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Neugestaltung Qualitätssicherung Dialyse

Ab dem 1. Januar 2020 wird die Qualitätssicherung Dialyse in die sektorübergreifende Qualitätssicherung überführt.

Der G-BA hat am 20. Juni 2019 das neue sektorübergreifende Qualitätssicherungsverfahren „Nierenersatztherapie bei chronischem Nierenversagen einschließlich Pankreastransplantationen“ (QS NET) beschlossen. Es wurde in die Rahmenrichtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQs-RL) festgeschrieben und löst das bisherige Verfahren nach der Qualitätssicherungsrichtlinie Dialyse (QSD-RL) ab. Das neue Verfahren wird die Qualitätssicherung für die Dialyse und die für Nieren- und Pankreastransplantationen im ambulanten und im stationären Sektor zusammenfassen. Ziel ist es, die Qualitätssicherung für die Behandlung von Nierenversagen sektorenübergreifend einheitlich zu organisieren.

Das neue Verfahren enthält eine Indikatorenliste für die Dialyse, eine für Nierentransplantationen und eine für Pankreastransplantationen. Für die Dialyse wird es insgesamt fünfzehn Indikatoren geben, zum Teil sind diese aus dem bisherigen Verfahren der ambulanten Qualitätssicherung Dialyse bekannt (Dialysefrequenz, Dialysedauer, Katheterzugang). Zusätzlich wird eine Reihe neuer Indikatoren eingeführt. Hierzu zählen: Aufklärung über Behandlungsoptionen, Evaluation zur Transplantation, Shuntanlage innerhalb von 180 Tagen, Ernährungsstatus, Anämiemanagement, Hospitalisierung bei zugangsbezogenen Komplikationen, Hämodialyse, Hospitalisierung aufgrund von PD-Katheter-assoziierten Infektionen, Langzeitüberleben nach verschiedenen Zeitintervallen.

Qualitätsbeurteilung durch Fachkommission

Die Daten für die Berechnung der Indikatoren werden aus den fallbezogenen Leistungsdokumentationen bei den Leistungserbringern, aus Sozialdaten bei den Krankenkassen und aus Patientenbefragungen gewonnen. Die Patientenbefragungen sind jedoch erst ab 2022 vorgesehen und werden derzeit vom Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelt. Das Verfahren der Datenerhebung und -übermittlung für die fallbezogenen Dokumentationen ähnelt stark dem bisherigen Verfahren in der ambulanten Qualitätssicherung Dialyse. Jedoch wird es aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein sektorübergreifendes Verfahren handelt, verschiedene Datenannahmestellen geben. Für den ambulanten Sektor wird weiterhin die Kassenärztliche Vereinigung zuständig sein. Sie prüft die von den Einrichtungen eingereichten Daten auf Plausibilität und leitet sie über die Vertrauensstelle an die Bundesauswertungsstelle (IQTIG) weiter. Das IQTIG wertet die Daten aus und erstellt Berichte, die über die Datenannahmestellen an die Leistungserbringer zurückgeleitet werden. Im Unterschied zu dem derzeitigen Verfahren wird die Auswertung der statistischen Daten und die Empfehlung von Maßnahmen bei Qualitätsmängeln nicht mehr von der Qualitätssicherungskommission der Kassenärztlichen Vereinigungen durchgeführt, sondern von der für die sektorübergreifende Qualitätssicherung gebildeten Landesarbeitsgemeinschaft und der dortigen Fachkommission.

In der Landesarbeitsgemeinschaft sind die folgenden Mitglieder vertreten: Kassenärztlichen Vereinigung, Kassenzahnärztliche Vereinigung, Landeskrankenhausgesellschaft und die Verbände der Krankenkassen. Die Fachkommission, die auch die Beurteilung der Qualität vornimmt, wird entsprechend der Richtlinie aus drei Vertretern der Vertragsärzte, einem Vertreter der Krankenhäuser und einem Vertreter der Krankenkassen bestehen, der die Facharztbezeichnung Internist / in oder Facharzt / -ärztin für Innere Medizin und Nephrologie führen muss. Diese Fachkommission kann entsprechend der DeQs-RL qualitätsfördernde Maßnahmen empfehlen.

