Spezial-Labor: Start der Stichprobenprüfung
Zum 1. April 2018 ist die neue Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-V) Spezial-Labor in Kraft getreten. Mit den Festlegungen in § 5 Abs. 3 dieser Vereinbarung wurde zur Überprüfung der internen und externen Qualitätssicherung der Labore auch eine jährliche Stichprobenprüfung verpflichtend eingeführt.
Ab 2019 wird eine solche Stichprobe erstmalig durchgeführt. Hierfür fordert die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen Dokumentationen von mindestens 15 Prozent aller Ärzte, die Laborleistungen gemäß dem Kapitel 32.3 bzw. 1.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abrechnen, an. Stellt die Qualitätssicherungs-Kommission keine Mängel fest, ist die Stichprobenprüfung bestanden und eine erneute Überprüfung erfolgt erst frühestens nach fünf Jahren.
Aus der einzureichenden Dokumentation muss folgendes hervorgehen:
- Strukturierter Aufbau des QM-Handbuchs
- Nachweise, wann und wie die verwendeten Geräte selbst und / oder herstellerseitig gewartet werden (z. B. Gerätelogbuch)
- Nachweise über die Einarbeitung der Mitarbeiter in die Benutzung der jeweiligen Geräte und Untersuchungsverfahren, zur regelmäßigen Schulung und Fortbildung von Mitarbeitern im direkten Zusammenhang mit den angebotenen Leistungen
- Aktuelles Organigramm der personellen Struktur und der Befugnisse in der Einrichtung im Zusammenhang mit den Leistungen mit Angabe des / der für die jeweiligen Untersuchungsverfahren verantwortlichen Arztes / Ärzte
- Nachweise,
a) dass je quantitativem Untersuchungsverfahren arbeitstäglich mindestens zwei Kontrollprobeneinzelmessungen in unterschiedlicher Konzentration durchgeführt wurden einschließlich Bewertung und
b) dass eine monatliche Bewertung des quadratischen Mittelwertes der Messabweichungen (QMMA) dieser Untersuchungsverfahren durchgeführt wurde - Dokumentation des einrichtungsinternen Fehlermanagements über die Korrekturmaßnahmen nach nicht bestandenen Ringversuchen und über die Ursachenklärung und -beseitigung bei Überschreitung der Fehlergrenzen der Kontrollprobenmessungen
- Gültige Ringversuchszertifikate zu den erbrachten Leistungen
In die Stichprobe werden alle Ärzte einbezogen, welche mindestens eine spezielle Laboratoriumsleistung gemäß des Kapitels 32.3 bzw. 1.7 EBM abrechnen.
Die in der Stichprobe gezogenen Ärzte bekommen von der KV Sachsen in den nächsten Monaten ein gesondertes Anforderungsschreiben mit detaillierten Hinweisen zur Einreichung der Unterlagen und der weiteren Verfahrensweise.
Ausnahmen: Die Nachweise 1. bis 7. gelten bei Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde gemäß DIN EN ISO 15189 als erfüllt.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Labor
– Qualitätssicherung / pur –