Hinweise zu Anpassungen im Formularbereich
Abschaffung des Berichtsvordruckes Gesundheitsuntersuchung
Seit 1. April 2019 müssen Ärzte die Ergebnisse der Gesundheitsuntersuchung nicht mehr auf dem Berichtsvordruck für die Gesundheitsuntersuchung (Muster 30) dokumentieren, sondern ausschließlich in der Patientenakte. Damit wird das Muster 30 nicht mehr benötigt.
Die Umsetzung in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) erfolgt mit dem nächsten Quartalsupdate.
Änderung der Geschlechtsangabe auf mehreren Formularen
Die neue gesetzliche Vorgabe, dass neben männlich und weiblich auch „divers“ als Geschlechtsangabe möglich sein muss, wird zum 1. Oktober 2019 im Formularbereich umgesetzt. Auf dem Überweisungsschein (Muster 6) sowie auf den Laboranforderungsscheinen Muster 10, 10 A und 10 L wird es nicht mehr zwei Ankreuzfelder für „männlich“ oder „weiblich“ geben, sondern nur noch ein Textfeld, in das Ärzte ein Kürzel eintragen.
Diese vier überarbeiteten Muster werden zum 1. Oktober 2019 eingeführt – jedoch ohne Stichtagsregelung. Das heißt, Praxen können ab dem 1. Oktober 2019 noch vorhandene alte Muster aufbrauchen, aber in das Ankreuzfeld für „männlich“ ein Kürzel eintragen.
Ausfüllhinweise für Muster 5 und 19
Derzeit wird die Zusammenlegung der Muster 5 „Abrechnungsschein“ und Muster 19 „Notfall- / Vertretungsschein“ diskutiert, sodass für diese Muster zum 1. Oktober keine neuen Druckfassungen erstellt werden. Die Angabe des Geschlechts erfolgt deshalb auch hier wie oben beschrieben.
Überarbeitete Vordruckerläuterungen zum Überweisungsschein (Muster 6) und
Klarstellung zur quartalsübergreifenden Gültigkeit
Darüber hinaus wurden die Vordruckerläuterungen zum Überweisungsschein (Muster 6) grundlegend überarbeitet. U. a. wird klargestellt, dass für den Fall, dass eine Weiterbehandlung im Folgequartal notwendig ist, keine erneute Ausstellung des Überweisungsscheines erforderlich ist, sondern der im Vorquartal ausgestellte Überweisungsschein auch im Folgequartal weiterverwendet werden kann.
Detaillierte Ausfüllhinweise und Informationen zu den Kürzeln finden Sie auf
www.kbv.de / html/1150_40901.php
– Vertragspartner und Honorarverteilung / sche –
Wie kann ich die lästigen Anrufe aus der Apotheke vermeiden?
Am 1. Juli 2019 trat der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V, welcher zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband verhandelt wurde, in Kraft.
Damit können Apotheken manche Unklarheiten, die bislang per persönlicher Gegenzeichnung des Arztes behoben wurden, künftig telefonisch klären. Weiterhin ist das Ausrufezeichen bei Mehrfachverordnungen der größten Packung nicht mehr nötig und es muss nicht mehr ein Vielfaches der größten Packungsgröße verordnet werden.
Wenn Sie ein Arzneimittel verordnen, können Sie sich sicher sein, dass in der Apotheke kein Arzneimittel abgegeben wird, was teurer ist, als das von Ihnen verordnete. Vorrangig ist jedoch die Abgabe eines Rabattarzneimittels. Wenn allerdings kein preiswerteres Produkt verfügbar ist, muss die Apotheke Sie telefonisch darüber informieren.
Ein Beispiel: mit dem gewünschten Wirkstoff sind folgende Arzneimittel verfügbar:
- Arzneimittel a: 20,00 €
- Arzneimittel b: 20,00 €
- Arzneimittel c: 20,01 €
- Arzneimittel d: 20,01 €
- Arzneimittel e: 20,05 €
- Arzneimittel f: 20,05 €
- Arzneimittel g: 20,10 €
- Arzneimittel h: 20,10 €
Sie verordnen Arzneimittel a: Wenn Arzneimittel a und b lieferbar sind, könnte eines der beiden abgegeben werden. Wenn Arzneimittel a und b nicht lieferbar sind, müsste die Apotheke Sie anrufen und nachfragen, ob das nächst teurere, lieferbare Arzneimittel abgegeben werden darf.
Sie verordnen Arzneimittel f: In diesem Fall kann die Apotheke ohne Anruf eines der Arzneimittel a – d abgeben (eines der vier preisgünstigsten). Die direkte Abgabe von Arzneimittel f ist nicht mehr möglich.
Tipp: Bei zahlreichen Fachgruppen spielen die tatsächlichen Verordnungskosten aufgrund der Umstellung von der Richtgrößen- auf die Zielwertprüfung eine untergeordnete Rolle.
Die beste Möglichkeit, Rückfragen zu vermeiden, ist die Wirkstoffverordnung, die beispielsweise im Modellvorhaben ARMIN möglich ist.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Prüfwesen > Richtgrößenprüfungen von Arznei- und Verbandmitteln
– Verordnungs- und Prüfwesen / jac –