Satzungsleistungen bei Schutzimpfungen für Auslandsreisen
Vertrag über die Kostenübernahme für Schutzimpfungen bei Auslandsreisen mit der BARMER
Die KV Sachsen und die BARMER haben eine vertragliche Regelung „… über die Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen aufgrund von Auslandsreisen“ mit Wirkung ab dem 1. April 2019 konsentiert. Die Vereinbarung befindet sich zur Zeit im Unterschriftsverfahren.
Die BARMER übernimmt für ihre Versicherten die Kosten für Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen – mit Ausnahme von beruflich bedingten Auslandsaufenthalten – sofern diese von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes und den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) empfohlen sind und die vertragsärztlichen Leistungen nach den Regularien dieser Vereinbarung verordnungs- und berechnungsfähig sind.
Es wurden folgende Abrechnungs-, Vergütungs- und Verordnungsregelungen vereinbart:
- Bei jeder weiteren Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung ist die entsprechende GOP mit dem Buchstaben „W“ zu versehen. Diese GOP werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50 Prozent der ungekennzeichneten GOP (d. h. 3,50 Euro bzw. 4,00 Euro) vergütet.
- Ist die weitere Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung eine Auffrischimpfung, so ist die entsprechende GOP mit dem Buchstaben „Y“ zu versehen. Diese GOP werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50 Prozent der ungekennzeichneten GOP (d. h. 3,50 Euro bzw. 4,00 Euro) vergütet.
Zu beachten ist: Sofern bei einem Patientenkontakt die Indikation für eine Schutzimpfung nach der „Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen“ und zur gleichen Indikation gleichzeitig nach dieser Vereinbarung vorliegt, hat die Abrechnung der Schutzimpfung über die „Impfvereinbarung Sachsen – Pflichtleistungen“ zu erfolgen.
Der jeweilige Impfstoff ist auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret auf den Namen des Versicherten zu Lasten der BARMER zu verordnen. Bei der Verordnung von Impfstoffen ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) des Musters 16 durch Eintragung der Ziffer 8 oder durch Kreuz zu kennzeichnen. Auf diesem Arzneiverordnungsblatt ist ausschließlich der jeweilige Impfstoff (bzw. die Tabletten für die Malariaprophylaxe) für die in diesem Vertrag vereinbarten Impfungen und Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe zu verordnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen.
Die gesetzlichen Zuzahlungen für die Impfstoffe müssen vom Versicherten nicht erbracht werden. Das Rezept ist als zuzahlungsfrei zu kennzeichnen.
Nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens wird der Wortlaut dieser Vereinbarung auf der Internetpräsenz der KV Sachsen veröffentlicht.
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Klarstellung: Impfungen aufgrund beruflicher Indikation noch nicht zu Lasten der GKV möglich
Das TSVG regelt, dass der Leistungsanspruch der Versicherten auf Schutzimpfungen erweitert wird. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen jetzt auch die Kosten für Impfungen, bei denen ein Leistungsanspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht. So stand beispielsweise bei Impfungen aufgrund einer beruflichen Indikation bislang der Arbeitgeber in der Pflicht, nunmehr auch die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Regelung tritt erst mit rechtswirksamer Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft!
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Japanische Enzephalitis: Die Impfung ist ab sofort Satzungsleistung der Techniker Krankenkasse
Die KV Sachsen und die Techniker Krankenkasse haben die Neuaufnahme der Schutzimpfung gegen „Japanische Enzephalitis“ vereinbart. Die Vereinbarung trat mit Wirkung zum 1. April 2019 in Kraft. Dazu wurden folgende Abrechnungs- und Vergütungsregelungen getroffen:
Abr.-Nr. | Vergütung | Abrechnungsvoraussetzungen |
99813 | 7,00 € | pro erster Impfung im APK |
Damit wurde der bisherige Leistungskatalog um die obigen Angaben ergänzt. Die Leistungsbeschreibung für das Beratungshonorar gemäß Abrechnungsnummer 99800 wurde ebenso angepasst und wie folgt neu formuliert:
„Beratungshonorar* für den besonderen Aufwand für die Beratung zu allen Reiseimpfungen dieser Vereinbarung (z. Zt. GO-Nrn. 99809 bis 99813 und 99826)“.
Der jeweilige Impfstoff ist auf dem Arzneiverordnungsblatt Muster 16 patientenkonkret auf den Namen des Versicherten zu Lasten der Techniker Krankenkasse zu verordnen.
Der Patient hat bei Einlösen des Rezeptes in der Apotheke die gesetzliche Zuzahlung nach § 61 SGB V zu leisten.
- Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verträge > Buchstabe I
> Impfvereinbarungen TK, 2. Protokollnotiz und
> Impfvereinbarungen Sachsen – Pflichtleistungen
– Vertragsparter und Honorarverteilung / mey –