Richtgrößen im Arznei- und Heilmittelbereich für 2019
Die KV Sachsen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) haben für das Jahr 2019 altersbezogene Richtgrößen vereinbart. Die Altersgruppeneinteilung entspricht den Rahmenvorgaben gemäß § 84 SGB V für das Jahr 2002.
Auf der Basis der fachgruppen- und altersbezogenen Verordnungsrelationen des Jahres 2017 und dem Richtgrößenvolumen für das Jahr 2019 wurden nachfolgende Richtgrößen vereinbart. Prüfgruppen, für die keine Richtgrößen angegeben sind, unterliegen im Arzneimittelbereich der künftigen Zielwertprüfung.
Nähere Informationen zu den im Jahr 2019 für die jeweiligen Prüfgruppen geltenden Wirtschaftlichkeitszielen und den im Späteren der Prüfung unterliegenden Zielwerten entnehmen Sie bitte der auf der Internetpräsenz der KV Sachsen veröffentlichten Arzneimittelvereinbarung 2019 bzw. dem zugehörigen Beitrag in diesem Heft auf Seite VI.
Sie finden die tabellarische Übersicht der Richtgrößen im oberen Bereich dieser Seite als PDF „Download des Artikels“.
– Verordnungs- und Prüfwesen / mae –
Wirtschaftlichkeitsziele im Arzneimittelbereich 2019
Die KV Sachsen hat mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen in Sachsen (LVSK) die Wirtschaftlichkeitsziele für Arzneimittel im Jahr 2019 vereinbart.
Die von der KV Sachsen erhobene Forderung, die Anpassungen aufgrund der erst im letzten Jahr erfolgten Neustrukturierung der Wirtschaftlichkeitsprüfung so gering wie möglich zu halten, konnte weitgehend durchgesetzt werden. In vielen Fällen wurden die Zielwerte gegenüber dem Vorjahr nur moderat angehoben oder sogar konstant gehalten. Der Schwerpunkt bei der Erschließung der Wirtschaftlichkeitsreserven liegt bei den Zielquoten für Biosimilars, welche teilweise deutliche Anpassungen erfahren haben.
Nachfolgend informieren wir Sie über die im Jahr 2019 für die einzelnen Fachgruppen geltenden Wirtschaftlichkeitsziele. Die in der Tabelle 1 dargestellten Ziele sind Gegenstand der Zielwertprüfung und damit sanktionsbewehrt. Die in der Tabelle 2 dargestellten Ziele wirken bei Einhaltung richtgrößenentlastend. Die markierten Ziele kennzeichnen Neuaufnahmen gegenüber dem Vorjahr.
Zur Frage, welche Substanzen / Präparate zu den Zielsubstanzen gehören bzw. nachrangig verordnet werden sollten, verweisen wir auf die Anlage zur Arzneimittelvereinbarung 2019 sowie das Handout zum Medikationskatalog 2019. Beide Dokumente finden Sie auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
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Wie in den Vorjahren hat die Arbeitsgruppe Arzneimittel der KV Sachsen und der LVSK eine gemeinsame Broschüre zu den im Jahr 2019 geltenden Arzneimittel- bzw. Heilmittel-Richtgrößen und den Wirtschaftlichkeitszielen im Arzneimittelbereich erstellt. Die Wirtschaftlichkeitsziele werden darin im Einzelnen ausführlich erläutert. Die Broschüre finden Sie als PDF-Dokument auf der Internetpräsenz der KV Sachsen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Verordnungen > Arznei- und Verbandmittel > Dokumente (rechter Rand)
– Verordnungs- und Prüfwesen / mae –
Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln ab 1. Januar 2019
Für einzelne Heilmittelleistungen, die in Arztpraxen erbracht und abgerechnet werden, sind nach § 32 Abs. 2 SGB V von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Kosten der Heilmittel entsprechende Zuzahlungen zu leisten.
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Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:
- die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,
- die folgenden Kostenträger:
Sozialhilfeträger / Jugendämter, Asylbewerber (mit eingeschränktem Leistungsanspruch auf Krankenbehandlungsschein), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.
Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. GOPen mit „A“ (z. B. 30400A) zu kennzeichnen! Nur im Fall der Kennzeichnung kann gewährleistet werden, dass kein Einbehalt der Zuzahlungen vom ärztlichen Honorar erfolgt.
Bitte beachten Sie weiterhin, dass bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung Regelungen, die für die Versorgung mit Heilmitteln sowie mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, keine Anwendung finden (Mutterschafts-Richtlinien, Punkt G).
– Verordnungs- und Prüfwesen / mau –