Wiederholungsrezept auf Patientenwunsch
Aufgrund von Nachfragen und aktuellen Fragestellungen erhalten Sie wiederholt die Information zu Verordnungen bei Rezeptverlust.
Ausgestellte Kassenrezepte sind Urkunden, mit denen sorgfältig umgegangen werden muss. Die Verantwortung für die Aufbewahrung bis zur Einlösung in der Apotheke trägt der Patient. Ein Kassenrezept berechtigt zur Inanspruchnahme einer Kassenleistung. Die Kosten der verordneten Arzneimittel werden nach der Belieferung durch die Apotheke von der Krankenkasse bezahlt.
Dem Patientenwunsch nach einer erneuten Ausstellung von Kassenrezepten als Ersatz für nicht mehr auffindbare Verordnungsblätter sollte nur nach sorgfältiger Prüfung nachgekommen werden, weil die Einlösung der Urdokumente in einer Apotheke nicht ausgeschlossen werden kann.
Wenn Sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Einlösung wahrscheinlich stattgefunden hat, empfehlen wir in dieser Situation die Ausstellung eines Privatrezeptes mit folgenden Vermerken: „Duplikat wegen Rezeptverlust“ sowie „Erstattung nur nach Prüfung durch die Krankenkasse“.
Nur so kann eine Doppelbelastung der Krankenkasse, die ggf. auch zu einer Rückforderung gegenüber dem Vertragsarzt führen könnte, sicher ausgeschlossen werden.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen
– Verordnungs- und Prüfwesen / mae –