Frühförderung: neuer Förder- und Behandlungsplan
Zum 1. August 2019 trat die neue Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Kinder (Landesrahmenvereinbarung Komplexleistungen) in Kraft. Diese befindet sich derzeit im Unterschriftsverfahren. Gleichzeitig wurde der Förder- und Behandlungsplan (FBP) neu und als ausfüllbares PDF-Dokument gestaltet.
Mit der aktuellen Vereinbarung werden die Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes, die Neufassung des IX. Sozialgesetzbuches (SGB) und die ab 1. Januar 2018 geltende Frühförderverordnung umgesetzt. Gegenstand der Vereinbarung sind alle Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 SGB IX, soweit sie als Komplexleistung in interdisziplinärer Zusammenarbeit erbracht werden.
Die Neugestaltung des FBP erfolgte unter Beteiligung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte in Sachsen. Dabei wurde auch die Aufklärung zur Mitwirkungspflicht der Eltern aufgenommen. Zur eindeutigen Identifizierung enthält jede Seite eine Kopfzeile mit Namen und Krankenversichertennummer des Kindes, wobei die Angaben nur einmal einzutragen sind, da die folgenden Felder automatisch ergänzt werden. Der neue FBP ist grundsätzlich wie bisher zu handhaben und gliedert sich in folgende Teile:
- I Allgemeiner Teil – von Interdisziplinärer Frühförderstelle (IFF) oder Sozialpädiatrischem Zentrum (SPZ) auszufüllen
- II Medizinischer Teil – vom verantwortlichen Arzt auszufüllen
- III Heilpädagogischer Teil – von verantwortlicher heilpädagogischer Fachkraft auszufüllen
- IV Erbringung der Komplexleistung – vom verantwortlichen Arzt und verantwortlicher heilpädagogischer Fachkraft gemeinsam auszufüllen
- V Entscheidung des Rehabilitationsträgers.
Alle Beteiligten erhalten ein elektronisches Format und befüllen nacheinander den entsprechenden Abschnitt. Zunächst sollte die IFF / das SPZ den Abschnitt I ausfüllen, ausdrucken, unterzeichnen und den Eltern aushändigen. Im nächsten Schritt befüllt der verantwortliche Arzt den Abschnitt II, druckt diesen aus, unterschreibt und gibt den Teil den Eltern. Schließlich entsteht nach diesem Prinzip ein vollständiger FBP. Die Abschnitte IV und V werden zusammenhängend erstellt (Ausdruck und Unterschrift).
Die Zugangsvoraussetzungen zur Komplexleistung Frühförderung und die Beteiligung und Mitwirkung der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin haben sich durch die neue Landesrahmenvereinbarung Komplexleistung nicht verändert.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe „F“ > Frühförderung > Dokument „Förder- und Behandlungsplan ab 01.08.2019“ - www.kvsachsen > Mitglieder > Genehmigungspflichtige Leistungen > Frühförderung
– Vertragspartner und Honorarverteilung / st –