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Achtung, Regressfalle!

Um sich vor Rückforderung der Krankenkassen zu schützen, empfehlen wir Ihnen, die nachfolgenden Hinweise zu beachten.

Der Impfstoff gegen Humane Papillomaviren (HPV) ist für Personen von 9 bis 14 Jahren und als Nachholimpfung (Grundimmunisierung aller noch nicht Geimpften bzw. Komplettierung einer unvollständigen Impfserie) bis zum vollendeten 18. Lebensjahr über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS – ohne Patientennamen – zu verordnen. Dabei sind die Markierungsfelder „8“ und „9“ durch Zifferneintrag oder durch Kreuz zu kennzeichnen.

Als Faustregel gilt: Alle für bundesweite Impfempfehlungen (Ständige Impfkommission) benötigten Impfstoffe sind über den Sprechstundenbedarf zu beziehen. Dies betrifft auch alle Indikationsimpfungen (beispielsweise bei Asplenie), selbst wenn diese sehr selten sind und als Einzeldosis verordnet werden müssen.

Begründung: Die Verordnung über den Sprechstundenbedarf ist gemäß „Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen“ vertraglich geregelt.

Bitte beachten Sie die Hinweise in der aktuellen Gesamtübersicht Schutzimpfungen. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht hinsichtlich der Verordnung von Impfstoffen.

Die KV Sachsen berät Sie gern zu allen Fragen rund ums Impfen.

Ansprechpartner

 

BGST ChemnitzFrau Reinholz0371 2789-458
Frau Friedemann0371 2789-456
BGST DresdenFrau Beurich0351 8828-293
Frau Kempe0351 8828-272
BGST LeipzigFrau Lettau0341 2432-140

www.kvsachsen.de > Mitglieder > Impfen > Gesamtübersicht Schutzimpfungen

 
                                                                                  – Verordnungs- und Prüfwesen / jac –

Verordnung von Sehhilfen für Erwachsene

Erwachsene, die einen hochgradigen Refraktionsfehler haben, müssen für eine Folgeversorgung mit Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe nicht zuerst zum Augenarzt. Bereits bei einer Erstverordnung können Augenärzte einen hochgradigen Refraktionsfehler abklären, für eine Folgeversorgung wurde nicht in jedem Fall eine medizinische Notwendigkeit für das Ausstellen einer erneuten ärztlichen Verordnung gesehen.

Nachfolgend haben wir Ihnen die aktuell geltenden Voraussetzungen für die Verordnung von Sehhilfen durch Vertragsärzte zusammengefasst:

Verbesserung der Sehschärfe

Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind auf Muster 8 verordnungsfähig bei:

  • Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Sehbeeinträchtigung bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen mindestens der Stufe 1 (ICD 10-GM 2017) aufweisen. Diese Sehbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille auf dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist,
  • Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf mindestens einem Auge einen Refraktionsfehler von > 6,25 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder von > 4,25 Dioptrien bei Astigmatismus aufweisen. Dabei gilt immer die benötigte Fernrefraktion mit einer Brille, auch dann, wenn eine Kontaktlinsenversorgung vorgenommen werden soll.

Folgeversorgung zur Verbesserung der Sehschärfe

Eine ärztliche Verordnung bei einer Folgeversorgung ist notwendig, soweit eine erneute fachärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Versicherte, die eine Sehbeeinträchtigung bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen mindestens der Stufe 1 aufweisen.

In beiden genannten Fällen ist aber keine erneute ärztliche Verordnung erforderlich, wenn eine Ersatzbeschaffung aufgrund von Verlust oder Bruch innerhalb von drei Monaten nach der Verordnung notwendig wird.

Therapeutische Zwecke

Sehhilfen zu therapeutischen Zwecken für die Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen setzen grundsätzlich eine fachärztliche Verordnung voraus.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Hilfsmittel

                                                                                       – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –

Keine Verordnungsmöglichkeit während stationsäquivalenter psychiatrischer Behandlung

Krankenhäuser haben seit Januar 2018 die Möglichkeit, eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile, ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams zu erbringen. Die neue Behandlungsform kann in medizinisch geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung erfolgen.

Bei der sogenannten „stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB)“ handelt es sich um eine Krankenhausbehandlung, die aber im häuslichen Umfeld von psychisch kranken Menschen erbracht wird. Damit befindet sich der Patient rein rechtlich gesehen im Krankenhaus. Gemäß § 39 Absatz 1 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege und die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.

Speziell zur Verordnung von Leistungen aus dem Bereich der „Häuslichen Krankenpflege“ hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23. August klargestellt, dass im Rahmen einer StäB keine gleichzeitige Verordnung von häuslicher oder psychiatrischer häuslicher Krankenpflege zulässig ist. Das behandelnde Krankenhaus hat die Krankenpflege für den Zeitraum einer StäB im häuslichen Umfeld sicherzustellen.

Analog ist die Regelung auch für die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu beachten. Auch hier hat das Krankenhaus den vollständigen Versorgungsauftrag.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Häusliche Krankenpflege

 
                                                                    – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –

Orthonyxie-Therapie (Nagelkorrekturspange) - Behandlung und Abrechnung

Wir möchten auf den ärztlichen Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Versorgung mit Nagelkorrekturspangen verweisen.

Bei der medizinisch indizierten Spangenbehandlung handelt es sich um eine ärztliche Leistung, welche mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale (Anhang 1 EBM) abgegolten ist. Diese Leistung kann nicht an Podologen bzw. Fußpfleger delegiert werden.

Für die ärztliche Spangenbehandlung liegen keine indikationsbezogenen Voraussetzungen (z. B. Diabetes) vor. Die Nagelspange selbst wird als Behandlungsinstrument eingestuft. Die Beschaffung erfolgt über die Arztpraxis, die Kosten werden gemäß den Vereinbarungen der KV Sachsen zur Abgeltung von Sachkosten (Punkt 2.6.3, Abrechnung von Sachkosten gegen Vorlage der Rechnung) abgerechnet. Informationen hierzu finden Sie in den Abrechnungshinweisen der KV Sachsen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.

                                                                                         – Verordnungs- und Prüfwesen / mau –