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Ärztevertreter diskutieren Spahn-Gesetze und betonen Sicherstellungsauftrag

Bericht von der 75. Vertreterversammlung der KV Sachsen am 29. November 2019

Wichtige Punkte auf der Tagesordnung waren die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes und der Haushalt der KV Sachsen. Weitere Beschlüsse wurden zur Anpassung von grundsätzlichen Dokumenten der KV Sachsen wie Satzung, Bereitschaftsdienstordnung, Gebühren- sowie Abrechnungsordnung gefasst.

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung, Dr. Stefan Windau, begrüßte als Gäste die Referatsleiterin Andrea Keßler aus dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, den Hauptgeschäftsführer der Sächsischen Landesärztekammer, Dr. Michael Schulte Westenberg, sowie den Ehrenvorsitzenden der KV Sachsen, Dr. Hans-Jürgen Hommel, Dr. Nilüfer Gündog, Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses der angestellten Ärzte sowie alle Mitglieder der Fachausschüsse und der Vertreterversammlung. Die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt.

Mit einer Schweigeminute würdigte die Vertreterversammlung den Leipziger Facharzt für Innere Medizin, Dr. Jörg Steindorf, der am 8. Oktober 2019 im Alter von 56 Jahren verstorben war. Zusätzlich zu seiner ärztlichen Tätigkeit engagierte er sich ehrenamtlich unter anderem in der Vertreterversammlung, im Beratenden Fachausschuss Hausärzte, als Qualitätszirkelmoderator sowie in der Deutschen Diabetes Gesellschaft.

Bericht zur Lage – Spahn-Gesetzesflut in der Kritik

Dr. Windau äußerte sich kritisch zu einigen Gesetzen und Gesetzesvorhaben, die in absehbarer Zeit entscheidenden Einfluss auf die ärztliche Tätigkeit der Mitglieder der KV Sachsen haben werden. So regelt das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG), das am 29. November im 2. Durchgang vom Bundesrat bestätigt wurde, unter anderem den Leistungsanspruch von Versicherten auf digitale Gesundheitsanwendungen. Dies sei aus seiner Sicht problematisch, sagte er. „Die Leistung kann durch Ärzte und Krankenkassen erbracht werden, auch ohne zwingende Abstimmung mit Ärzten oder Psychotherapeuten!“ Das DVG regele auch die Förderung von digitalen und Versorgungsinnovationen neu. Indem Krankenkassen Versorgungsinnovationen förderten, könnten sie direkten Einfluss auf die Versorgung nehmen. Dr. Windau befürchtet hier das Problem eines „Wildwuchses“, weil nicht exakt geregelt sei, wie solche Versorgungsaufträge ausgestaltet werden. Damit verbunden ist auch eine Verschiebung der Einflussmöglichkeiten zugunsten der Kostenträger, was letztlich auch zu einer Einschränkung der Patientenautonomie führen kann.

Des Weiteren legte er dar, welche Auswirkungen das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FKG) auf den Risikostrukturausgleich (RSA) haben wird. Ein weiterer Schwerpunkt liege dabei auf der Unterbindung von Diagnosemanipulationen. Positiv vermerkte er, dass die Bundespolitik Abstand davon genommen habe, die AOKen unter die Aufsicht des Bundesversicherungsaufsichtsamtes zu stellen. Letztlich aber wird dennoch eine stärkere Einflussnahme des Bundesversicherungsaufsichtsamtes auf die Vertragsgestaltung in den Ländern zwischen den KVen und den Krankenkassen implementiert.

Heftig kritisierte er das geplante Gesetz zur Reform der Notfallversorgung. „Es konterkariert zahlreiche Vorgaben aus anderen Gesetzen, deren Umsetzung aktuell bundesweit läuft“, sagte er. Zudem sei mit einem Verlust von zehn Prozent der Gesamtvergütung zu rechnen. „Deshalb darf dieses Gesetz nicht ohne Öffnungsklausel – zur Berücksichtigung vorhandener Strukturen – in Kraft treten. Der Sicherstellungsauftrag muss bei den KVen bleiben!“, betonte er. Hier ist es von großer Bedeutung, diesen Bestrebungen ein funktionierendes, reformiertes Bereitschaftsdienstsystem der KVen entgegen zu stellen.

