Die Sicht der Berufsgenossenschaft
„Beschäftigte in Arztpraxen stehen während ihrer Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Praxisunternehmer unterliegen diesem Schutz hingegen nur dann, wenn sie sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert haben (Informationen zur freiwilligen Versicherung sind im Internet zu finden unter:
Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. In diesen Fällen ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) der zuständige Unfallversicherungsträger.
In der aktuellen Situation kann es dazu kommen, dass die Versorgung der Arztpraxen mit der notwendigen Ausstattung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Corona-Virus (z. B. geeignete Atemschutzmasken) nicht immer sichergestellt werden kann. Sollte in einer Arztpraxis die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden sein, schließt dies im Falle einer beruflich erworbenen Infektion den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht aus. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn versicherte Personen bei ihrer Arbeit arbeitsschutzrechtliche Vorgaben oder die Hygieneregeln des Robert Koch-Instituts nicht beachten (z. B. weil sie beim Umgang mit erkrankten Patienten keine der im Betrieb vorhandenen Atemschutzmasken oder Handschuhe tragen). Letzteres ist ausdrücklich vom Gesetzgeber so festgelegt worden; so heißt es im einschlägigen Gesetz (SGB VII):
„Verbotswidriges Verhalten schließt den Versicherungsfall nicht aus.“ Durch die Missachtung (arbeitsschutz-)rechtlicher Gebote und/oder Verbote verlieren die versicherten Personen grundsätzlich nicht ihren Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die gilt selbst dann, wenn die Infektion bei Beachtung dieser Gebote/Verbote nachweislich nicht stattgefunden hätte. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die versicherte Person den Gesundheitsschaden absichtlich herbeigeführt hat.“
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Michael Woltjen
Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW
Leiter des Bereichs Grundsätze im Sozial- und Unfallversicherungsrecht
– E-Mail vom 9. März 2020 –