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Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)

Ab 1. April 2019 steht ein aktuelles Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ zur Verfügung. Die KV Sachsen hat über ihre Printmedien und Internetpräsenz bereits hierüber informiert. In diesem Beitrag möchten wir eine ergänzende Information geben.

Durch das seit 1. Januar 2019 in Kraft getretene Pflegepersonalstärkungsgesetz wurde festgesetzt, dass Verordnungen für Fahrten mit Taxi oder Mietwagen zu oder von ambulanten Behandlungen für Patienten

  • mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis,
  • mit Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung (die Mobilitätseinschränkung ist vom behandelnden Arzt festzustellen) und
  • mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5

nicht vorab der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Dies konnte jedoch noch nicht für das gerade aktualisierte Formular berücksichtigt werden. Für das Ausfüllen des Formulars durch den Arzt ändert sich nichts.

Wenn möglich, bitten wir Sie, Ihre Patienten auf die geänderten Bedingungen hinzuweisen.

Ihre Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle.

Informationen

                                                                                – Verordnungs- und Prüfwesen / mau–