Förderung der Beschäftigung von Ärzten in Weiterbildung – Vergabe neuer Förderstellen
Auch in diesem Jahr fördern die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den gesetzlichen Krankenkassen die Weiterbildung in den Praxen zugelassener Ärzte und medizinischer Versorgungszentren auf der Grundlage von § 75a SGB V.
Im Herbst 2016 wurde durch die Bundesvereinbarung neben der Förderung für allgemeinmedizinische Weiterbildungsabschnitte eine gleichwertige Förderung für einige andere Fachgebiete ermöglicht.
Förderung in fachärztlichen Fachgebieten nach § 3 (8) Bundesvereinbarung
Seither haben bereits 119 Ärzte Zusagen für die Förderung ihrer Ärzte in Weiterbildung erhalten. Mit Abstand am häufigsten werden dabei angehende Pädiater unterstützt, sie machen mit 63 Abschnitten der insgesamt 131 geförderten Weiterbildungsabschnitte (WBA) den größten Anteil aus. Es konnten aber auch in anderen Fachrichtungen schon zahlreiche Weiterbildungen genehmigt und mit 4.800 Euro gefördert werden, beispielsweise im Fachgebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten (23 WBA), Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (24 WBA).
Unter Berücksichtigung des Bevölkerungsanteils entfallen in diesem Jahr auf Sachsen wiederum rund 50 der bundesweit bis zu 1.000 Weiterbildungsstellen in Vollzeit. Allerdings sind darauf auch die WBA anzurechnen, die bereits in den vergangenen Jahren begonnen haben und in das aktuelle Jahr hineinreichen. Aufgrund der regen Inanspruchnahme der Förderung in den fachärztlichen Fachgebieten stehen für 2019 demnach nur noch 11,89 Förderstellen – aufgeteilt auf folgende Fachbereiche – zur Verfügung:
- Fachärzte für Augenheilkunde: 8,73
- Fachärzte für Neurologie sowie Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie: 1,03
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie: 2,13
Ausgeschöpft sind die Kontingente bereits bei den Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin sowie bei den Fachärzten für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
Noch bis einschließlich 30. Januar 2019 können Anträge auf Förderung der Weiterbildung in fachärztlichen Fachgebieten gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sie innerhalb der Fachgebiets-Kontingente liegen und in 2019 beginnen.
Sollten nach dem 30. Januar 2019 noch Stellen offen sein, werden diese neu ausgeschrieben. Für welche Facharztgruppen ein etwaiges Restkontingent dann freigegeben werden kann, legt die KV Sachsen wiederum zusammen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und dem Verband der Ersatzkassen fest.
Überblick zu den aktuellen Förderbeträgen im Zuständigkeitsbereich der KV Sachsen
- Ärzte in Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin: 4.800 Euro pro Monat
zusätzliche Förderung:- bei Tätigkeit in Gebieten mit drohender Unterversorgung: 250 Euro pro Monat
- bei Tätigkeit in Gebieten mit festgestellter Unterversorgung: 500 Euro pro Monat
- Ärzte in Weiterbildung in fachärztlichen Fachgebieten gem. § 3 (8) Bundesvereinbarung: 4.800 Euro pro Monat (Kontingent begrenzt)
- Ärzte in Weiterbildung in allen anderen zulassungsfähigen Fachgebieten: 2.400 Euro pro Monat (Förderung ausschließlich durch die KV Sachsen)
Allgemeine Hinweise
Die Fördersummen sind von der weiterbildenden Praxis in voller Höhe dem jeweiligen Arzt in Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten darf nicht aus den Fördermitteln bestritten werden. Die Zahlung der Förderung ist abhängig von Mindestweiterbildungszeiten und wird bei Weiterbildung in Teilzeitverhältnissen nur anteilig gewährt. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel ist zudem gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen.
Informationen
www.kvsachsen.de > Mitglieder > Arbeiten als Arzt > Ärzte in Weiterbildung
– Sicherstellung / koh –
G-BA-Beschluss zur Zusammenlegung der Facharztgruppen Chirurgen und Orthopäden
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. September 2018 die Zusammenlegung der Facharztgruppen der Chirurgen und Orthopäden beschlossen. Dieser Beschluss zieht eine Änderung der Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) nach sich.
Der G-BA führt in seiner Entscheidungbegründung die offene Angleichung zur (Muster-)Weiterbildungsordnung nach deren Reform von 2003 auf. Damals wurden der Facharzt für Orthopädie und der Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zusammengelegt, was sich bis dato nicht in der Bedarfsplanung niedergeschlagen hatte.
In der Konsequenz sind zwar Änderungen bei den Versorgungsgraden der gemeinsamen Gruppe der Orthopäden und Chirurgen im Vergleich zu der bisher einzeln beplanten Gruppe der Orthopäden sowie der Gruppe der Chirurgen zu erwarten, jedoch ist in Sachsen nicht mit der Öffnung eines Planungsbereichs in der neuen Arztgruppe zu rechnen.
Der Beschluss wurde am 26. November 2018 vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet. Mit einer Veröffentlichung ist zeitnah zu rechen, so dass der Beschluss in Kraft tritt und mit dem Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Zulassungsbeschränkungen voraussichtlich im Januar 2019 erstmals angewendet werden kann.
– Sicherstellung / koh –