Definition des ambulanten Operieren
Auswirkungen der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen auf das vorzuhaltende Fachpersonal.
Im Juni 2012 trat die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) in Kraft. Die mit der SächsMedHygVO verbundenen Anforderungen haben wir Ihnen in der Ausgabe 10 / 2018 der KVS-Mitteilungen vorgestellt. Im ambulanten Bereich gilt die Verordnung für
- Einrichtungen für ambulantes Operieren und
- Dialyseeinrichtungen.
Die SächsMedHygVO definiert nicht, was eine Einrichtung für ambulantes Operieren (ambOP) ist. Mit dem zuständigen sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wurde aber abgestimmt, dass beispielsweise Einrichtungen, welche Gebührenordnungspositionen aus dem Kapitel 31.2 „Ambulante Operationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)“ durchführen und zur Abrechnung bringen, als Einrichtungen für ambulantes Operieren gelten. Aufgrund der fehlenden einheitlichen Definition entwickelte die KV Sachsen unter Berücksichtigung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren, des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag), der mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz getroffenen Abstimmung sowie der RKI-Empfehlungen eine Übersicht mit der Zuordnung, welche Gebührenordnungspositionen (GOPen) bzw. OPS-Codes unter das ambulante Operieren (Kategorie 1) fallen bzw. welche GOPen den weiteren Kategorien des Antrages auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V zugeteilt sind.
Die Einteilung der GOPen erfolgte in sechs Kategorien in Anlehnung an die QS-Vereinbarung:
- Operationen (1)
- Invasive Eingriffe (2)
- Invasive Untersuchungen (3)
- Endoskopie (4)
- Laser außerhalb Körperhöhle (5)
- Leistungen, die nicht in die Kategorien 1 bis 5 fallen, nicht genehmigungspflichtig (6)
Alle Einrichtungen, die ambulante Operationen gemäß Kategorie 1 erbringen, müssen seit 1. Januar 2020 Fachpersonal gemäß der SächsMedHygVO vorhalten.
Anpassung der Anlagen
Unabhängig von der SächsMedHygVO kann es aufgrund der aktualisierten GOP-Zuteilungen zu den sechs Kategorien des Antrages auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V zu Änderungen in Ihrem Genehmigungsumfang kommen.
Wir bitten daher alle Genehmigungsinhaber (Durchführung von ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung), in der Tabelle auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zu prüfen, ob es in ihrer / ihren bisher genehmigten Kategorie(n) aufgrund der aktualisierten GOP-Zuteilung zu Änderungen für ihr relevantes Leistungsspektrum gekommen ist. Sollte dies der Fall sein, bitten wir Sie ggf. für diese Kategorie(n) einen Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V zu stellen. Zusätzlich werden alle Genehmigungsinhaber hierzu in einem separaten Schreiben informiert. Für die meisten Einrichtungen wird sich jedoch nichts hinsichtlich der Genehmigung zum ambulanten Operieren ändern; für einige Einrichtungen wird sich sogar der Genehmigungsumfang erweitern.
Alle Ärzte, die nicht über eine Genehmigung zur Durchführung von ambulanten Operationen und stationsersetzenden Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung verfügen, bitten wir, sich in der Tabelle auf der Internetpräsenz der KV Sachsen zu informieren, ob sie von den Änderungen betroffen sind. In diesem Fall ist ein Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach § 115 b SGB V für die jeweilige Kategorie zu stellen.
Die aktualisierte GOP-Zuteilung gilt seit 1. Januar 2020. Eine Übergangsfrist besteht bis zum 31. März 2020.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Ambulantes Operieren
– Qualitätssicherung / dre –
Ausgesetzt: Dokumentationspflicht der Krebsfrüherkennungsprogramme
Nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 5. Dezember 2019 wird die Dokumentationsverpflichtung für die neuen organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme aufgrund bislang fehlender funktionaler Dokumentationssoftware vorläufig ausgesetzt.
Dies betrifft sowohl das bereits laufende Programm zur Früherkennung von Darmkrebs als auch das zum 1. Januar 2020 startende Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs. Für diese beiden Früherkennungsprogramme wird auch nach Inkrafttreten der Dokumentationsverpflichtung keine Nachdokumentation erforderlich sein.
Darmkrebs: QS-Dokumentation Koloskopie und Quartalsberichte iFOBT ebenfalls ausgesetzt
Zusätzlich werden die bislang bestehenden Verpflichtungen zur Dokumentation der Früherkennungskoloskopie und zur Übermittlung von Quartalsberichten für den immunologischen Test auf okkultes Blut im Stuhl (iFOBT) nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) zum 1. Januar 2020 vorläufig aufgehoben.
Über die Bewertung der Gebührenordnungsposition wird in Kürze entschieden. Wir informieren Sie, sobald sich Änderungen ergeben.
- Informationen
www.kbv.de > Aktuell > Praxisnachrichten > PraxisNachrichten vom 5. Dezember 2019
– Nach Informationen der KBV/Qualitätssicherung / buß / schoe –
Therapieoption: Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger
Kurs für 2020 buchbar – KV Sachsen übernimmt die Kursgebühren für Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“
Im Heft 09 / 2019 berichteten wir über die Therapiemöglichkeit der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger. Nun bietet die Sächsische Landesärztekammer wieder einen Kurs zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ an. Dieser findet vom 19. bis 21. März 2020 (Teil 1) sowie vom 4. bis 6. Juni 2020 (Teil 2) statt und ist nur komplett buchbar.
– Qualitätssicherung / dae –