Geschäftsbericht und Umsetzung der Bereitschaftsdienstreform

Der Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen, Dr. Klaus Heckemann, kritisierte ebenfalls die „derzeitige Gesetzgebungsflut“ aus dem Bundesgesundheitsministerium. Es sei eine Kategorisierung zwischen „dringlich“ und „nicht dringlich“ und „wichtig“ und „weniger wichtig“ notwendig. Zu den sehr wichtigen Dingen zähle er die Reform der Notfallversorgung, betreffe sie doch direkt das Großprojekt Bereitschaftsdienstreform der KV Sachsen, von dem er überzeugt sei, dass es ein tragfähiges Gesamtkonzept darstelle. Beim Rückblick auf Bereitschaftsdienstreformen der Vergangenheit könne man feststellen, dass viele der damaligen Kritikpunkte aus dem Fehlen eines einheitlichen Gesamtkonzeptes resultierten, da sich diese Reformen oft nur in der Zusammenlegung kleinerer Bereitschaftsdienstbereiche zu größeren Bereichen erschöpften. „Ein einheitliches Konzept, wie wir es jetzt umsetzen, hat den klaren Vorteil einer Gleichbehandlung der Kollegen einschließlich einer Stärkung der ärztlichen Solidarität zwischen Stadt- und Landärzten, indem Kapazitätsdifferenzen zwischen Stadt und Land besser ausgeglichen werden.“, so Dr. Heckemann. Zur weiteren Entlastung der Notaufnahmen verwies er erneut auf seinen Vorschlag, eine angemessene Eigenbeteiligung der Patienten als Steuerungselement einzuführen.

„Ich möchte heute und hier die Gelegenheit nutzen, allen an der Reform Mitwirkenden herzlich für ihr Engagement zu danken, denn einfach ist die Umsetzung des Projekts angesichts der Kürze der Zeit, der schwierigen Arbeitsmarktlage, der Vielzahl an Vertragspartnern und Akteuren, des sensiblen Versorgungsbereichs und der komplexen Interessenlagen nicht. Dass wir im Plan liegen und auch die Akzeptanz der Reform steigt, bestätigt die Tragfähigkeit unseres Reformkonzeptes.“, führte der Vorstandsvorsitzende aus.

In der anschließenden Diskussion waren die Kosten der Reform eines der zentralen Themen. Dabei wurden auch die Konsequenzen aus dem geplanten Gesetz zur Reform der Notfallversorgung in den Fokus genommen. Deutlich wurde in Bezug darauf die Forderung erhoben, dass der Sicherstellungsauftrag bei den KVen bleiben müsse. Des Weiteren wurde intensiv diskutiert, in welchem Umfang die Notaufnahmen an den Kliniken mit Bereitschaftspraxen tatsächlich entlastet werden. Auch wurde hinterfragt, ob diesbezüglich weitere Anstrengungen unternommen werden sollen. Deutlich wurde das Anspruchsdenken von Patienten angeprangert, die Ärzte als „Rundumdienstleiter“ wahrnähmen, und es wurde ebenfalls für eine Bereitschaftsdienst-Gebühr für Patienten plädiert.

Im Ergebnis der Diskussion verständigte man sich darauf, die Reform erst einmal im geplanten Umfang erfolgreich zu Ende zu führen.

Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs

Dr. Heckemann stellte die Änderungsvorschläge zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM). vor. Als erstes erläuterte er das neue Vergütungsmodell im humangenetischen Bereich. Des Weiteren legte er Auswirkungen des Gesamtvergütungsabschlusses 2020 auf Leistungen der Schmerztherapie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie des Palliativbereichs dar. Das sächsische Neupatientenmodell wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 beendet und durch die Förderung von Neupatienten nach dem TSVG abgelöst.

Eine bedeutsame Änderung ist, dass ab 1. Januar 2020 die Regelleistungsvolumina (RLV) im fachärztlichen Versorgungsbereich wie im Hausarztbereich auf Grundlage der aktuellen Fallzahl gebildet werden sollen. Begleitet werden soll diese Regelung mit einer Fallzahlzuwachsbegrenzung in Höhe von +10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal.

Weiterhin führte er aus, dass aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Änderungen der Landesausschuss verpflichtet sei, Sicherstellungszuschläge für von Unterversorgung bedrohte Gebiete zu beschließen. Die darauf entfallenden Finanzmittel würden von Kassenseite und KV Sachsen je zur Hälfte getragen, weshalb für den KV-Anteil ein entsprechender Vorwegabzug aus der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) in den HVM aufgenommen werde.

