Uhrzeitangabe für die Berechnung von Gebührenordnungspositionen
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab fordert für die Berechnung bestimmter Gebührenordnungspositionen die Angabe der Uhrzeit der Inanspruchnahme. Wir möchten daher an dieser Stelle nochmal auf die korrekte Uhrzeitangabe in der Feldkennung 5006 (Um-Uhrzeit) hinweisen.
Eine Bestimmung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) für die Notwendigkeit der Übermittlung der Uhrzeit ist die mehrfache Inanspruchnahme derselben Betriebsstätte am selben Tag.
Auch bei Berechnung von mehr als einem Besuch und/oder mehr als einer Visite pro Tag bei demselben Patienten ist eine Uhrzeitangabe erforderlich sowie auch zu den Gebührenordnungspositionen 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218.
Auf die korrekte Uhrzeitangabe in der Feldkennung 5006 ist besonders bei der Abrechnung von Leistungen in den Bereichen zu achten, in denen die neue Bereitschaftsdienstordnung gilt. Hier ist hinter jeder abgerechneten Leistung die Uhrzeitangabe erforderlich. Diese muss dabei im Zeitraum des geplanten Bereitschaftsdienstes liegen, denn nur so kann eine korrekte Berechnung des Garantiehonorars erfolgen.
Vor allem gilt dies für die GOP 01418, wo die Uhrzeitangabe bereits im EBM eine Pflichtangabe ist. Sofern eine Anforderung zum Fahrdienst kurz vor Dienstende erfolgt, der Arzt-Patienten-Kontakt allerdings erst nach Dienstende zustande kommt, ist die Uhrzeit der Anforderung anzugeben.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Abrechnung > Abrechnungsgrundlagen
– Abrechnung/eng-silb –
Abrechnung von ärztlichen Leistungen bei Feststellung des Todes eines Patienten
Die Abgrenzung zwischen Kassenleistung und Privatleistung der ärztlichen Abrechnung bei Feststellung des Todes eines Patienten wirft immer wieder Fragen auf.
Die Untersuchung eines Toten einschließlich Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht getragen und sind generell privat zu liquidieren.
Wird der Arzt zu einem lebenden (bzw. sterbenden) Patienten gerufen und verstirbt der Patient bis zum Eintreffen bzw. in Anwesenheit des Arztes, sind Besuchsleistungen und Fahrtkosten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung des Patienten berechnungsfähig. Die sich anschließende Leichenschau ist von den Angehörigen privat zu liquidieren.
Ausführliche Informationen zum Thema Leichenschau hat die Sächsische Landesärztekammer in der Broschüre „Die ärztliche Leichenschau – Durchführung, Todesbescheinigung und Abrechnung“ zusammengefasst.
Informationen
www.slaek.de > Ärzte > Informationen/Leitlinien > Leichenschau – Durchführung, Todesbescheinigung und Abrechnung
– Abrechnung/eng-silb –
Geänderte Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene noch keine generelle Kassenleistung
Aufgrund vermehrter Anfragen möchten wir auf folgenden Sachverhalt hinweisen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 19. Juli 2018 die Regularien bezüglich der Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene geändert. Der Beschluss zur Neugestaltung der Gesundheitsuntersuchung für Erwachsene („Check-up 35“) ist nicht beanstandet worden und am 25. Oktober 2018 in Kraft getreten.
Bewertung EBM
Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses hat der Bewertungsausschuss 6 Monate Zeit, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Erst wenn darüber entschieden ist, können Vertragsärzte die neue Gesundheitsuntersuchung durchführen und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen.
Bis zu einer entsprechenden EBM-Regelung sind die alten Regelungen der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie anzuwenden. Das gilt sowohl für die neue Leistung der Gesundheitsuntersuchung ab 18 Jahre als auch für die Fristen der Inanspruchnahme ab dem 35. Lebensjahr.
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen eine Umsetzung der neuen Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie bis spätestens 25. April 2019. Die Neuregelungen im EBM (Bewertung, ggf. neue Ziffer) sowie das Untersuchungsintervall gelten daher voraussichtlich ab 1. April 2019.
Die wesentlichen Änderungen der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie finden Sie im Download des Artikels.
Die genauen Einzelheiten sind der zum 25. Oktober in Kraft getretenen Richtlinie zu entnehmen.
Sobald nähere Informationen hinsichtlich der Abrechnung und Vergütung vorliegen, werden wir entsprechend darüber informieren.
Informationen
Praxisnachrichten vom 26. Juli 2018
www.kbv.de/html/1150_36110.php
Kassenärztliche Bundesvereinigung
www.kbv.de > Service > Rechtsquellen > Richtlinien des G-BA > Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie
Änderung der Gebührenordnungsposition 06320
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 430. Sitzung am 12. Dezember 2018 eine Änderung der Legende der Gebührenordnungsposition 06320 im Abschnitt 6.3 Einheitlicher Bewertungsmaßstab beschlossen.
Die Legende der Gebührenordnungsposition 06320 lautet jetzt wie folgt:
„Zusatzpauschale Untersuchung und ggf. Behandlung einer krankhaften Störung des binokularen Sehens für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.“
Es erfolgt eine Klarstellung, nach der die Behandlung im Rahmen der Untersuchung einer krankhaften Störung des binokularen Sehens für Versicherte bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in der Gebührenordnungsposition 06320 abgebildet ist, jedoch nicht zwingend in jedem Fall zur Abrechnung der Leistung erfolgen muss.
Informationen
www.kbv.de > Service > Rechtsquellen > EBM
– Abrechnung/eng-silb –