Informationsreihe Hygiene und Medizinprodukte
Es erwartet Sie in den nächsten vier Quartalen je einmal ein Artikel zur Problematik „Hygiene und Medizinprodukte“. Beginnend widmen wir uns der SächsMedHygVO und deren Anforderungen hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurden die Bundesländer verpflichtet, durch Rechtsverordnung u. a. für Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie für Dialyseeinrichtungen „die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen zu regeln“ (vgl. § 23 Abs. 8 IfSG). Infolgedessen trat im Juni 2012 die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) in Kraft.
Im Jahr 2016 erfolgte auf Initiative der KV Sachsen, gemeinsam mit der Sächsischen Landesärztekammer, ein intensiver Austausch mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Dabei wurden Inhalte der SächsMedHygVO thematisiert, die explizit den ambulanten Bereich betreffen. Auch der aus Sicht der Selbstverwaltung bestehende Anpassungsbedarf der SächsMedHygVO wurde thematisiert.
Die Abteilung Qualitätssicherung möchte in einer Informationsreihe in den KVS-Mitteilungen Inhalte der SächsMedHygVO aufgreifen und Ihnen den Stand der Festlegungen darlegen. Zudem erreichen das Hygieneteam der KV Sachsen regelmäßig verschiedene Anfragen im Rahmen der Problematik „Hygiene und Medizinprodukte“. Hierbei helfen wir gern weiter und freuen uns zugleich über das Interesse, zeigt es doch, dass die Thematik stetig und teils sehr intensiv in den Praxen und Einrichtungen bearbeitet wird. Aus den eingehenden Anfragen haben wir gezielt Probleme aufgegriffen, bei denen wir von einem großen Kreis an Interessierten ausgehen können.
– Qualitätssicherung/gro –
Fachpersonal gemäß der SächsMedHygVO
Im ambulanten Bereich gilt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (SächsMedHygVO) für
- Einrichtungen für ambulantes Operieren und
- Dialyseeinrichtungen.
Die SächsMedHygVO definiert nicht, was eine Einrichtung für ambulantes Operieren (ambOP) ist. Mit dem zuständigen sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wurde aber abgestimmt, dass beispielsweise Einrichtungen, welche Gebührenordnungspositionen aus dem Kapitel 31.2 „Ambulante Operationen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)“ durchführen und zur Abrechnung bringen, als Einrichtung für ambulantes Operieren gelten.
Nachfolgend werden die in der SächsMedHygVO benannten und bereits geltenden Anforderungen an die Ausstattung mit Fachpersonal zusammengefasst. Zu beachten ist, dass fachlich geeignetes Personal bis zum 31. Dezember 2019 (vgl. § 23 Abs. 8 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) auch dann als Hygienefachkraft […] oder als hygienebeauftragter Arzt bestellt sein darf, wenn die Anforderungen an die Qualifikation […] noch nicht vollständig erfüllt sind (vgl. § 4 Abs. 3 SächsMedHygVO).
Krankenhaushygieniker (§ 5 SächsMedHygVO)
Aufgabenbereich: „Krankenhaushygieniker koordinieren insbesondere Maßnahmen der Prävention und Surveillance nosokomialer Infektionen sowie alle hygienerelevanten Erhebungen und Auswertungen. Sie beraten die Leitungen der Einrichtungen […] in allen Fragen der Krankenhaushygiene, bewerten die vorhandenen Risiken, schlagen Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen vor und sind verantwortlich für die Fortbildung des Personals über Grundlagen und Zusammenhänge der Krankenhaushygiene.“
Die Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zur „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ formuliert weiterhin zu den Aufgaben eines Krankenhaushygienikers: „Entscheidend für die Risikobewertung (SSI-Risiko (Surgical Site Infections)) ist die Beurteilung des postoperativen Infektionsrisikos – soweit vorhanden anhand von Surveillancedaten – und der Bedeutung einer etwaigen SSI.
Es wird empfohlen, dass das Risk Assessment für die Zuordnung anhand des geplanten OP-Spektrums gemeinsam vom chirurgischen Fachvertreter und dem beratenden Hygieniker durchgeführt wird.“ (vgl. KRINKO, 2018, S. 464).
Umfang Dialyse / Umfang ambOP: Die SächsMedHygVO macht dazu keine verbindlichen Vorgaben. Im Allgemeinen ist ein objektiver Nachweis, dass eine (externe) Beratung durch einen Krankenhaushygieniker erfolgt, zu empfehlen, z. B. über einen Vertrag. Darin kann neben den o. g. Aufgaben auch der Umfang der Beratung festgelegt werden (beispielsweise ein bis zwei feste Termine pro Jahr und darüber hinaus anlassbezogene Beratung). Sinnvoll ist initial eine Begehung der Räumlichkeiten, die Einsichtnahme in die vorhandene Dokumentation sowie eine Risikobewertung.