Das Verfahren soll ab dem 1. Januar 2020 umgesetzt werden, bis dahin gelten die Regelungen der QSD-RL, insbesondere bleiben die Berichtspflichten der Einrichtungen für das III. und IV. Quartal 2019 bestehen. Eine Besonderheit ist, dass die bisher notwendigen Berichtersteller in dem neuen Verfahren nicht mehr vorgesehen sind und deshalb die Verträge mit diesen von den Dialyseeinrichtungen gekündigt werden müssen. Über die weiteren konkreten Umsetzungsdetails werden die betroffenen Einrichtungen rechtzeitig informiert.


                                                                                                – Qualitätssicherung / wal –

  • Standpunkt
    Die Qualitätssicherungskommission Dialyse sowie der Vorstand der KV Sachsen sehen die Entwicklung ausgesprochen kritisch, da ein funktionierendes Verfahren ohne Not mit erheblichem Aufwand umgestaltet wird. Letztendlich ist die KV Sachsen aber rechtlich verpflichtet, das Verfahren umzusetzen. Sie wird sich deshalb für eine bestmögliche Interessenvertretung der Niedergelassenen in der neu zu gestaltenden Fachkommission Dialyse bei der Landesarbeitsgemeinschaft einsetzen.

 

Therapieoption: Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger

Die KV Sachsen übernimmt die Kursgebühren für die Zusatzweiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“.

Im letzten Heft berichteten wir über die Novellierung der gesetzlichen Grundlagen in der Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger. Ziel war es, das Versorgungsangebot entsprechend dem Stand der Wissenschaft zu verbessern sowie an die Realität der niedergelassenen Praxis anzupassen. Außerdem soll die Therapieoption wieder mehr Beachtung finden. Es gibt zu wenige substituierende Ärzte.

Entsprechend wurde auch die Vergütung nach EBM erweitert, so dass seit kurzem auch die wöchentliche Take-Home-Verordnung (7,47 Euro) sowie die quartalsweise Konsiliaruntersuchung (9,74 Euro) außerbudgetär vergütet werden.

Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung der Substitutionsbehandlung

Ärzte, welche über die Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ verfügen, können bis zu 50 opioidabhängige Patienten substituieren. Ärzte aller Fachrichtungen, jedoch ohne diese Zusatzbezeichnung, dürfen bis zu zehn Patienten gleichzeitig substituieren. Diese Patienten müssen dann einmal im Quartal einem Arzt mit Zusatzbezeichnung vorgestellt werden (Konsiliarverfahren).
Die Sächsische Landesärztekammer bietet interessierten Ärzten jeder Fachrichtung die Möglichkeit zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ im Rahmen der Weiterbildungsordnung. Den Link für die Anmeldung finden Sie auf unserem angegebenen Pfad auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.

Die KV Sachsen übernimmt zunächst für zwei Ärzte im Raum Dresden die Kosten für diese Weiterbildung. Der formlose Antrag zur Erstattung kann nach dem ersten Abrechnungsquartal nach Leistungserbringung (von mindestens insgesamt vier Quartalen) im Bereich Substitution gestellt werden.


                                                                                       – Qualitätssicherung / dae –

Ärzte gesucht für Substitutionsbehandlung

Dringender Handlungsbedarf in Dresden und Umgebung

Insbesondere im Raum Dresden möchten wir alle Ärzte auffordern, sich bei Interesse für die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung an uns zu wenden.

 

  • Bezirksgeschäftsstelle Dresden
    Abteilung Qualitätssicherung

    Telefon 0351 8828-322

                                                                                            – Qualitätssicherung / dae –