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Neuregelungen im Bereich der Krankenbeförderung – Anpassung Muster 4

Im Bereich der Krankenbeförderung sind einige Änderungen vereinbart worden. Diese betreffen das vereinfachte Genehmigungsverfahren für mobilitätsbeeinträchtigte Patientengruppen und die Anpassung des Verordnungsformulars Muster 4.

Umsetzung der Genehmigungsfiktion

Seit Januar 2019 müssen Patienten mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 ärztlich verordnete Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen nicht mehr ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Für den Pflegegrad 3 ist dies nur gültig, wenn eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt. Die Erleichterung gilt auch bei Verordnungen für Patienten mit Schwerbehinderung (Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“).

Jedoch besteht die Genehmigungspflicht weiterhin für Fahrten zu hochfrequenten Behandlungen wie zum Beispiel zur Dialyse. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind hier oben genannte Patientengruppen.

Für Fahrten mit dem Krankentransportwagen (KTW) muss grundsätzlich ebenfalls eine Genehmigung eingeholt werden; auch für die oben genannten Patientengruppen. Ausgenommen hiervon sind Transporte zu (vor- oder nach-)stationären Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen.

Anpassung Muster 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren für mobilitätsbeeinträchtigte Personen erforderte eine Aktualisierung des Formulars „Verordnung einer Krankenbeförderung“ (Muster 4). Das geänderte Formular wird per Stichtagsregelung zum 1. Juli 2020 eingeführt. Bisherige Formulare dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden.

Nachfolgende Änderungen möchten wir Ihnen kurz vorstellen:

  • Als „Genehmigungsfreie Fahrten“ zur ambulanten Behandlung zählen Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen für Patienten
    • mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“,
    • Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung oder
    • Pflegegrad 4 oder 5.
    Sollen solche Patienten jedoch mit einem Krankentransportwagen (KTW) zur ambulanten Behandlung befördert werden, handelt es sich um „Genehmigungspflichtige Fahrten“, die unter f) anzukreuzen sind. Die Verordnung ist vor Fahrtantritt der Krankenkasse vorzulegen.
  • Bei „Behandlungstag / Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte“ kann bei genehmigungsfreien Fahrten zukünftig auf die Angabe des Behandlungstages verzichtet werden, wenn der Behandlungstag nicht bekannt ist. Dies kann zum Beispiel dann in Betracht kommen, wenn beim Hausbesuch die Notwendigkeit eines Facharztbesuches festgestellt wird oder eine Terminvergabe über die Terminservicestelle erfolgt.
  • Unter „Art und Ausstattung der Beförderung“ wurde klargestellt, dass die Angabe von „Rollstuhl“, „Tragestuhl“ bzw. „liegend“ für alle Beförderungsmittel möglich ist. Die Darstellung auf dem derzeitig gültigen Muster 4 führt in der Praxis zu Missverständnissen. Leider ist erhalten geblieben, dass eine Begründung für den KTW-Transport ausgefüllt werden muss, die wir für entbehrlich halten.
  • Ferner wurden unter „Begründung / Sonstiges“ die Beispiele um „Gewicht bei Schwergewichttransport“ ergänzt. Auch diese Änderung erfolgt aufgrund von Hinweisen aus der Praxis.

Schließlich wurden auf der Rückseite des Formulars Änderungen im Sinne der Transporteure vorgenommen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

                                                                      – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
 

Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Oktober 2020


In den KVS-Mitteilungen 03 / 2020 informierten wir Sie über die Einführung einer neuen Heilmittel-Richtlinie ab 1. Oktober 2020. Auf einige wesentliche Neuregelungen werden wir in den kommenden Ausgaben eingehen.

1. Regelfall wird ersetzt durch Verordnungsfall

Der Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen der letzten sechs Monate für einen Patienten aufgrund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe. Für den Beginn eines neuen Verordnungsfalles ist das Ausstellungsdatum der letzten Verordnung relevant. Wenn das Datum sechs Monate oder länger zurückliegt, beginnt ein neuer Verordnungsfall. Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der jeweils aktuelle Verordnungsfall weitergeführt. Damit entfällt künftig auch die Unterscheidung in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalles.

Außerdem bezieht sich der Verordnungsfall auf den verordnenden Arzt. Verordnungsmengen von anderen Ärzten müssen jetzt nicht mehr berücksichtigt werden. Es gilt der Grundsatz: neuer Arzt – neuer Verordnungsfall.

2. Einführung einer orientierenden Behandlungsmenge

Der Verordnungsfall wird an eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge (vormals Höchstverordnungsmenge im Regelfall) geknüpft. Diese ist eingeführt worden, damit trotz Wegfall des Regelfalles eine Orientierung zur Verordnungsmenge besteht. Sie bildet aber keine verbindliche Grenze. Besteht weiterer Behandlungsbedarf, können weitere Verordnungen ausgestellt werden. Die Bemessung der orientierenden Behandlungsmenge ist immer arztbezogen.

