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Neues Fortbildungsangebot im Bereich „Hygiene und Medizinprodukte“

Die KV Sachsen hat ihr Fortbildungsangebot im Bereich „Hygiene und Medizinprodukte“ erweitert. Ausschlaggebend war u. a. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO), welche besondere Anforderungen an Einrichtungen für ambulantes Operieren stellt.

Die Veranstaltungsreihe ist wie folgt konzipiert:

  • Alles sauber oder was? – Hygiene in der Arztpraxis
    Modul 1 (Grundmodul)
    Zielgruppe: Ärzte, nichtärztliches Personal
  • Alles sauber, oder was? – Hygiene in der Arztpraxis
    Modul 2 (Aufbaumodul) – Aufbereitung von Medizinprodukten
    Zielgruppe: Ärzte, nichtärztliches Personal
  • Alles sauber oder was? – Hygiene in der Arztpraxis
    Modul 3 (Zusatzmodul) – Ambulantes Operieren
    Zielgruppe: Ärzte

Modul 3 – Ambulantes Operieren wird am 15. Mai 2019 in Dresden und am 2. Oktober 2019 in Leipzig angeboten. Für diese Veranstaltungen hat die KV Sachsen eine Referentin des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) gewonnen. Geplant ist jeweils ein Vortrag zum Thema „Praktische Hygiene in ambulant operierenden Einrichtungen aus Sicht des ÖGD“. Darin sollen Schwerpunkte bei Begehungen durch den ÖGD, Ergebnisse sowie Tipps zur Vermeidung von Fehlern thematisiert werden.

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Sie für die Teilnahme an Modul 3 zuvor Modul 2 und 1 besucht haben. Die Module können unabhängig voneinander besucht werden.

Alle Module werden mehrmals im Jahr 2019 angeboten. Die ausführliche Darstellung der geplanten Inhalte sowie die konkreten Termine entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungskalender auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.

Informationen
www.kvsachsen.de > Aktuell > Veranstaltungen

                                                                                                – Qualitätssicherung / gro 

Einführung des Zweitmeinungsverfahrens bei planbaren Eingriffen

Mit der Richtlinie „Zweitmeinungsverfahren“ wird der Anspruch auf eine Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen gesetzlich geregelt. Demnach haben Patienten das Recht, vor Durchführung von operativen Eingriffen eine qualifizierte Zweitmeinung einzuholen.

Dieser Anspruch wurde 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in das SGB V aufgenommen und nun durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses konkretisiert. Zunächst wird das Zweitmeinungsverfahren für die Eingriffe Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie) und Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) etabliert, weitere Indikationen sollen folgen.

Die Richtlinie Zweitmeinungsverfahren ist am 8. Dezember 2018 formell in Kraft getreten, die dazugehörigen EBM-Ziffern gelten seit dem 1. Januar 2019 ebenso wie die notwendig gewordenen Änderungen im Bundesmantelvertrag-Ärzte. Entsprechend der Richtlinie erstellen „Erstmeiner“ die Indikation für einen planbaren Eingriff. Sie sind hierbei verpflichtet, ihre Patienten darüber aufzuklären, dass sie sich vor Durchführung des entsprechenden Eingriffes eine unabhängige Zweitmeinung einholen können. Diese Aufklärung muss so rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann. Bei der Aufklärung soll über geeignete Zweitmeiner informiert (Veröffentlichung erfolgt in der öffentlichen Arztsuche der KV Sachsen) und auf das vom Gemeinsamen Bundesausschuss veröffentlichte Merkblatt zur Zweitmeinung verwiesen werden. Darüber hinaus ist der Patient auf sein Recht hinzuweisen, dass er Abschriften von Befundunterlagen aus der Patientenakte erhalten kann. Auf Wunsch des Patienten sind ihm diese auszuhändigen.

Für diese Leistungen kann die neu geschaffene GOP 01645 mit entsprechender Buchstabenkennung ohne eine Genehmigung durch die KV Sachsen abgerechnet werden. Für die Einleitung der Zweitmeinung bei Mandeloperationen ist die GOP 01645A und für die Einleitung der Zweitmeinung bei Gebärmutterentfernungen ist die GOP 01645B zu verwenden. Die Vergütung erfolgt bis Ende 2021 extrabudgetär.

Im Anschluss erstellt ein „Zweitmeiner“ anhand der vorliegenden Befunde und gegebenenfalls mittels weiterer körperlicher Untersuchungen eine qualifizierte Zweitmeinung, an deren Ende die Bestätigung oder die Ablehnung der ersten Indikation steht. Der Patient soll über den geplanten Eingriff, die getroffene Zweitmeinung und mögliche bestehende weitere Behandlungsoptionen in einem persönlichen Gespräch informiert werden. Die Richtlinie sieht vor, dass die Zweitmeinung unabhängig zu erbringen ist. So darf der Eingriff, für den die Zweitmeinung abgegeben wurde, nicht in der gleichen Einrichtung durchgeführt werden, in der der Zweitmeiner tätig ist. Über bestehende Interessenkonflikte oder finanzielle Beziehungen in Bezug auf den jeweiligen Eingriff ist der Patient auf Wunsch zu informieren.

Der Zweitmeiner benötigt für die Durchführung und Abrechnung der Leistungen eine Genehmigung der KV Sachsen. Hierfür ist der Nachweis folgender Voraussetzungen notwendig:

  • mindestens fünfjährige Tätigkeit als Facharzt auf dem für den jeweiligen Eingriff festgelegten Fachgebiet (Eingriff Mandeloperationen: Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Eingriff Gebärmutterentfernungen: Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin)
  • Erfüllung der geltenden Fortbildungsverpflichtung
  • Befugnis zur Weiterbildung der zuständigen Landesärztekammer oder eine akademische Lehrbefugnis

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt mittels der jeweils zutreffenden Versicherten-, Grund- und Konsiliar-Pauschalen sowie der GOPn gegebenenfalls medizinisch notwendig gewordener Untersuchungsleistungen. Die Leistungen sind in der Abrechnung gesondert zu kennzeichnen. Die hierzu erforderlichen Informationen erhalten Sie im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Auch hier erfolgt die Vergütung bis Ende 2021 extrabudgetär.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Qualität > Genehmigungspflichtige Leistungen > Zweitmeinungsverfahren

                                                                                               – Qualitätssicherung / wal –