Ein weiterer wichtiger Punkt der vorgeschlagenen HVM-Anpassungen ist die Bereinigung der RLV wegen neu eingeführter, außerbudgetär finanzierter Leistungen des TSVG. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Behandlungsfällen, die auf der Vermittlung durch die Terminservicestelle oder durch einen Hausarzt beruhen, in der offenen Sprechstunde erbracht werden oder auf Neupatienten entfallen. Diese Leistungen waren bisher in der Gesamtvergütung enthalten, weshalb diese bereinigt werden müssen.

Die meisten Änderungen sind weitgehend auf das im Mai 2019 in Kraft getretene Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zurückzuführen. In der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass es vermutlich dabei zu fachgruppenspezifischen Entwicklungen kommen könne, die beobachtet werden müssten. Der Änderungsantrag zum HVM wurde einstimmig angenommen.

Änderungen von grundsätzlichen Dokumenten  der KV Sachsen

Dr. Windau stellte notwendig gewordene Satzungsänderungen vor. Ein Teil der geplanten Änderungen basiert dabei auf Hinweisen der Selbstverwaltung und des Landesprüfungsamtes, die in der Regel redaktioneller Natur sind. Darüber hinaus wurden dabei die Satzungsregelungen auf ihre Aktualität geprüft. Im Ergebnis wurden einzelne Passagen geändert und entbehrliche gestrichen. Die Änderungen wurden mehrheitlich angenommen.

Des Weiteren ergab sich Änderungsbedarf an der Bereitschaftsdienstordnung, der Gebühren- und der Abrechnungsordnung. So wurde z. B. verankert, dass die Übernahme von mehreren zeitgleich stattfindenden Diensten durch denselben Arzt ausgeschlossen ist. Zudem wird eine Gebühr von 100 Euro je Dienststunde erhoben, wenn der Bereitschaftsdienst – ohne Benennung eines Vertreters – nicht angetreten wird, der Arzt nicht erreichbar ist oder verspätet zum Dienst erscheint. Die Änderungen wurden einstimmig angenommen.

Haushalt und Rechnungsabschluss

Im nichtöffentlichen Teil trug der Vorsitzende des Finanzausschusses, Dr. Hagen Bruder, die Jahresrechnung 2018 vor. Die Vertreter stimmten dem entsprechenden Antrag und damit der Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018 mit großer Mehrheit zu. Anschließend stellte er den Haushalt 2020 vor. Dieser wurden ohne Gegenstimmen angenommen.

Erhebung einer Bereitschaftsdienstumlage

Zur nachhaltigen Finanzierung des Bereitschaftsdienstes wurde die Erhebung der allgemeinen Bereitschaftsdienstumlage ab dem Leistungsquartal II / 2020 beschlossen. Diese setzt sich zusammen aus einem Fixbetrag je Quartal und Arzt in Höhe von 270 Euro und einer prozentualen Umlage in Höhe von 0,27 Prozent, ausgenommen zugelassene Psychologische Psychotherapeuten sowie nichtärztliche Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten. Für diese gilt eine prozentuale Umlage in Höhe von 0,63 Prozent. Dem Antrag folgte die große Mehrheit der Mitglieder.

Wegfall von Sonderkostenumlagen

Die Vorsitzende des Regionalausschusses Dresden, Dr. Grit Richter-Huhn, beantragte und begründete den Wegfall der Sonderkostenumlagen für den organisierten Bereitschaftsdienst aufgrund der Erhebung der allgemeinen Bereitschaftsdienstumlage. Um eine Doppelfinanzierung und damit auch eine Doppelbelastung für Ärzte, Psychotherapeuten und MVZ zu vermeiden, soll auch in denjenigen Bereitschaftsdienstbereichen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht die neue Struktur im Bereitschaftsdienst haben und in denen aber gegenwärtig eine Sonderkostenumlage erhoben wird, die bisherige Umlage entfallen. Alle Vertreter stimmten dem zu.

Änderung der Entschädigungsregelung für Organmitglieder

Die stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen, Dr. Sylvia Krug, beantragte Änderungen der Entschädigungsregelung für Organmitglieder der KV Sachsen, der Reisekosten- und Sitzungsgeldregelungen für ehrenamtlich tätige Ärzte und Psychotherapeuten (Kommissionen, Ausschüsse) und sonstige Entschädigungen der KV Sachsen. Alle diese Anträge wurden ohne Gegenstimmen angenommen.

                                                                                   – Öffentlichkeitsarbeit / pfl –