3. Genehmigungsverfahren entfallen

Da es keine Verordnungen außerhalb des Regelfalles mehr geben wird, entfällt auch das Genehmigungsverfahren. Wird die orientierende Behandlungsmenge überschritten, sollten die Gründe in der Patientenakte dokumentiert werden.

KV Sachsen-Veranstaltung „Alles Neu – Heilmittelverordnungen ab 1. Oktober 2020“

Möchten Sie einen gesamten Überblick zu den Änderungen der neuen Heilmittel-Richtlinie erhalten, empfehlen wir Ihnen ab September 2020 die Veranstaltungen in den einzelnen Regionen Ihrer Bezirksgeschäftsstellen. Über die Anmeldemodalitäten werden wir Sie demnächst informieren.

  • Veranstaltungen im Bezirk Chemnitz:
    Mittwoch, 2. September 2020, 15:00 Uhr
    Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
    Freitag, 4. September 2020, 14:30 Uhr
    Veranstaltungsforum Stadtpark in Frankenberg
    Freitag, 11. September 2020, 14:30 Uhr
    Festhalle Annaberg in Annaberg-Buchholz
    Mittwoch, 7. Oktober 2020, 16:00 Uhr
    Altes Gasometer in Zwickau
  • Veranstaltungen im Bezirk Dresden:
    Mittwoch, 2. September 2020, 15:00 Uhr
    Schlesisches Museum zu Görlitz
    Mittwoch, 9. September 2020, 15:00 Uhr
    Ratssaal des Klosters Riesa
    Mittwoch, 16. September 2020, 15:00 Uhr
    Schloss und Stadtmuseum Hoyerswerda
    Mittwoch, 23. September 2020, 15:00 Uhr
    Technologie- und Gründerzentrum Bautzen GmbH
    Mittwoch, 30. September 2020, 15:00 Uhr
    Casino der Bezirksgeschäftsstelle Dresden
  • Veranstaltungen im Bezirk Leipzig:
    Mittwoch, 16. September 2020, 15:00 Uhr
    Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
    Mittwoch, 23. September 2020, 15:00 Uhr
    Stadtkulturhaus Borna
    Freitag, 25. September 2020, 15:00 Uhr
    Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
    Mittwoch, 7. Oktober 2020, 15:00 Uhr
    Kulturhaus Torgau

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

                                                            – Verordnungs- und Prüfwesen / mau–

Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus

Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus (z. B. Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen) zum Schutz von Dritten vor Nadelstichverletzungen bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten für Patienten mit definierten Einschränkungen können jetzt zu Lasten der GKV verordnet werden.

Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist hierzu am 15. Februar 2020 in Kraft getreten.

Persönliche Einschränkungen:

Der Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus mit Schutz vor Nadelstichverletzungen besteht für Patienten, die selbst nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel anzuwenden und hierfür auf Hilfe Dritter angewiesen sind.

Diese Anforderungen liegen insbesondere bei folgenden Einschränkungen vor:

  • hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit
  • erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten
  • starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Patient ist zu schwach, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen)
  • starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust
  • entwicklungsbedingte, nicht vorhandene Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen

Die Verordnung von Sicherheitsprodukten ist nur für Verrichtungen möglich, die der Patient grundsätzlich selbstständig durchführen könnte. Nur wenn es dem Patienten unmöglich ist, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen, ist eine Leistungspflicht der GKV für die Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus gegeben.

Werden dagegen rein ärztliche oder rein pflegerische Tätigkeiten ausgeführt, die der Patient nicht eigenständig durchführen kann, besteht kein Anspruch. Dies ist bei ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeiten der Fall, bei denen die ausführende Person in der Anwendung des Medizinproduktes ausgebildet sein muss. Deshalb scheidet in diesem Fall ein Bezug über den Sprechstundenbedarf aus.

Die helfenden dritten Personen, wie z. B. Angehörige, haben die Möglichkeit, sich in die Handhabung des Sicherheitsmechanismus einweisen zu lassen.

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung für Dritte

Nachfolgende Tätigkeiten wurden durch den G-BA definiert, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter angenommen wird:

  • Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut
  • subkutane Injektionen
  • subkutane Infusionen
  • perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion
  • Setzen eines subkutanen Sensors (z. B. bei einem rtCGM‐Gerät)

Somit können zum Beispiel für Diabetiker, bei denen wegen der körperlichen bzw. geistigen Einschränkung der Patienten Pflegekräfte oder Angehörige die Punktion und Messung des Blutzuckerwertes sowie die Injektion des Insulins übernehmen, entsprechende Sicherheitslanzetten verordnet werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

                                                                     – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –