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„Online-Proaktiv-Abrechnung“ bei Abgabe der Quartalsabrechnung I / 2019

Seit dem Quartal II / 2018 besteht für sächsische Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten die Möglichkeit, bei der Abrechnungsabgabe die „Online-Proaktiv-Abrechnung“ im Mitgliederportal zu wählen.

Die Anwendung gilt ausschließlich für online abrechnende Praxen und ist frei wählbar. Wenn Sie sich für dieses Angebot entscheiden, gilt es nicht für einzelne Ärzte, sondern immer für die Praxis als Ganzes. Mit der Teilnahme an Online-Proaktiv stimmt die Praxis einer weitgehend maschinellen Abrechnungsprüfung zu.

Um mögliche Fehler bereits im Vorfeld erkennen und beheben zu können, bietet die KV Sachsen die Möglichkeit der Durchführung einer Vorabprüfung. Die Vorabprüfung ist freiwillig und stellt keine Voraussetzung zur Teilnahme an Online-Proaktiv dar. Dies ist lediglich eine Empfehlung der KV Sachsen, da die Vorabprüfung Hinweise zu potentiellen Fehlern gibt, die dann in der Praxis vor Einreichung der Quartalsabrechnung korrigiert werden können. Bitte beachten Sie, dass bei Auswahl der Online-Proaktiv-Abrechnung die im Rahmen der Vorabprüfung angezeigten Fehler und Hinweise, welche durch die Praxis im Vorfeld behoben werden können, nicht mehr durch den KV-Mitarbeiter nachgefragt und ggf. korrigiert werden.

Durch die so fehlerärmeren Abrechnungen und die verstärkte EDV-gestützte Prüfung entsteht der KV Sachsen ein geringerer Verwaltungsaufwand, der durch eine niedrigere Verwaltungskostenumlage (0,2 Prozentpunkte) an die teilnehmenden Praxen weitergegeben wird.

Da die Teilnahme an Online-Proaktiv freiwillig ist, setzt diese eine explizite Erklärung durch die abrechnende Praxis voraus. Dies erfolgt für interessierte Praxen über eine Kennzeichnung im Mitgliederportal und ist danach für das betreffende Abrechnungsquartal verbindlich. Sofern die Abrechnungseinreichung an einen Mitarbeiter delegiert wurde, kann auch dieser die Entscheidung für eine Abrechnung mit Online-Proaktiv für das entsprechende Abrechnungsquartal treffen.

                                                                                           – Abrechnung / eng-fie –

Erklärung zur Abrechnung

Gemäß § 2b der Abrechnungsordnung der KV Sachsen gilt die Abrechnung eines Quartals als fristgemäß eingereicht, wenn neben der / den Abrechnungsdatei(en) für alle Leistungsorte alle weiteren rechnungsbegründenden Unterlagen und Dokumentationen sowie eine unterschriebene Erklärung zur Abrechnung bis zum 15. Kalendertag des dem Leistungsquartal folgenden Monats vorliegen.

Unterschriftsleistung

Zur Vereinfachung der Unterschriftsleistung hat der Vorstand der KV Sachsen beschlossen, dass bei Praxen mit mehreren unterschriftsberechtigten Ärzten zukünftig bereits die Unterschrift eines unterschriftsberechtigten Arztes auf der Erklärung zur Abrechnung ausreichend ist. Zudem wurde die Erklärung zur Abrechnung um den Punkt 9 ergänzt. Soweit erfolgt, wird mit diesem Punkt eine im Mitgliederportal vorgenommene Wahl zur Teilnahme an Online-Proaktiv bestätigt.

Die neue Erklärung zur Abrechnung (Stand: ab I / 2019) ist ab der Abrechnungsabgabe des Quartals I / 2019 verpflichtend zu verwenden. Online-Abrechnern empfiehlt die KV Sachsen, im Rahmen der Abrechnungsabgabe die im Mitgliederportal angebotene praxisindividuelle Erklärung zu nutzen.

Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung  > Erklärung zur Abrechnung > rechter Bildrand
und
Mitgliederportal der KV Sachsen

                                                                                     – Abrechnung / eng-silb –

Vorabprüfung der Quartalsabrechnung für I / 2019

Seit Einführung der „Vorabprüfung der Quartalsabrechnung“ hat sich die Zahl der Nutzer stetig erhöht und liegt jetzt bei fast 50 Prozent, gemessen an allen online abrechnenden Praxen. Dies ist für uns ein Zeichen, dass die Vorabprüfung ein wichtiges Instrument zur Prüfung Ihrer Abrechnung ist. Aus diesem Grund sind wir bestrebt, dieses Angebot ständig zu verbessern, wozu auch Ihr Feedback eine wichtige Rolle spielt.

Wir möchten uns auf diesem Weg bedanken und Sie bitten, weiterhin Anregungen und Hinweise zur Nutzung der Vorabprüfung mitzuteilen. Dies können Sie uns sowohl über den entsprechenden Link nach Ausführung der Vorabprüfung als auch später bei der Einreichung Ihrer Quartalsabrechnung bequem mitteilen. Das Feedback ist grundsätzlich anonym. Sofern Sie mit uns in Verbindung treten wollen, müssten Sie bitte Ihre Kontaktdaten angeben.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Vorabprüfung bereits ca. eine Woche vor Quartalsende sowie in den ersten zwei Wochen des neuen Quartals zur Verfügung steht und durchgeführt werden kann. Bei hoher Auslastung (es öffnet sich die Auslastungsanzeige) haben Sie zudem die Möglichkeit, Ihre Abrechnungsdatei im Mitgliederportal hochzuladen und selbstständig (ggf. über Nacht) laufen zu lassen. Die Bearbeitung läuft dabei unabhängig von einer Anmeldung an der Anwendung. Sobald diese abgeschlossen ist, können die Ergebnisse wie gewohnt abgerufen werden.

Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, über den Mitarbeiterzugang die Vorabprüfung der Quartalsabrechnung an das Praxispersonal zu delegieren. Dazu kann der Praxisinhaber das entsprechende Recht an Mitarbeiter vergeben. Die Freischaltung der Funktion kann direkt im Mitgliederportal mit einigen wenigen Klicks erfolgen. Dazu rufen Sie auf der Startseite des Mitgliederportals den Link „Mitarbeiterzugang“ am linken Bildrand auf. Nun können Sie „Mitarbeiter hinzufügen“ sowie vorhandene Nutzer verwalten.

Nähere Informationen zur Vorabprüfung der Quartalsabrechnung finden Sie in den Bedienungshinweisen. Außerdem steht Ihnen zusätzlich ein FAQ-Katalog zur Verfügung, in dem die KV Sachsen Antworten auf häufig gestellte Fragen auflistet.

Für das erste Quartal 2019 ist die Freigabe der Vorabprüfung der Quartalsabrechnung voraussichtlich ab dem 25. März 2019 möglich.

Bedienungshinweise und FAQ-Katalog
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Vorabprüfung der Quartalsabrechnung > rechter Bildrand

                                                                                    – Abrechnung / eng-fie –

Bewertungsausschuss nimmt zwei neue Laboruntersuchungen in den EBM auf

Der Nachweis von Anti-Drug-Antikörpern und die Vorbehandlung von roten Blutkörperchen mit Dithiothreitol werden zum 1. April als neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Das hat der Bewertungsausschuss Ende Januar beschlossen.

Die Änderungen gehen zurück auf die Fachinformation zu Arzneimitteln, zu denen derzeit eine frühe Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) erfolgt. Demnach ergab sich unter anderem bei der Überwachung einer Enzymersatztherapie mit Velmanase (Lamzede®) Anpassungsbedarf im EBM. Konkret geht es um den Nachweis von Anti-Drug-Antikörpern, die sich dabei bilden und zu schweren Immunreaktionen führen können.

Der Bewertungsausschuss nimmt für diesen Nachweis die Gebührenordnungsposition GOP 32480 in den EBM-Abschnitt 32.3.5 (Immunologische Untersuchungen) auf. Ärzte erhalten je Untersuchung 18,65 Euro.

Obwohl die Bildung von Antikörpern auch für andere Wirkstoffe beschrieben ist, konnte im Bewertungsausschuss nicht erreicht werden, dass der Nachweis von Anti-Drug-Antikörpern arzneimittelunabhängig in den EBM aufgenommen wird.

Vorbehandlung von roten Blutkörperchen

Zur Behandlung von hämatologischen Neoplasien wird der monoklonale Antikörper Daratumumab (Darzalex®) eingesetzt. Dieser verursacht bei blutgruppenserologischen Untersuchungen – etwa Blutkompatibilitätstests – bestimmte Interferenzen. Daher ist eine Vorbehandlung der Erythrozyten notwendig. Für diese Vorbehandlung der Test- beziehungsweise Spendererythrozyten mit Dithiothreitol können Ärzte ab dem 1. April die GOP 32557 abrechnen. Sie wird neu in den EBM-Abschnitt 32.3.6 (Blutgruppenserologische Untersuchungen) aufgenommen und extrabudgetär mit 19,20 Euro je Untersuchung vergütet.

Die GOP ist als Zuschlag zu den GOP 32545 (Antikörpersuchtest in mehreren Techniken) oder GOP 32556 (Kreuzprobe mit indirektem Antiglobulintest) bis zu viermal am Behandlungstag berechnungsfähig.

Keine Entscheidung zur Aufnahme des Präeklampsiemarkers und des Tumormarkers HE 4 in den EBM

Die KBV hat im Zusammenhang mit zwei weiteren Laborleistungen den erweiterten Bewertungsausschuss als Schiedsgremium angerufen. Auch nach jahrelangen Beratungen im „Standardisierten Bewertungsverfahren“ waren die Kassen nicht bereit, den EBM entsprechend anzupassen. Zum einen geht es dabei um eine Leistung zur Diagnostik der Präeklampsie, die als hypertensive Schwangerschaftserkrankung etwa zwei Prozent aller Schwangeren betrifft und die häufigste Ursache für maternale und perinatale Morbidität und Mortalität ist.

Der Präeklampsiemarker (sFlt1/PlGF‐Quotient) bietet bei Vorliegen einer unklaren Symptomatik eine objektive Entscheidungshilfe für die weitere ambulante oder gegebenenfalls eine frühzeitige stationäre Überwachung der Patientin. Die KBV wollte den Marker als eigenständige Leistung in den EBM-Abschnitt 1.7.4 aufnehmen. Mit demselben Beschluss sollte der Tumormarker HE 4 in den EBM aufgenommen werden. Er hat bei der Primär- und Rezidivdiagnostik eines Ovarialkarzinoms vergleichbare Eigenschaften wie der bisher unter der GOP 32390 aufgeführte Marker CA 125.

Zu beiden Laborleistungen hat die KBV den erweiterten Bewertungsausschuss angerufen. Mit dem „Standardisierten Bewertungsverfahren“ überprüfen KBV und GKV-Spitzenverband die medizinische Wertigkeit neuer Leistungen und entscheiden über die Aufnahme in den EBM.

                                                                                          – Information der KBV –