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Achtung, Regressfalle!

Um sich vor Rückforderungen der Krankenkassen zu schützen, empfehlen wir Ihnen, die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

Verschreibungspflichtige systemische Antihistaminika sollen nur bei Unverträglichkeit oder Unwirksamkeit von apothekenpflichtigen Wirkstoffen auf Kassenrezept verordnet werden. Die KV Sachsen rät dringend zu einer entsprechenden Dokumentation in der Patientenakte.

Begründung: Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 11 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt soll nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten des Versicherten verordnen, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In diesen Fällen kann die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels unwirtschaftlich sein.“

Apothekenpflichtige Alternativen, die auf Privatrezept verordnet werden können, sind beispielsweise Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dimetinden (Fenistil), Loratadin (Lorano und Generika), Cetirizin (Zyrtec und Generika) und Levocetirizin (Xusal und Generika).

Die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel auf Kassenrezept ist für Patienten bis 11 Jahre (Ausnahme: Jugendliche mit Entwicklungsstörung bis 17 Jahre) entsprechend der Arzneimittelzulassung möglich.
Darüber hinaus können ab 12 Jahren apothekenpflichtige Antihistaminika nach Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Anlage I Nr. 6 in folgenden Indikationen auf Kassenrezept verordnet werden:

  • nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien
  • nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien
  • nur bei schwerwiegendem anhaltenden Pruritus
  • nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.

Die KV Sachsen berät Sie gern.

Ansprechpartner

BGST Chemnitz:Frau Reinholz0371 2789-458
Frau Friedemann0371 2789-456
BGST Dresden:Frau Beurich0351 8828-293
Frau Kempe0351 8828-272
BGST Leipzig:Frau Lettau 0341 2432-140

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnung > Arzneimittel A–Z > Antihistaminika
                                                                                    – Verordnungs- und Prüfwesen / jac –

 

Neue Zielsubstanzen bei Gichttherapeutika: Allupurinol

Seit 1. Januar 2020 gilt für Allgemeinmediziner und hausärztlich tätige Internisten ein neues Wirtschaftlichkeitsziel im Bereich der Gichttherapeutika.

Neben dem Medikationskatalog und dem Zielwert für Eliquis® (Apixaban) und Lixiana® (Edoxaban) wurde in der Arzneimittelvereinbarung für 2020 ein neues Wirtschaftlichkeitsziel für Gichttherapeutika mit Allopurinol als Zielsubstanz und einem Zielwert in Höhe von mindestens 86,2 Prozent für Allgemeinmediziner / Praktische Ärzte (Prüfgruppe: 800) und mindestens 83,0 Prozent für Hausärztliche Internisten (Prüfgruppe: 190) festgelegt.

Welche Wirkstoffe fallen unter die neue Zielvereinbarung?

ZielsubstanzSubstanzen, die nur eingeschränkt verordnet werden sollen
Allopurinol (generisch verfügbar)Febuxostat (Adenuric® und Generika)
Benzbromaron (generisch verfügbar)
Probenecid (Probenecid Weimer®)
Allopurinol in Kombinationen (generisch verfügbar)

Warum wurde die Zielsubstanz Allopurinol ausgewählt?

Die EULAR (European League Against Rheumatism) aktualisierte 2016 ihre Empfehlungen zum Management von Gicht. Darin wird als harnsäuresenkende Erstlinientherapie Allopurinol empfohlen. Bei mangelnder Erreichung der Zielwerte mit Allopurinol sollte stattdessen Febuxostat, ein Urikosurikum oder die Kombination von Allopurinol mit einem Urikosurikum zum Einsatz kommen.[1]

Laut der deutschen Leitlinie Gichtarthritis soll die Senkung der Serumharnsäure mit Allopurinol oder Febuxostat erfolgen. Wenn Urikostatika nicht eingesetzt werden können oder nicht ausreichend wirksam sind, sollte die Harnsäuresenkung mit Urikosurika erfolgen.[2]

Bei der Wahl zwischen Allopurinol und Febuxostat sind auch die Unterschiede bei den zugelassenen Indikationen zu beachten:

Allopurinol*Febuxostat**
Erwachsene
Alle Formen der Hyperurikämie mit Serum-Harnsäurewerten im Bereich von 500 μmol / l (8,5 mg/100 ml) und darüber, sofern nicht diätetisch beherrschbar, bzw. klinische Komplikationen hyperurikämischer Zustände, insbesondere manifeste Gicht, Urat-Nephropathie, Auflösung und Verhütung von Harnsäuresteinen sowie zur Verhinderung der Bildung von Calciumoxalatsteinen bei gleichzeitiger Hyperurikämie.
Sekundäre Hyperurikämie unterschiedlicher Genese
Erwachsene
Zur Behandlung der chron. Hyperurikämie bei Erkrankungen, die bereits zu Uratablagerungen geführt haben (einschließlich eines aus der Krankengeschichte bekannten oder aktuell vorliegenden Gichtknotens und / oder einer Gichtarthritis).
Zur Vorbeugung und Behandlung einer Hyperurikämie bei erwachsenen Patienten mit hämatologischen Malignomen, die sich einer Chemotherapie mit einem mittleren bis hohen Risiko für ein Tumorlyse-Syndrom (TLS) unterziehen.
Kinder
Sekundäre Hyperurikämie unterschiedlicher Genese.
Harnsäurenephropathie bei Leukämie-Behandlung.
Angeborene Enzymmangelkrankheiten wie Lesch-Nyhan-Syndrom (teilweise oder totale Defekte der Hypoxanthin-Guanin-Phosphoribosyl-Transferase) und Adenin-Phosphoribosyl-Transferasemangel.
Kinder
Keine Zulassung.

*    z. B. Fachinformation Allopurinol AL, Stand November 2018**    z. B. Fachinformation ADENURIC®, Stand Juli 2019

Allopurinol wird in größerem Ausmaß renal eliminiert als Febuxostat. Bei eingeschränkter Nierenfunktion werden für Allopurinol in den Fachinformationen konkrete Empfehlungen zur Anpassung der Tagesdosis gegeben, selbst bei einer Kreatinin-Clearance unter 10 ml / min ist eine Anwendung möglich.[3] Für Febuxostat wurden Wirksamkeit und Sicherheit bei Patienten mit schwerer Nierenfunktionseinschränkung bislang nicht vollständig untersucht (Kreatinin-Clearance < 30 ml / min).[4]

Im Juni 2019 informierten die Zulassungsinhaber von febuxostathaltigen Arzneimitteln in einem Rote-Hand-Brief zu neuen Sicherheitsbedenken:

  • In einer klinischen Phase-IV-Studie (der CARES-Studie) an Patienten mit Gicht und einer schweren kardiovaskulären Erkrankung in der Vorgeschichte wurde bei Patienten, die mit Febuxostat behandelt wurden, ein signifikant höheres Risiko für Gesamtmortalität und für kardiovaskulär bedingte Todesfälle beobachtet als bei Patienten, die mit Allopurinol behandelt wurden.
  • Bei Patienten mit bestehender schwerer kardiovaskulärer Erkrankung (z. B. Myokardinfarkt, Schlaganfall oder instabile Angina Pectoris) sollte die Behandlung mit Febuxostat vermieden werden, es sei denn, es bestehen keine anderen Therapiemöglichkeiten.[5]

Die Tagestherapiekosten für Febuxostat liegen deutlich über denen von Allopurinol, klinisch relevante Vorteile weist Febuxostat jedoch nicht auf. Standardmittel für die chronische Gicht ist somit Allopurinol.[6]

[1] Richette P, et al. Ann Rheum Dis 2017;76:29–42.
doi:10.1136/annrheumdis-2016-209707
[2] Langfassung zur S2e-Leitlinie Gichtarthritis (fachärztlich),
Stand 30.04.2016
[3] z. B. Fachinformation Allopurinol AL, Stand November 2018
[4] z. B. Fachinformation ADENURIC®, Stand Juli 2019
[5] ADENURIC (Febuxostat) und andere febuxostathaltige Arzneimittel: erhöhtes Risiko für kardiovaskulär bedingte Mortalität und Gesamtmortalität bei mit Febuxostat behandelten Patienten in der CARES-Studie, Rote-Hand-Brief vom 27.06.2019
[6] Schwabe U., Paffrath D., Ludwig W.-D., Klauber J.; Arzneiverordnungs-Report 2019; S. 696