Hygienefachkräfte (§ 6 SächsMedHygVO)
Aufgabenbereich: „Hygienefachkräfte sind im klinischen Alltag zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. Sie vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, wirken mit bei der Fortbildung des Personals, führen hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und helfen bei der Aufklärung und dem Handeln bei Ausbrüchen mit.“
Umfang von Dialyse und Umfang von ambOP: Die SächsMedHygVO verweist auf die Empfehlungen der KRINKO. In diesen ist festgehalten, dass der Umfang vom Risikoprofil der Einrichtung abhängig ist. Grundsätzlich wird ein Bedarfsschlüssel von 1 Hygienefachkraft : 50.000 Fälle / Jahr angenommen (vgl. KRINKO, 2009, S. 960). Wurden weniger Fälle registriert, so ist eine Hygienefachkraft entsprechend anteilig der vorhandenen Fälle notwendig.
Hinweise: Aktuell können sich nur Mitarbeiter zur Hygienefachkraft qualifizieren, die u. a. dazu berechtigt sind, eine Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz zu führen (weitere Anforderungen siehe § 6 Abs. 2 SächsMedHygVO). Gegenüber dem sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wurde angeregt, auch MFA die Qualifikation zu Hygienefachpersonal zu ermöglichen und adäquate Anforderungen in der SächsMedHygVO zu benennen. Eine Anpassung der SächsMedHygVO steht noch aus.
Alternativ zur internen Beschäftigung kann auch eine externe Beratung durch eine Hygienefachkraft vereinbart werden. Auch für diese Zusammenarbeit ist eine vertragliche Grundlage wichtig.
Hygienebeauftragter Arzt (§ 7 SächsMedHygVO)
Aufgabenbereich: „Hygienebeauftragte Ärzte unterstützen das Hygienefachpersonal in ihrem Verantwortungsbereich. Sie wirken bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit, regen Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an und wirken bei der hausinternen Fortbildung des Personals zur Krankenhaushygiene mit.“
Umfang von Dialyse und Umfang von ambOP: Ein Arzt, der den Kurs „Hygienebeauftragter Arzt“ absolviert hat, ist in jeder Praxis in Person eines angestellten Arztes bzw. Inhabers / Teilhabers vorzuhalten. Dabei wird auf die bestehenden Formen der Kooperation, wie z. B. Praxisnetze, Praxisgemeinschaften, Medizinische Versorgungszentren u. ä., hingewiesen. Diese Kooperationen, in denen mehrere Praxen zusammenwirken, werden hierbei als eine Einrichtung im Sinne der SächsMedHygVO gesehen. Weiterhin werden Praxen / Einrichtungen mit einer oder mehreren Nebenbetriebsstätte(n) als eine Einrichtung definiert.
Hinweise: Die Fortbildung zum hygienebeauftragten Arzt kann z. B. bei der Sächsischen Landesärztekammer absolviert werden: www.slaek.de > Ärzte > Fortbildung > Fort- und Weiterbildungsangebote > Krankenhaushygiene (die Fortbildung „Hygienebeauftragter Arzt“ ist Bestandteil der Fortbildung „Krankenhaushygiene“).
Hygienebeauftragte in der Pflege (§ 8 SächsMedHygVO)
Aufgabenbereich: „Hygienebeauftragte in der Pflege fungieren in enger Zusammenarbeit mit der Hygienefachkraft als Ansprechpartner und Multiplikatoren für hygienerelevante Themen auf den Stationen oder in den Funktionsbereichen.“
Umfang von Dialyse und Umfang von ambOP: Die SächsMedHygVO formuliert, dass in Einrichtungen für ambulantes Operieren und in Dialyseeinrichtungen Hygienebeauftragte in der Pflege bestellt werden können.
Klinisch-mikrobiologische und klinisch-pharmazeutische Beratung (§ 4 SächsMedHygVO)
Umfang von ambOP: In Einrichtungen für ambulantes Operieren ist die Beratung des ärztlichen Personals zu klinisch-mikrobiologischen Fragestellungen vorrangig durch einen Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder durch entsprechend qualifizierte Ärzte sowie zu klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen von entsprechend qualifizierten Apothekern zu gewährleisten. Aus anderen Bundesländern ist bekannt, dass die Qualifikation zum hygienebeauftragten Arzt als ausreichend angesehen wird und keine weitere klinisch-mikrobiologische Beratung notwendig ist.
Grundsätzlich obliegt die Bewertung der individuellen Gegebenheiten vor Ort und die Auslegung der o. g. Anforderungen den regionalen Gesundheitsämtern.
Quellen
- KRINKO (2009), Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen, Berlin, www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html, Zugriff am: 17.09.2018
- KRINKO (2018), Prävention postoperativer Wundinfektionen, Berlin, www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Kommission/kommission_node.html, Zugriff am: 17.09.2018
Individuelle Fragen beantworten Ihnen gern die Mitarbeiter des Hygieneteams der KV Sachsen.
Informationen
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Beratung
Telefon: 0341 2432-455
E-Mail: hygiene@kvsachsen.de
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