Änderungen in den DMP Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und KHK
Die Änderungen sind am 1. April 2019 in Kraft getreten.
- DMP Asthma bronchiale: Neufassung des Vertrages
Der Grundvertrag DMP Asthma bronchiale wurde zum 1. April 2019 aktualisiert. Die Änderungen treten zu diesem Datum in Kraft. Die Versorgungsinhalte wurden umfassend überarbeitet. Insbesondere können nun Kleinkinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr in das DMP Asthma eingeschrieben werden. Deshalb wird eine spezielle Asthmaschulung für Eltern von Vorschulkindern (ASEV) eingeführt, die gesondert abgerechnet werden kann (Behandlungsleitlinie Asthma).
Die neue Asthma-Schulung für Eltern von Vorschulkindern (ASEV) darf bei Kindern ab dem vollendeten ersten Lebensjahr (erster Geburtstag) bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (letzter Tag vor dem fünften Geburtstag) abgerechnet werden. - DMP Diabetes mellitus Typ 2: Änderung der Anlage 7 „Versorgungsinhalte“
Mit Inkrafttreten der 15. Änderung der DMP-A-RL wird die Anlage 1 DMP-A-RL dahingehend angepasst, dass Liraglutid in Kombination mit mindestens einem weiteren oralen Antidiabetikum und / oder Insulin bei Patienten mit manifester kardiovaskulärer Erkrankung und entsprechender Medikation empfohlen wird, sofern die Kontrolle des Diabetes mellitus bzw. der Blutglukosewerte unzureichend ist. - Indikationsübergreifende Teilnahme- und Einwilligungserklärung (TE / EWE)
Wie bereits informiert, wurde die indikationsübergreifende Teilnahme- und Einwilligungserklärung (TE / EWE) zum 1. April 2019 an den neuesten Stand der DMP-Anforderungen-Richtlinie angepasst (außer DMP Brustkrebs).
Die neuen TE / EWE für die internistischen DMP sind an der Formular-Nummer 70D zu erkennen: Alte Formulare in Ihrer Praxis durften nur noch bis zum 31. März 2019 verwendet werden. Bei bereits in ein DMP eingeschriebenen Versicherten ist nichts weiter zu veranlassen.
– Vertragspartner und Honorarverteilung / jh –
Neue Untersuchungsmöglichkeiten zu Begleiterkrankungen bei Hypertonie
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hat mit der DAK-Gesundheit zum 1. April 2019 einen Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage des § 140a SGB V geschlossen. Zum gleichen Zeitpunkt traten auch die KKH und die TK bei.
Ziel ist es, die Begleiterkrankungen frühzeitig zu erkennen und durch eine gezielte Behandlung den Eintritt schwerwiegender Krankheitsstadien zu verhindern oder zumindest deutlich zu verzögern. In den Versorgungsfeldern PAVK und chronische Nierenerkrankung werden in regelmäßigen Abständen Früherkennungsprogramme zur Diagnostik der Begleiterkrankungen durchgeführt. Nach Feststellung dieser Komplikationen erfolgt eine gezielte Behandlung im Rahmen von krankheitsbezogenen Weiterbetreuungsprogrammen.
Welche Ärzte können am Vertrag teilnehmen?
Teilnehmen können alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen und angestellten Ärzte, die in Sachsen an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen.
Welche Leistung erbringt der Arzt?
- Vorstellung der Vertragsinhalte für geeignete Patienten
- Einschreibung der Patienten in den Vertrag auf deren Wunsch
- Bei Verdacht auf eine der oben genannten Begleiterkrankungen:
- krankheitsbezogene Früherkennungsdiagnostik nach den Anlagen 1 (Modul PAVK) und 2 (Modul chronische Nierenerkrankung)
- Bei Vorliegen einer Begleiterkrankung
- kontinuierliche Weiterbetreuung mit dem Ziel, einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf zu verhindern oder zu verzögern
- Weiterbetreuung in Abhängigkeit von der medizinischen Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen (bis zu zweimal jährlich)
- Kein Verdacht auf eine Begleiterkrankung
- weiterhin Teilnahme des Patienten am Früherkennungsprogramm (Früherkennungsdiagnostik einmal jährlich zur Kontrolle, jeweils nach Ablauf von drei Quartalen ist eine Wiederholung möglich)
Welche Patienten können am Vertrag teilnehmen?
Teilnahmeberechtigt sind alle Versicherten der DAK-Gesundheit, der KKH und der TK, die sich auf Grund einer gesicherten Hypertonieerkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinden und bei denen der Verdacht auf
- eine periphere arterielle Verschlusskrankheit PAVK,
- eine chronische Nierenerkrankung besteht.
Patienten, bei denen bereits eine der o. g. Begleiterkrankungen diagnostiziert wurde (gesicherte Diagnose), können am jeweiligen Versorgungsprogramm nicht teilnehmen.
Patienten mit Diabetes mellitus sollen am umfangreichen Programm „Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus“ teilnehmen.
Unabhängig vom Ergebnis des Befundes erhält der teilnehmende Arzt zehn Euro pro Versicherten je Modul für die Diagnostik der Begleiterkrankung. Für die Weiterbehandlung bei einem positiven Befund aus dem Früherkennungsprogramm erhält er für maximal zwei Weiterbetreuungsquartale weitere 20 Euro pro Versicherten je Modul. Die notwendigen Sachmittel für die Diagnostik sind vom Arzt vorzuhalten und werden zu den o. g. Pauschalen innerhalb des Vertrages vergütet (kein Bezug über Sprechstundenbedarf).
Bei Neumanifestation eines Diabetes mellitus während der Teilnahme des Versicherten an diesem Programm: In diesem Fall ist der Versicherte in den „Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus“ einzuschreiben und die Weiterbetreuung wird nicht mehr nach diesem Vertrag, sondern nach den inhaltsgleichen Modulen des „Vertrages über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus“ durchgeführt. Die Teilnahme des Versicherten an diesem Vertrag (Hypertonie) endet mit der Einschreibung des Versicherten in den Vertrag (Diabetes).
– Vertragspartner und Honorarverteilung / jh –