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Vorabprüfung der Quartalsabrechnung für III / 2019

Seit Einführung der „Vorabprüfung der Quartalsabrechnung“ hat sich die Zahl der Nutzer stetig erhöht und liegt jetzt bei über 50 Prozent, gemessen an allen online abrechnenden Praxen. Dies ist für uns ein Zeichen, dass die Vorabprüfung ein wichtiges Instrument zur Prüfung Ihrer Abrechnung ist. Aus diesem Grund sind wir bestrebt, dieses Angebot ständig zu verbessern, wozu auch Ihr Feedback eine wichtige Rolle spielt.

Wir möchten uns auf diesem Weg bedanken und Sie bitten, weiterhin Anregungen und Hinweise zur Nutzung der Vorabprüfung mitzuteilen. Dies können Sie uns sowohl über den entsprechenden Link nach Ausführung der Vorabprüfung als auch später bei der Einreichung Ihrer Quartalsabrechnung mitteilen. Das Feedback ist grundsätzlich anonym. Sofern Sie Ihre Kontaktdaten angeben, hätten wir die Möglichkeit, bei Bedarf mit Ihnen in Verbindung zu treten.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Vorabprüfung bereits ca. eine Woche vor Quartalsende sowie in den ersten zwei Wochen des neuen Quartals zur Verfügung steht und durchgeführt werden kann. Bei hoher Auslastung (es öffnet sich die Auslastungsanzeige) haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Abrechnungsdatei im Mitgliederportal hochzuladen und über Nacht laufen zu lassen. Die Bearbeitung läuft dabei unabhängig von einer Anmeldung an der Anwendung. Sobald diese abgeschlossen ist, können die Ergebnisse wie gewohnt abgerufen werden.

Die Vorabprüfung der Quartalsabrechnung kann zur Kontrolle der Korrekturen wiederholt genutzt werden, solange die Abrechnung noch nicht eingereicht wurde. Erstellen Sie eine (vorläufige) Abrechnungsdatei unter Nutzung des aktuellen KBV-Prüfmoduls und des aktuellen Quartalsupdates des Praxisverwaltungssystems.

Ab dem Quartal III/2019 steht Ihnen zusätzlich zu den gewohnten Ergebnislisten im pdf-Format eine Regelkorrekturliste im csv-Format zur Verfügung. Diese können Sie nutzen, um die Ergebnislisten nach Ihren Wünschen zu filtern.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, über den Mitarbeiterzugang die Vorabprüfung der Quartalsabrechnung an das Praxispersonal zu delegieren. Dazu kann der Praxisinhaber das entsprechende Recht an Mitarbeiter vergeben.

Nähere Informationen zur Vorabprüfung der Quartalsabrechnung finden Sie in den Bedienungshinweisen. Außerdem steht Ihnen zusätzlich ein FAQ-Katalog zur Verfügung, in dem die KV Sachsen Antworten auf häufig gestellte Fragen auflistet.

Für das dritte Quartal 2019 ist die Freigabe der Vorabprüfung der Quartalsabrechnung voraussichtlich ab dem23. September 2019 geplant.


– Abrechnung/eng-fie –

Erklärung zur Abrechnung online für III / 2019

Mit der Abrechnung für das zweite Quartal 2019 wurde im Mitgliederportal ein vereinfachtes Verfahren eingeführt, um die Erklärung zur Abrechnung elektronisch einzureichen. Dies wurde durch Setzen einer Markierung im Mitgliederportal realisiert. Damit wird bestätigt, dass die auf der Erklärung zur Abrechnung enthaltenen Angaben gelesen wurden und akzeptiert werden.

Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die elektronische Signatur mittels Heilberufeausweis (eHBA) seit dem zweiten Quartal 2019 nicht mehr notwendig ist.

Sie haben die Möglichkeit, durch Ankreuzen des Kontrollkästchens die Erklärung zur Abrechnung im Mitgliederportal zu bestätigen. Eine Übermittlung der Erklärung zur Abrechnung an die KV Sachsen in Papierform ist damit für diese Abrechnung nicht mehr notwendig.

Die Bestätigung der Erklärung zur Abrechnung bei der Einreichung kann nur durch niedergelassene Ärzte und bei MVZ durch den ärztlichen Leiter erfolgen. Bei nicht Unterschriftsberechtigten wird das neue Kontrollkästchen nicht angezeigt und das Ankreuzen ist demnach auch nicht für die Einreichung notwendig. Sofern in einer Praxis mehrere unterschriftsberechtigte Ärzte tätig sind, ist die Bestätigung eines unterschriftsberechtigten Arztes ausreichend.

Bitte beachten Sie, dass die Abrechnung erst dann eingereicht werden kann, wenn das Kontrollkästchen angekreuzt wurde. Entfernt der Nutzer das gesetzte Kreuz, kann er die Schaltfläche „Abrechnung jetzt einreichen“ nicht mehr verwenden. Das Kontrollkästchen muss bei jeder Einreichung angekreuzt werden. Die Notarztabrechnung ist davon ausgenommen.