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Arznei- und Verbandmittel > rechter Rand
                                                                        – Verordnungs- und Prüfwesen / jac

Abgabe von Importarzneimitteln auch bei Aut-idem-Kreuz möglich

Ein Aut-idem-Kreuz stellt zwar sicher, dass ein Originalpräparat in der Apotheke nicht gegen ein Generikum ausgetauscht wird, die Abgabe eines Importarzneimittels* ist jedoch trotzdem möglich.

Wenn sich ein Arzt bei der Verordnung entscheidet, dass ein Fertigarzneimittel in der Apotheke nicht gegen ein Generikum ausgetauscht werden soll, setzt er ein Aut-idem-Kreuz. Hierbei gilt es zu wissen, dass Bezugsarzneimittel und zugehöriger Import* als gleichwertig angesehen werden. Bei einem Aut-idem-Kreuz kann also neben dem Original- auch ein Importarzneimittel abgegeben werden, dies ist sogar verpflichtend, wenn die jeweilige Krankenkasse dafür einen Rabattvertrag abgeschlossen hat.

Sensibel ist diese Thematik vor allem bei der Verordnung von Immunsuppressiva nach Organtransplantationen. Wir empfehlen Ihnen, die Patienten auf die folgenden Sachverhalte hinzuweisen und ggf. bestehende Bedenken auszuräumen.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel informiert auf seiner Internetpräsenz: „In den meisten Fällen sind Import- und Bezugsarzneimittel in ihrer Zusammensetzung völlig identisch. Abweichungen in den Hilfsstoffen sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu akzeptieren, sofern daraus keine therapeutisch relevanten Unterschiede resultieren. Die nachfolgenden Aspekte müssen identisch sein:

  • Art und Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils
  • Darreichungsform und Art der Anwendung“ [1]

Dass dies nicht nur Theorie ist, bestätigte das Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker (ZL). „Bislang wurden im ZL keine Unterschiede zwischen ‚Originalware‘ und parallel-vertriebenen Arzneimitteln detektiert. Die reklamierten Präparate enthielten den angegebenen Wirkstoff in der deklarierten Menge. Auffälligkeiten oder signifikante Unterschiede bezüglich Zerfallszeit oder Freisetzung konnten in keinem Fall analytisch bestätigt werden.“ [2] Durch die Einführung des europaweit umgesetzten securPharm-Verfahrens konnte auch das Risiko des Einschleusens von gefälschten Arzneimitteln beim Umverpackungs- und mehstufigen Importprozess minimiert werden.

Sollte es aus medizinischen Gründen dennoch im Einzelfall unbedingt notwendig sein, die Abgabe eines Importarzneimittels in der Apotheke zu verhindern, kann dies durch folgende Verordnungsweise auf Muster 16 erfolgen:

  • Verordnung des Fertigarzneimittels unter seinem Produktnamen bzw. mit PZN und
  • Aut-idem-Kreuz gesetzt, sowie zusätzlich
  • ärztlicher Vermerk: „Aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“

Dies gilt bei der Versorgung durch sächsische Apotheken zu Lasten aller gesetzlichen Krankenkassen. In anderen Bundesländern können gegenüber den Primärkassen abweichende Regelungen vereinbart sein.

*    Gemeint sind
Parallelimporte (Arzneimittel, die in einem EU- bzw. EWR-Land für den dortigen Markt hergestellt, von einer Importfirma billiger aufgekauft und in Deutschland parallel zum Original auf dem Markt angeboten werden.) sowie
Re-Importe (Arzneimittel, die in Deutschland für ein EU- bzw. EWR-Land produziert, dort von einer Importfirma billiger aufgekauft und in Deutschland parallel zum Original wieder auf dem Markt angeboten werden.).

