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Qualitätssicherungsbereiche mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen

Ständige Fortbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit. Die kontinuierliche berufsbegleitende Aktualisierung, Festigung und Weiterentwicklung von ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Fähigkeiten und Fertigkeiten gehört zum Selbstverständnis unserer Mitglieder, die für eine besondere Güte und Qualität der Behandlung ihrer Patienten stehen.

Durch Qualitätssicherungs-Vereinbarungen, Bestimmungen im EBM, G-BA-Richtlinien und in Verträgen mit Krankenkassen werden – neben der allgemeinen Fortbildungsverpflichtung – auch spezifische Fortbildungsnachweise gefordert. In der folgenden tabellarischen Übersicht finden Sie als Information die aktuellen Fortbildungsanforderungen zur Aufrechterhaltung der genehmigungspflichtigen Leistungen, zusammen mit den entsprechenden gültigen gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vorgaben.

Die Nachweise sind jeweils zeitnah nach Ablauf des Prüfjahres einzureichen.

QUALITÄTSSICHERUNGSBEREICHE mit regelmäßigen spezifischen Fortbildungsanforderungen (resultierend aus Qualitätssicherungsvereinbarungen gem. § 135 Abs. 2 SGB V, EBM-Bestimmungen, sonstigen Vereinbarungen und Verträgen) finden Sie hier oder im Download des Artikels

                                                                                                        – Qualitätssicherung / wal –

Qualitätszirkelarbeit