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Vergütung kinderärztlicher Leistungen bei der Frühförderung

Im Rahmen der Vereinbarung zur Frühförderung wird seit dem 1. April 2019 die Vergütung der Abrechnungsziffer 92200 (Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes FBP) bzw. 92201 (Änderungsantrag) um zwei bzw. drei Euro vermindert, sofern der Arzt diese im selben Quartal wie die EBM-GOP 04356 (Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 04355 für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung) abrechnet.

In der Honorarabrechnung werden die im selben Quartal neben der EBM-GOP 04356 abgerechneten Abrechnungsziffern 92200 bzw. 92201 mit „A“ gekennzeichnet ausgewiesen.

Die Absenkung der Vergütung resultiert aus der Einsparung eines administrativen zeitlichen Aufwandes bei der Erstellung des Förder- und Behandlungsplanes bzw. des Änderungsantrages, wenn der Arzt im selben Quartal die Leistungsinhalte der EBM-GOP 04356 erbracht hat und damit bereits auf aktuelle Befundzusammenstellungen zurückgreifen kann.

Hintergrund: Bereits seit längerer Zeit bestanden zwischen den Verbänden der Krankenkassen, dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte sowie der KV Sachsen unterschiedliche Auffassungen über eine ggf. notwendige Anpassung der Vereinbarung zur Frühförderung. Grund dafür war die im Jahr 2015 eingeführte EBM-Zuschlagsziffer 04356 für die weiterführende sozialpädiatrisch orientierte Versorgung. Die Verbände der Krankenkassen forderten eine Anpassung der Abrechnungsziffern der Vereinbarung zur Frühförderung, wenn diese neben der GOP 04356 abgerechnet werden.

Gemeinsam mit dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte konnten wir nunmehr einen Kompromiss erreichen, der die verschiedenen Sichtweisen der Partner gut austariert und damit eine Fortführung der Vereinbarung ermöglicht.

Informationen
www.kvsachsen.de > Rubrik Mitglieder > Verträge > Buchstabe „F“ > Frühförderung

                                                            – Vertragspartner und Honorarverteilung / st –