[1] https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsverfahren/Parallelimport/_node.html
[2] https://www.pharmazeutische-zeitung.de/ausgabe-402011/bedenken-bei-parallel-und-importware/

 

                                                                                 – Verordnungs- und Prüfwesen / jac –

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: Stufenweise Wiedereingliederung

Die stufenweise Wiedereingliederung muss jetzt spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit empfohlen werden.

Diese Vorgabe aus dem ab Mai 2019 geltenden Terminservice‐ und Versorgungsgesetz (TSVG) zog die Überarbeitung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nach sich.

Die entsprechenden Anpassungen des § 7 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie wurden nun vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigt und sind am 4. Februar 2020 in Kraft getreten.

Verfahren der stufenweisen Wiedereingliederung

  • Bei der Feststellung, ob eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen werden kann, sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand des Versicherten gleichermaßen zu berücksichtigen. Diese Einschätzung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen.
  • Die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung hat spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen im Zusammenhang mit jeder Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen.
  • Sofern durch die Teilnahme an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung nachteilige gesundheitliche Folgen für den Genesungsprozess erwachsen können, kann davon abgesehen werden. Gleiches gilt, wenn Patienten eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit ablehnen.
  • Im Rahmen des Entlassmanagements erfolgt keine stufenweise Wiedereingliederung.

Empfehlung zur Dokumentation in der Patientenakte

Durch die verbindliche Vorgabe zur regelmäßigen Feststellung der Eignung einer stufenweisen Wiedereingliederung ist insbesondere in den Fällen, in denen keine stufenweise Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit erfolgte, eine ärztliche Dokumentation in der Patientenakte zu empfehlen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

                                                                  – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –

Ausblick: Neue Heilmittel-Richtlinie ab 1. Oktober 2020

Heilmittelverordnungen werden künftig einfacher. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. September 2019 eine grundlegende Überarbeitung der Heilmittel-Richtlinie und des Heilmittel-Kataloges beschlossen. Die Änderungen werden aber erst ab 1. Oktober 2020 praxisrelevant.

Änderungen ab Oktober 2020

Zur Vereinfachung der Heilmittelversorgung werden unter anderem nachfolgende wesentliche Neuerungen eingeführt:

  • Ablösung der Regelfallsystematik, damit entfallen:
    • die Unterscheidung zwischen Erst- und Folgeverordnung sowie Verordnung außerhalb des Regelfalls
    • die Begründungspflicht bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls
    • die Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls
  • Einführung orientierender Behandlungsmengen
  • Zusammenfassung von Diagnosegruppen
  • keine Unterscheidung mehr zwischen vorrangigen und optionalen Heilmitteln
  • Vereinfachung und Flexibilisierung der Angaben der Leitsymptomatik
  • Klarstellung: neuer Arzt = neuer Verordnungsfall

Zu den neu geltenden Regelungen im Heilmittelbereich erhalten Sie demnächst weiterführende Informationen über die Medien der KV Sachsen.

Das neue Muster 13

Gleichzeitig wird es ab 1. Oktober 2020 nur noch ein Verordnungsformular für alle Heilmittel geben. Hier werden die drei Verordnungsvordrucke aus dem Heilmittelbereich Ergotherapie / Ernährungstherapie Muster 18; Logopädie Muster 14 und Physiotherapie / Podologie Muster 13 zu einem neuen Muster 13 zusammengeführt. Auf dem Formular wird künftig angegeben, für welchen Heilmittelbereich die Verordnung ausgestellt wird. Die Änderungen hierfür werden rechtzeitig Eingang in die zum 1. Oktober 2020 zu implementierenden Software-Updates (PVS-Update) finden.

Bitte beachten Sie, dass die Einführung des neuen Formulars zum Stichtag 1. Oktober 2020 erfolgt. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, dürfen bisher verwendete Formulare ab dem 4. Quartal 2020 nicht aufgebraucht werden.

Die KV Sachsen wird Sie rechtzeitig informieren, wenn das neue Muster 13 bei der Vordruck Leitverlag GmbH Berlin, Zweigniederlassung Freiberg, bestellt werden kann.

