Welche Unterhaltsansprüche drohen, wenn die Ehe scheitert?
Für den Arzt stellt es eine erhebliche Gefahr dar, dass im Falle einer Trennung meist nicht mehr wirtschaftlich, sondern höchst emotional gehandelt wird. Da gerade Unterhaltsansprüche über Jahre eine finanzielle Belastung sein können, sollte jeder Arzt diese in den Fokus seiner Strategie stellen.
Was ist der Trennungsunterhalt und wie lange muss er gezahlt werden?
Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzungen steht nicht selten die Frage, wer wem wie lange Unterhalt zahlen muss. Das Gesetz unterscheidet bei Ehegattenunterhaltsansprüchen zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes gilt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz, d. h. beiden Ehegatten steht die Hälfte vom Gesamteinkommen nach Abzug der unterhaltsrechtlich relevanten Positionen zu.
Was ist der nacheheliche Unterhalt und wie lange muss er gezahlt werden?
Der nacheheliche Unterhalt wird nur bei Vorliegen gesetzlich normierter Unterhaltstatbestände gewährt und kann befristet bzw. herabgesetzt werden. Für den nachehelichen Unterhalt gilt seit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 das Prinzip der Eigenverantwortung. Nach dem gesetzgeberischen Willen sind die Eheleute nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich. Nur in bestimmten Fällen besteht ein Unterhaltsanspruch, z. B. im Falle der Betreuung von gemeinsamen Kindern oder bei Krankheit. Auch bei deutlichen Einkommensunterschieden kann ein sogenannter Aufstockungsunterhalt geschuldet sein, der in der Regel ebenfalls zu befristen ist.
Die sich im Jahr 2008 anschließende Rechtsprechung zur vorgenannten Gesetzesreform hat jedoch dazu geführt, dass mitunter aus Billigkeitsgesichtspunkten Unterhaltsansprüche ausgeurteilt wurden, obwohl nicht immer ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiografie vorhanden waren.
Klare gesetzliche Regelungen zur Dauer des Unterhalts existieren nicht. Somit ist dieser vom Einzelfall und von der Rechtsprechung abhängig. Bei langer Ehedauer kann sogar ein lebenslanger Unterhalt ausgeurteilt werden, z. B. wenn die Ehefrau wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder so lange zu Hause war, dass ein beruflicher Wiedereinstieg nicht mehr möglich ist.
Muss der Arzt seine Rücklagen für den Unterhalt des Ehegatten auflösen?
Jeder wirtschaftlich arbeitende Arzt bildet in seiner Praxis Rücklagen. Genau diese werden bei der Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche jedoch meist Kernbestandteil der Auseinandersetzungen. Kein Arzt ist davor geschützt, dass seine tatsächlich gebildete Rücklage als unverhältnismäßig hoch eingestuft wird – mit der Folge, dass er nicht nur aus dem tatsächlich ausgeschütteten, sondern auch aus dem einschließlich der Rücklagen fiktiv errechneten Gewinn nachehelichen Unterhalt zahlen muss.
Welche Strategien müssen beachtet werden?
Damit der Arzt im Falle der Scheidung finanziell planen und abschätzen kann, welche Zahlungen auf ihn zukommen, ist es ratsam, sich zur Höhe und Dauer eines etwa geschuldeten Ehegattenunterhaltes rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit dem Ehepartner zu treten. Mit einer solchen außergerichtlichen Einigung kann Planungssicherheit für die Arztpraxis erreicht und ein kostenintensives Verfahren vermieden werden.
Wenn dem Ehegatten eines Arztes oder einer Ärztin rechtlich ein Trennungsanspruch, jedoch kein nachehelicher Unterhaltsanspruch zusteht, wird nicht selten aus taktischen Gründen das Scheidungsverfahren in die Länge gezogen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Trennungsunterhalt erst mit Rechtskraft der Scheidung endet. Je länger das Scheidungsverfahren dauert, desto länger steht dem Ehegatten somit ein Trennungsunterhaltsanspruch zu. In diesen Verfahren ist es wichtig, durch eine klare Strategie und Verhandlungen mit der Gegenseite lange Gerichtsverfahren zu verhindern.
Das Ziel beider Eheleute sollte es sein, bereits vor einem gerichtlichen Verfahren mit Hilfe von Rechtsanwälten eine außergerichtliche Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung zu erarbeiten, um einen langen und kostenintensiven Prozess zu vermeiden und die Familie, besonders etwaige gemeinsame Kinder, nicht mit weiteren Auseinandersetzungen und Streitigkeiten zu belasten.
– Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große, Fachanwältin für Familienrecht und Erbrecht, Dresden –
Austausch von Behandlungsdaten und Befunden zwischen Hausarzt und Facharzt
Über wesentliche Inhalte des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hatte Sie die KV Sachsen bereits in vorangegangenen Ausgaben informiert. Auf folgende, das Arzt-Patienten-Verhältnis beeinflussende, Änderung wird hiermit ergänzend aufmerksam gemacht.
Bislang regelte der § 73 Absatz 1b SGB V, unter welchen Voraussetzungen Behandlungsdaten und Befunde im Verhältnis zwischen Hausarzt und Facharzt ausgetauscht werden dürfen, wobei das Vorliegen einer schriftlichen Einwilligung des Versicherten als regelhafte Voraussetzung benannt war. An diese Bestimmung anknüpfend hält es der Gesetzgeber nunmehr für erforderlich, dass Fachärzte den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt fragen und die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung übermitteln.
Des Weiteren ist auch der Hausarzt verpflichtet, mit Zustimmung des Versicherten die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Fachärzte zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt nunmehr verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig (in Kopie) zu übermitteln.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine schriftliche Einwilligung des Patienten nicht notwendig ist, wenn eine Überweisung vorliegt und der Überweisungsempfänger dem überweisenden Arzt den Befundbericht übermittelt. Diese frühere Verfahrensweise war durch die EU-Datenschutzgrundverordnung in Frage gestellt worden. Die KBV vertritt, so wie die KV Sachsen auch, jedoch die Auffassung, dass es in diesen Fällen auch weiterhin keiner schriftlichen Einwilligung bedarf.
– Datenschutz / klu –