Ambulantes Operieren: Neuerungen und Verbesserungen
In Anlehnung an den Artikel zum Ambulanten Operieren in den KVS-Mitteilungen 01 / 2020 möchten wir Sie über weitere entlastende Maßnahmen und Neuregelungen informieren. Nach weiteren Gesprächen mit verschiedenen zuständigen Stellen ist es uns gelungen, die Vorgaben zum Ambulanten Operieren für die Ärzte nochmals zu verbessern und für den täglichen Praxisalltag zu vereinfachen.
Kategorisierung des Ambulanten Operierens
Ambulantes Operieren lässt sich nach der Qualitätssicherungs-Vereinbarung in sechs Kategorien unterteilen. Nach der Definition der KV Sachsen unterliegt ausschließlich Kategorie 1 den geltenden Vorgaben aus der SächsMedHygVO (siehe auch „Ambulantes Operieren: Auswirkungen der SächsMedHygVO und deren Umsetzung“ auf Seite XXIV).
Die einzelnen Kategorien haben folgende Bedeutung:
- Kategorie 1: Operationen
- Kategorie 2: Invasive Eingriffe
- Kategorie 3: Invasive Untersuchungen
- Kategorie 4: Endoskopien
- Kategorie 5: Laser außerhalb der Körperhöhle
- Kategorie 6: Sonstiges
Anpassung der Zuordnung der Gebührenordnungspositionen zu den Kategorien des Ambulanten Operierens
Die Zuordnung der Gebührenordnungspositionen (GOPen) zu den Kategorien des ambulanten Operieren konnten wir dahingehend anpassen, dass einige Leistungen nun keiner Genehmigungsprüfung mehr unterliegen. Dies betrifft u. a. Leistungen der Kleinchirurgie und Röntgenuntersuchungen mit Kontrastmitteleinbringung. Weiterhin konnte erreicht werden, dass eine GOP (09351) von der Kategorie 1 in die mit weniger Anforderungen verbundene Kategorie 3 verschoben wurde.
Automatische Zusetzung von Genehmigungen
Da die Anforderungen der Kategorie 1 höherwertiger sind und die Standards der Kategorien 2 und 3 enthalten, können Genehmigungsinhabern der Kategorie 1 die Genehmigungen für die Kategorien 2 und 3 automatisch zugesetzt werden. Ähnliches gilt für Genehmigungsinhaber bzw. Antragsteller der Kategorie 2, hier kann die Genehmigung für die Kategorie 3 zugesetzt werden. Dies erspart die Neuantragstellung und die Leistungen der automatisch zugesetzten Kategorien können von Ihnen bei Bedarf abgerechnet werden.
Verlängerung der Übergangsregelungen
Die Übergangsfrist für die Beantragung der Kategorie 1 konnte bis 30. Juni 2020 verlängert werden, die für die Kategorien 2–4 sogar bis 31. Dezember 2020.
Bezüglich der Kategorie 5 kam es zu keinen abrechnungsrelevanten Änderungen. Leistungen der Kategorie 6 unterliegen nicht mehr der Genehmigungspflicht zum ambulanten Operieren und können ohne Beantragung Ihrerseits abgerechnet werden.
Dies bedeutet, dass neu aufgenommene GOPen (siehe Tabelle, grün markiert) noch ohne Genehmigung bis 30. Juni 2020 bei Kategorie 1 und bis 31. Dezember 2020 bei den Kategorien 2–4 abgerechnet werden können. Bei den grau hinterlegten GOPen der Tabelle kann mit der bisherigen Genehmigung ebenfalls noch in den Übergangsfristen ohne (Neu-)Antragstellung abgerechnet werden.
Sie finden die tabellarische Übersicht zu der Kategorisierung der GOPen im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“
Auswirkungen für Genehmigungsinhaber
Wir möchten Sie noch einmal darauf aufmerksam machen, dass es aufgrund der aktualisierten GOP-Zuteilungen zu den sechs Kategorien des Antrages auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V, zu Änderungen in Ihrem Genehmigungsumfang kommen kann. Dies kann sowohl Genehmigungsinhaber betreffen als auch Ärzte, welche bislang nicht im Besitz einer Genehmigung zum Ambulanten Operieren waren. Ärzte, die im vergangenen Jahr die entsprechenden GOPen abgerechnet haben, werden zeitnah über die Änderungen informiert.
Soweit notwendig, bitten wir alle Ärzte und Einrichtungen gemäß der oben stehenden Tabelle zu überprüfen, ob für sie eine (Neu-)Antragstellung für die Kategorien nach der Qualitätssicherungs-Vereinbarung nötig wird.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Ambulantes Operieren
Beratung zu Fragen zur Antragstellung und Kategorisierung
BGST Chemnitz: | Frau Effenberger | 0371 2789-482 |
BGST Dresden: | Frau Fleischer | 0351 8828-363 |
BGST Leipzig: | Frau Götze | 0341 2432-209 |
– Qualitätssicherung / dre –
Ambulantes Operieren: Auswirkungen der SächsMedHygVO und deren Umsetzung
Aufgrund der Neuregelungen beim Ambulanten Operieren möchten wir Sie über die daraus resultierenden Maßnahmen bei der Umsetzung der SächsMedHygVO informieren.
Ambulantes Operieren lässt sich nach der Qualitätssicherungs-Vereinbarung in sechs Kategorien unterteilen. Durch die vorgenommene Definition seitens der KV Sachsen und den Abstimmungen mit dem sächsichen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt konnten wir erreichen, dass ausschließlich die Kategorie 1 für die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) relevant ist. Für die Leistungen der Kategorien 2 bis 6 gilt die SächsMedHygVO somit nicht.
Die SächsMedHygVO (Stand: 12. Juni 2012) gibt die hygienebezogenen sowie infektionspräventiven Maßnahmen vor, welche als Grundlage aller ambulanten Eingriffe dienen, die unter Kategorie 1: Operationen fallen.
Folgende Aspekte sind von Einrichtungen, welche eine Genehmigung nach Kategorie 1: Operationen aufweisen, zu beachten:
- regelmäßige hygienische Überprüfung von raumluft- und wassertechnischen Anlagen
- Einbeziehung des zuständigen Gesundheitsamts in die Bauplanungen über das zuständige Bauordnungsamt
- jährliche Evaluation der Hygienepläne
- Sicherstellung einer möglichen Beratung durch Fachärzte der Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie sowie qualifizierten Apothekern bei Bedarf zu entsprechenden, spezifischen Fragestellungen
- Bei Bedarf: Beratung durch einen externen Krankenhaushygieniker zu ambulanten Hygienevorschriften
- Beschäftigung einer Hygienefachkraft, welche über eine Berufsbezeichnung nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege verfügt, mindestens drei Jahre Berufserfahrung besitzt sowie eine Weiterbildung in der Hygiene und Infektionsprävention nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen erfolgreich abgeschlossen nachweist
- Bedarfsschlüssel: 1 Hygienefachkraft : 50.000 Fälle / Jahr (Quelle: KRINKO, 2009, S. 960)
- Beschäftigung eines hygienebeauftragten Arztes, welcher erfolgreich an einer von der Sächsischen Landesärztekammer anerkannten Fortbildung teilgenommen hat oder über eine gleichwertige Befähigung verfügt
- jährliche Fortbildung der Hygienefachkraft
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Hygiene und Medizinprodukte
Beratung zu Fragen zur Hygiene und zur SächsMedHygVO
Telefon: 0341 2432-455
E-Mail: hygiene@kvsachsen.de
– Qualitätssicherung / scm / gum –