 angepasst.
Das betrifft folgende Sachverhalte:
- Anpassung der Vergütungsbestimmungen für die Therapiebegleiterleistungen (Neufassung Anlage 6c).
- Anpassung der Regelungen zu Arzneimitteln im Rahmen von PsycheAktiv Sachsen entsprechend des aktuellen Medikationskataloges (Neufassung Anlage 8).
Alle am Vertrag teilnehmenden Ärzte haben bereits detaillierte Informationen per Post erhalten. Den 4. Nachtrag finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Psycheaktiv Sachsen Strukturvertrag nach 73a SGB V
– Vertragspartner und Honorarverteilung / jh –
Elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerber der Stadt Dresden
Ab dem 1. April 2020 erhalten Asylbewerber der Stadt Dresden, die noch keine 18 Monate in Deutschland leben, eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Diese wird von der AOK PLUS, der DAK-Gesundheit oder der Kaufmännischen Krankenkasse – KKH ausgegeben.
Beim Einlesen der Karte kennzeichnet die „09“ in dem Feld „Besondere Personengruppe“ den (weiterhin) eingeschränkten Leistungsanspruch nach Asylbewerberleistungsgesetz. Ein optisches Zeichen auf der Karte gibt es nicht, lediglich auf der Rückseite ist die Europäische Krankenversicherungskarte als ungültig gekennzeichnet.
Wichtig: Bitte lesen Sie die eGK vor jedem Besuch ein, um die Anspruchsberechtigung zu prüfen. Die Praxissoftware ist verpflichtet, über den eingeschränkten Leistungsanspruch zu informieren. Bei ungültiger Karte (z. B. nach Ablauf) besteht keine Leistungsberechtigung und Abrechnungsmöglichkeit.
Bis zum Erhalt der eGK stellt die Krankenkasse personalisierte Anspruchsnachweise aus. Per Ersatzverfahren ist zur Gewährleistung der korrekten Ausweisung und Vergütung der Leistungen neben den Angaben Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, die Personengruppen-Kennzeichnung „09“ und der Kostenträgerabrechnungsbereich „08“ zu übernehmen.
Nach Asylbewerberleistungsgesetz werden die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen übernommen. Diese sind durch eine entsprechende ICD-Angabe zu plausibilisieren. Der im Rahmen dieser Vorgaben notwendige Behandlungsbedarf wird nach Art und Umfang der Leistungen vom behandelnden Arzt nach medizinischem Erfordernis festgestellt. Hierfür ist die „Interpretationshilfe“ des Sächsischen Sozialministeriums und der Landesdirektion Sachsen zur Gesundheitsversorgung maßgeblich.
Darin ist beispielsweise geregelt, dass Diabetiker immer ausreichend eingestellt werden müssen (ggf. medikamentös mit Metformin, Insulin etc.). Es besteht Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9, J1) sowie nach der Mutterschafts-Richtlinie. Alle Impfungen nach den Empfehlungen der STIKO (Schutzimpfungs-Richtlinie) sind ohne Kostenzusage möglich.
Die Verordnung von Arzneimitteln ist in der Regel nur in der Packungsgröße N1 zulässig. Bei chronischen Erkrankungen sind größere Packungsgrößen rezeptierbar (z. B. bei Diabetes oder Hypertonie N3). Die Personengruppenkennzeichnung „09“ ist auf die Verordnung zu übernehmen. Nach der „Interpretationshilfe“ notwendige Kostenzusagen sind einzuholen. Inhaber der eGK mit der Personengruppen-Kennzeichnung „09“ sind von gesetzlichen Zuzahlungen befreit.
Mittel des Sprechstundenbedarfs sowie Impfstoffe (nach der Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen) können für diesen Personenkreis dem vertragsärztlichen Sprechstundenbedarf entnommen werden.
Weitergehende antragspflichtige Behandlungen, z. B. für die Versorgung mit Heil- oder Hilfsmitteln und sämtliche Leistungen im Bereich der Psychiatrie einschließlich anzeige- und antragspflichtiger Psychotherapien sind vor Beginn bei der Krankenkasse zu beantragen. Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP), Hausarztverträge, selektivvertragliche Regelungen und Satzungsleistungen der Krankenkassen sind für den Personenkreis ausgeschlossen.
Überweisungen sind möglich und mit der „09“ – Besondere Personengruppe zu kennzeichnen.
Die Abrechnung erfolgt quartalsweise mit der KV Sachsen auf der Grundlage des EBM. Die Leistungen werden außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung vergütet. Kostenübernahmen sind mindestens vier Jahre in der Praxis zu archivieren und der Stadtverwaltung Dresden oder der Landesdirektion Sachsen auf deren Anforderung zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.
Eine Kostenerstattung für Sprachmittler- bzw. Dolmetscherleistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung ist im Voraus vom Patienten bei der Stadt Dresden zu beantragen.
Bei Fragen zur Klärung des Versichertenstatus wenden Sie sich bitte an die jeweilige Krankenkasse. Die Ansprechpartner der Krankenkassen für Fragen zur Anspruchsberechtigung und genehmigungspflichtigen Leistungen sowie weitere Informationen zur Abrechnung von Leistungen für diesen Personenkreis und die „Interpretationshilfe“ finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Asylbewerber, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Sozialamtes Dresden gehören, weisen sich weiterhin durch Vorlage eines Krankenbehandlungsscheins aus.
- Informationen und „Interpretationshilfe“
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Asylbewerber
– Vertragspartner und Honorarverteilung / sto –