Veranstaltungen der KV Sachsen „Alles Neu –  Heilmittelverordnungen ab 1. Oktober 2020“

Unter diesem Titel werden ab September 2020 Veranstaltungen in allen drei Bezirksgeschäftsstellen sowie in einzelnen Regionen zu den umfangreichen Änderungen im Heilmittelbereich und dem neuen Muster 13 stattfinden.

Über die genauen Anmeldemodalitäten in den Bezirksgeschäftsstellen werden wir Sie zeitnah informieren.

Für Rückfragen zum Thema und zu den Veranstaltungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

Veranstaltungen im Bezirk Chemnitz:

  • Mittwoch, 2. September 2020, 15:00 Uhr
    Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
  • Freitag, 4. September 2020, 14:30 Uhr
    Veranstaltungsforum Stadtpark in Frankenberg
  • Freitag, 11. September 2020, 14:30 Uhr
    Festhalle Annaberg in Annaberg-Buchholz
  • Mittwoch, 7. Oktober 2020, 16:00 Uhr
    Altes Gasometer in Zwickau

Veranstaltungen im Bezirk Dresden:

  • Mittwoch, 2. September 2020, 15:00 Uhr
    Schlesisches Museum zu Görlitz
  • Mittwoch, 9. September 2020, 15:00 Uhr
    Ratssaal des Klosters Riesa
  • Mittwoch, 16. September 2020, 15:00 Uhr
    Schloss und Stadtmuseum Hoyerswerda
  • Mittwoch, 23. September 2020, 15:00 Uhr
    Technologie- und Gründerzentrum Bautzen GmbH
  • Mittwoch, 30. September 2020, 15:00 Uhr
    Casino der Bezirksgeschäftsstelle Dresden

Veranstaltungen im Bezirk Leipzig:

  • Mittwoch, 16. September 2020, 15:00 Uhr
    Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
  • Mittwoch, 23. September 2020, 15:00 Uhr
    Stadtkulturhaus Borna
  • Freitag, 25. September 2020, 15:00 Uhr
    Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
  • Mittwoch, 7. Oktober 2020, 15:00 Uhr
    Kulturhaus Torgau

                                                                  – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –
 

Hinweise zur Verordnung von Urinbeuteln im Sprechstundenbedarf

In den KVS-Mitteilungen 10 / 2019 wurde auf die Anpassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-V) zum 1. Oktober 2019 hingewiesen.

Hinsichtlich der Neuaufnahme von Urinbeuteln für Erwachsene – mit Ausnahme von Urindrainagesystemen – unter Punkt 5 der Anlage bitten wir folgende Hinweise zu beachten:

  • Urinbeutel können – ausschließlich zur Erst- oder Notfallversorgung – auch für Erwachsene mit Einmal- bzw. Dauerkatheter über den Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet werden.
  • Daneben sind auch Katheterstöpsel und Katheterventile im SSB verordnungsfähig.
  • Der weitere Versorgungsbedarf einschließlich des Zubehörs – wie z. B. Halterungen – ist über eine patientenkonkrete Hilfsmittelverordnung (Muster 16) abzudecken.

Über den SSB bezugsfähig sind nur Urinbeutel aus diesen Produktarten des Hilfsmittelverzeichnisses:

15.25.05.3 oder 15.25.05.6Urin-Beinbeutel
15.25.06.3Urin-Beinbeutel

Als nicht über SSB bezugsfähig werden die Hilfsmittel aus den Produktuntergruppen

15.25.07 Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme
15.25.08Auffangbeutel für Dauergebrauch
15.25.09sonstige Urinauffangbeutel

angesehen.

Unabhängig davon sind für Kinder weiterhin Urinableiter entsprechend den Produktarten 15.25.04.3 und Urinbeutel 15.25.05.4 als Hilfsmittel im SSB verordnungsfähig.

Bitte stellen Sie eine angemessene Verordnungsweise entsprechend den §§ 3 (3) und 4 (1) der SSB-V sicher.

                                                                    – Verordnungs- und Prüfwesen / czu –