Bei der Abrechnungseinreichung durch angestellte Ärzte, über den Mitarbeiterzugang und bei Nicht-Arzt-Nutzern (z. B. Sammeleinreichern) kann die Erklärung zur Abrechnung bei der Einreichung nicht bestätigt werden, da dieser Personenkreis nicht unterschriftsberechtigt ist. Diese haben ab diesem Quartal jedoch die Möglichkeit, die Abrechnung online einzureichen, ohne diese zu kennzeichnen. Die Erklärung zur Abrechnung kann im Nachgang jederzeit nach Einreichung durch einen Berechtigten auf dem beschriebenen einfachen Weg gekennzeichnet und abgegeben werden.

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Uhrzeitangabe zur Abrechnung von Besuchsleistungen

Nach der Veröffentlichung in den KVS-Mitteilungen Ausgabe 06 / 2019 kam es vermehrt zu Anfragen zur Angabe von Uhrzeiten und zum Begriff „derselben sozialen Gemeinschaft“, auf die wir im Folgenden eingehen wollen.

Unverändert sind nach den Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) bei mehreren Arzt-Patienten-Kontakten am selben Tag Uhrzeitangaben notwendig.

Neu ab dem Quartal III / 2019 ist, dass nun auch bei mehreren Fahrten am selben Tag zur selben sozialen Gemeinschaft die jeweilige Uhrzeit anzugeben ist. Diese Zeitangabe ist zu jeder ersten Besuchsleistung erforderlich, auch wenn es sich um verschiedene Patienten handelt.

Der Begriff „derselben sozialen Gemeinschaft“ umfasst nicht nur die zusammen wohnenden Angehörigen einer Familie, sondern auch sämtliche Bewohner eines Altenheimes sowie anderer Heime (bspw. Kinderheime, Kur- und Ferienheime, Kasernen, Lager, Pflegeheime), sofern ein Gemeinschaftsleben – bspw. regelmäßige gemeinsame Einnahme aller oder fast aller Mahlzeiten oder Versorgung mit Essen in den Zimmern – gepflegt wird. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Mitglieder dieser sozialen Gemeinschaft in demselben Gebäudeteil mit ggf. unterschiedlichen Stationen bzw. Etagen untergebracht sind oder auf einem Anstaltsgelände in verschiedenen, unter Umständen relativ weit auseinanderliegenden Gebäuden wohnen.

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Mutterschaftsvorsorge

Am 28. Mai 2019 trat durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eine Änderung der Mutterschafts-Richtlinie in Kraft, welche die Durchführung der Urinsediment-Untersuchung bei Schwangeren betrifft.

Bei Schwangeren wird der Urin nur noch in besonderen Fällen auf Bakterien untersucht. Die regelhafte Urinuntersuchung wurde aus den Mutterschafts-Richtlinien gestrichen.

Dem Beschluss des G-BA liegt eine Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zugrunde. Zum Nutzen des Urinsediments wurden keine Studien gefunden. Internationale Leitlinien empfehlen ein einmaliges Screening durch Kultur aus Mittelstrahlurin. Auch dieses Vorgehen ist aus Sicht des IQWiG nicht ausreichend belegt.

Urinuntersuchung weiterhin bei besonderen Risiken

Gleichzeitig wurde konkretisiert, bei welchen besonderen Risiken eine bakteriologische Untersuchung erforderlich sein kann. Dazu zählen auffällige Symptome, rezidivierende Harnwegsinfektionen in der Anamnese, Zustand nach Frühgeburt oder erhöhtes Risiko für Infektionen der ableitenden Harnwege. In diesen Fällen kann der Arzt bei der Mutterschaftsvorsorge auch weiterhin eine Urinuntersuchung durchführen.

  • Informationen
    Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
    www.g-ba.de > Richtlinien > Mutterschafts-Richtlinien


                                                                                 – Abrechnung / eng-silb –

TSVG: Zuschläge für vermittelte Patienten

Zur Abrechnung der zeitgestaffelten Zuschläge für TSS-Patienten sowie für Hausarztvermittlungsfälle ab 1. September 2019 stehen jetzt die Gebührenordnungspositionen (GOP) sowie weitere Details zur Abrechnung fest. Die Softwarehäuser aktualisieren derzeit die Praxisverwaltungssysteme (PVS).

Biite entnehmen Sie die Zuschläge für eine TSS-Terminvermittlung dem Download

                                                                                                               – Abrechnung / eng –

Leistungen im Notfall und im Rahmen des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes

Gemäß Punkt 1 der Präambel zu Abschnitt 1.2 EBM (Gebührenordnungspositionen für die Versorgung im Notfall und im organisierten ärztlichen Not-[fall]dienst) sind neben den Gebührenordnungspositionen dieses Abschnittes nur die Gebührenordnungspositionen berechnungsfähig, die im unmittelbaren diagnostischen oder therapeutischen Zusammenhang mit der Notfallversorgung stehen.

Hierzu hat der Vorstand der KV Sachsen bereits in der Vergangenheit für bestimmte Leistungen die Entscheidung getroffen, dass diese nicht die Kriterien der Notfallversorgung erfüllen und daher im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst / Notfall ausgeschlossen sind. Neben den bereits ausgeschlossenen Leistungen sind zukünftig auch die nachfolgend aufgeführten Leistungen im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst / Notfall nicht berechnungsfähig.

 

GOPLeistungsbeschreibung
21216Fremdanamnese und / oder Anleitung bzw. Betreuung von Bezugspersonen schwer psychisch erkrankter Patienten mit dadurch gestörter Kommunikationsfähigkeit, je 10 Minuten, höchstens fünfmal im Behandlungsfall
30210, 30212, 30214, 30216 und 30218Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
01624Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter und Väter
01626Ärztliche Stellungnahme für die Krankenkasse bei Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis oder Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Nabilon
01645A / BLeistungen im Rahmen der GBA-Richtlinie des Zweitmeinungsverfahrens

 

 
                                                                                    – Abrechnung / eng-silb –

Abrechnung GOP 31900

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) sieht für die praktische Schulung von orthopädischen Hilfsmitteln die Gebührenordnungsposition (GOP) 31900 vor. Hinsichtlich der Abrechnungsmöglichkeit der GOP 31900 tauchen immer wieder Fragen auf.

Die Gebührenordnungsposition 31900 kann für die Schulung im Gebrauch von Kunstgliedern, Fremdkraftprothesen oder großen orthopädischen Hilfsmitteln berechnet werden. Große orthopädische Hilfsmittel sind z. B. Orthesen (Unter- und / oder Oberschenkel, Rücken) oder Bewegungsmaschinen, mit denen die Beweglichkeit von großen Gelenken (Knie, Schulter) stabilisiert und verbessert werden kann. Diese unterscheiden sich von den sogenannten konfektionierten Bandagen durch die Möglichkeit der individuellen, manuellen Anpassung durch den verordnenden Arzt.

Große orthopädische Hilfsmittel sind im Einzelnen im Hilfsmittelkatalog aufgelistet. Die Gebrauchsschulung, ggf. auch der Bezugsperson, wird erforderlich bei Hilfsmitteln, deren Anwendung aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit erforderlich wird.

                                                                                                  – Abrechnung / eng-silb –

Gesundheitsuntersuchung – Abrechnung von Laborleistungen

Bei der Abrechnungsprüfung ist aufgefallen, dass es zu fehlerhaften Abrechnungen durch Praxen kommt, die die Gesundheitsuntersuchung (Check-up) nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01732 durchführen. Dies betrifft die Abrechnung der Laboruntersuchung nach den GOPen 32881 und 32882.

Zum Inhalt der Gesundheitsuntersuchung gehören u. a. die Laboruntersuchung von Urin- und Blutproben. Für die Vergütung der erbrachten Laborleistungen sieht der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) die Gebührenordnungspositionen 32880, 32881 und 32882 vor.

Die Blutproben zur Bestimmung der Nüchternplasmaglukose und des Lipidprofils werden grundsätzlich in der Praxis entnommen und mittels Überweisungsschein Muster 10 / 10A weitergeleitet.

Die Abrechnung der im Check-up geforderten Laborparameter erfolgt vom Leistungserbringer, der die Werte bestimmt: entweder von der Praxis selbst oder der Laborgemeinschaft bzw. Laborpraxis.

Sofern die Laborgemeinschaft / Laborpraxis Leistungen nach den GOPen 32881 und 32882 bestimmen, werden diese direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nicht von der veranlassenden Praxis, welche die Blutprobe entnommen hat. Der Harnstreifentest auf Eiweiß, Glukose, Erythrozyten, Leukozyten und Nitrit wird dagegen üblicherweise in der Praxis durchgeführt und ausgewertet. Die Praxis kann dann die hierfür vorgesehene GOP 32880 selbst abrechnen.

Hinweis: Bitte achten Sie bei der Anforderung von präventiven Laborleistungen auf die entsprechende Kennzeichnung des Überweisungsscheines (Muster 10 / 10A) mit Hilfe des Ankreuzfeldes „Präventiv“. Werden neben den präventiven Laborleistungen noch kurative Laborleistungen angefordert, so ist ein gesonderter Überweisungsschein zu verwenden. Die richtige Kennzeichnung des Überweisungsscheines ist wichtig für das Laborbudget.

  • Informationen
    www.kbv.de > Themen A–Z > Buchstabe P > Prävention > Infos für Ärzte > Gesundheitsuntersuchung Check-up

                                                                                          – Abrechnung / eng-silb –